ein Gewerbetreibender ermittelt seinen Gewinn seit Jahren nach § 4 (3) EStG also Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder EÜR oder wie auch immer.
Nun möchte sich ein Zweiter am Gewinn beteiligen aber nicht nach aussen hin auftreten. Da gibt es ja nur die Möglichkeit einer Innengesellschaft also eine stille Beteiligung.
Muss nun der 4/3-Rechner bilanzieren, da es sich bei der stillen Beteiligung um eine Vorschrift des HGB handelt?
Wie sieht es aus, wenn das HBG durch das BilMoG geändert ist? Gibt es dann einen 4/3-Rechner mit stiller Beteiligung?
Erst einmal müsste geklärt werden, ob es sich um einen typisch
oder atypisch stillen Gesellschafter handelt.
Nein, das muss nicht geklärt werden. Es war hier nur nach der zivilrechtlichen Lage gefragt. Das HGB unterscheidet nicht zwischen atypisch und typisch.
Aber selbst bei einem atypisch stillen besteht
Bilanzierungspflicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen.
Sehe ich auch so. Wenn der Gewerbetreibende nach § 1(2) HGB Umkehrschluss kein Kaufmann ist, ist das HGB auf ihn nicht anwendbar. Logischerweise sind wir dann im BGB, §§ 705 ff. Und die sind frei verhandelbar, so dass sich - ein Vertrag über eine stille Gesellschaft vorausgesetzt, an der zivilrechtlichen Beurteilung nichts ändert.
So, und jetzt kommt das Steuerrecht und macht aus dem Stillem entweder einen Mitunternehmer oder eben nicht.
Noch zum BilMoG: Ist der Gewerbetreibende ein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, fällt aber unter § 241a, so gilt für ihn ja das HGB und wir sind wieder in der stillen Gesellschaft nach §§ 230 ff HGB.
Nun möchte sich ein Zweiter am Gewinn beteiligen aber nicht
nach aussen hin auftreten. Da gibt es ja nur die Möglichkeit
einer Innengesellschaft also eine stille Beteiligung.
Nein. Es ist auch über das im Titel genannte partiarische Darlehen möglich, einen festen Anteil am jährlichen Gewinn „auszuschütten“. Es wäre sicherlich auch ein „normales“ verzinsliches Darlehen möglich.
Warum soll diese Gewinnbeteiligung eigentlich erfolgen. Wird dem Unternehmen neues Kapital zugeführt oder Know-How oder … Auch dies wäre bei der Ausgestaltung zu hinterfragen.
Die Frage ist halt, aus welchen Gründen ein Auftritt nach außen nicht gewünscht ist und wie sich diese Gründe am besten mit den vorhandenen Möglichkeiten in Übereinstimmung bringen lassen.
Nein, das muss nicht geklärt werden. Es war hier nur nach der
zivilrechtlichen Lage gefragt. Das HGB unterscheidet nicht
zwischen atypisch und typisch.
Es wurde nicht nach der zivilrechtlichen Lage gefragt.