der Steuerzahler hat wegen der Kürzung der Pendlerpauschale Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 eingelegt (einfach Strecke 31 km)
laut Antwort des Finanzamtes würde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn der Rechtsbehelf nicht aufrecht erhalten bzw. zurückgenommen wird.
„Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 wurde hinsichtlich der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen. Danach werden die Wege zwischen Wohnung und regelm. Arbeitsstätte nunmehr der Privatsphäre zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Werbungskosten abziehen.
Der Bescheid ist gemäß $ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenverordnung vorläufig ergangen hinsichtlich der Anwendungen des % 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007. Änderungen dieser Regelung werden von Amts wegen berücksichtigt… Ihr Einspruch wäre als unbegründet zurückzuweisen.“
wie soll der Steuerzahler sich verhalten? was kommt auf ihn zu, wenn er den Einspruch gegen den Bescheid in vollem Umfang aufrecht erhält?
vielen Dank für Antworten, die auch für Nicht-Bürokraten verständlich sind
wie soll der Steuerzahler sich verhalten? was kommt auf ihn
zu, wenn er den Einspruch gegen den Bescheid in vollem Umfang
aufrecht erhält?
…also, zunächst sollte der Bescheid daraufhin durchgesehen werden, ob die Besteuerung in diesem Punkt vorläufig vorgenommen wurde. (Vorläufigkeitsvermerke, zu finden unter den Erläuterungen)
Wahrscheinlich ist das der Fall. In diesem Fall ist es okay, sich auf die anderen Einspruchspunkte zu konzentrieren.
Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, gibt es alternative Vorgehensweisen. Einspruch aufrechterhalten oder Vorläufigkeitsvermerk verlangen. Wahrscheinlich führt beides zum selben Ergebnis.
Hallo!
Hinsichtlich der Entfernungspauschale ist ein Einspruch nicht nötig, da der Steuerbescheid dahingehend solange offen ist, bis das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt hat. Nur wer das Geld für die ersten 20 km bereits jetzt erstattet haben möchte, sollte Einspruch einlegen. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann auch damit rechnen, das wenn das Urteil nicht zu seinen Gunsten ausfällt, er das Geld zurückerstatten muss und zusätzlich Zinsen zahlen muss.
Das war jetzt das Ganze mal in einfach
Grüße
experttobe
wer das Geld für die ersten 20 km bereits jetzt erstattet
haben möchte, sollte Einspruch einlegen. Allerdings muss der
Steuerpflichtige dann auch damit rechnen, das wenn das Urteil
nicht zu seinen Gunsten ausfällt, er das Geld zurückerstatten
muss und zusätzlich Zinsen zahlen muss.
mich würde interessieren ob man den „fehlenden Betrag aus der zu niedrigen Rückerstattung“ auch verzinst vom Finanzamt nachbezahlt bekommt, wenn das Urteil zugunsten der Steuerzahler ausgeht? Wäre ja nur gerecht (nur „gerecht“ und „Recht“ sind ja nicht immer das gleiche?)
Vertinsung von Steuererstattungen
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Wenn der Zinslauf begonnen hat, dann wird eine eventuelle Erstattung natürlich auch verzinst, und der Zinslauf für 2007 beginnt am 01.04.2009 (oder mit Ablauf 31.03.2009??? egal).
Sollte das böse Bundesverfassungsgericht also schon vorher zu Gunsten der Steuerpflichtigen entscheiden und die Finanzämter jagen vor Beginn des Zinslaufs die berichtigten Bescheide raus, dann gibt´s keine Zinsen.
…also, zunächst sollte der Bescheid daraufhin durchgesehen
werden, ob die Besteuerung in diesem Punkt vorläufig
vorgenommen wurde. (Vorläufigkeitsvermerke, zu finden unter
den Erläuterungen)
Das ist in jedem Bundesland der Fall. Ansonsten müsste ein technischer Defekt vorliegen.
der einspruch ist genau genommen unzulässig, es sei denn, es würde aussetzung der vollziehung begehrt werden. ansonsten fehlt dem einspruch das rechtsschutzbedürfnis.
der einspruch ist genau genommen unzulässig, es sei denn, es
würde aussetzung der vollziehung begehrt werden. ansonsten
fehlt dem einspruch das rechtsschutzbedürfnis.
Seh ich nicht so. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind wohl alle erfüllt: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten auf die die AO Anwendung findet, Beschwer ist gegeben, Form hat bestimmt auch gepasst und Frist auch.
Allerdings ist der Bescheid nicht rechtswidrig, da das Gesetz insoweit richtig angewendet wurde (die Regelung der Entfernungspauschale ist geltende Rechtslage) und der Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Und somit ist der Einspruch unbegründet und als unbegründet zurückzuweisen.
Es heißt lt. Medienberichten, dass eine entscheidung BIS ende des jahres fallen soll. Das ist aber weder eine genaue Uhrzeit noch eine Tatsache
Das Urteil kann also im Laufe des Jahres 2008 gefällt werden oder auch nicht. Es sei denn Sie sind einer der Richter am BVerG und wissen mehr als wir hier
falsch, das BMF sieht diese einsprüche allerdings als unzulässig an, soweit die AdV fehlt. daher werden sie dann verworfen. ich finde es persönlich auch eher merkwürdig, aber darauf kommt es wohl nicht an.
falsch, das BMF sieht diese einsprüche allerdings als
unzulässig an, soweit die AdV fehlt.
…also, eine Quellenangabe wäre bei sowas hilfreich. Unter welchen Bedingungen ein Einspruch zulässig ist, ist in der Abgabenordnung geregelt und nicht in der Wilhelmstraße 97.
Deswegen werd ich hier noch dumm und dusslig auf der Suche nach einer diesbezüglichen Äußerung des Bundesfinanzministers.
falsch, das BMF sieht diese einsprüche allerdings als
unzulässig an, soweit die AdV fehlt.
…also, eine Quellenangabe wäre bei sowas hilfreich. Unter
welchen Bedingungen ein Einspruch zulässig ist, ist in der
Abgabenordnung geregelt und nicht in der Wilhelmstraße 97.
Deswegen werd ich hier noch dumm und dusslig auf der Suche
nach einer diesbezüglichen Äußerung des Bundesfinanzministers.
kein Nachschlagewerk vorhanden? …sehr bedenklich
z.B. siehe
LfSt Bayern, 2.3.2006, S 0338 - 4 St 41 M
Zitat:
Eine Beschwer ist jedoch dann gegeben, wenn
* der Einspruchsführer zu erkennen gibt, dass er vor Abschluss des Musterverfahrens seinen Fall an das Bundesverfassungsgericht herantragen will,
* ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt (vgl. z.B. Anmerkungen in Tz. II zu Nummern 3, 4 und 7 des Vorläufigkeitskatalogs) oder
* ein Steuerpflichtiger davon ausgeht, dass eine Steuerfestsetzung durch den Vorläufigkeitsvermerk nicht „offen gehalten” wird.
Zitat Ende
und im BMF, 27.6.2005, IV A 7 - S 0338 - 54/05
steht einfach nur
Zitat:
Wird gegen eine nach Abschnitt I vorläufig ergangene Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und zur Begründung auf die im Bescheid aufgeführten Vorläufigkeitsgründe verwiesen oder richtet sich der Einspruch gegen die vorläufige Festsetzung, ist der Einspruch zurückzuweisen.
Zitat Ende
Schöne Grüße und schaff dir endlich Haufe Professional an, damit du eine saubere Recherche hinbekommst…