Frist zur Vorsteuerauszahlung

Liebe Forumsmitglieder,

wie könnte man folgenden Sachverhalt beurteilen?

A hat seit ca. 1,5 Jahren ein Gewerbe und ist umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzamt schuldet A für den 7. und 8. Monat zusammen 8.000 € Vorsteuern, davon 6500 € Einfuhrumsatzsteuern.

Die Belege haben dem Finanzamt vorgelegen.

Gibt es eine Frist, innerhalb derer das Finanzamt die Vorsteuer auszahlen muss? Was kann man tun, wenn das Finanzamt die Frist verstreichen lässt?

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

Sascha

Merke: Für Finanzämter gibt es keine Fristen.

Wenn Belege angefordert wurden kann es noch ein paar Tage dauern, bis die Zahlung erfolgt

Servus,

Merke: Für Finanzämter gibt es keine Fristen.

außer in einzelnen Fällen, konkret Untätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren >> Untätigkeitsklage gem. § 46, 40 I FGO und Untätigkeit im Festsetzungsverfahren >> Untätigkeitseinspruch gem. § 347 II S. 2 AO.

Wäre hier - falls die Zustimmung zur UStVA nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt - nicht der Untätigkeitseinspruch gem. § 347 II S.2 AO statthaft? Angemessene Frist sind hier wohl nach herrschender Meinung sechs Monate - Anlehnung an § 46 I FGO. Dabei dürfte die angemessene Frist aber erst ab Vorliegen der angeforderten Belege laufen.

– In der Tat gibts insbesondere bei Gründern viel längere Wartezeiten auf die Zustimmung zu USt-VAn, die zu Erstattungsansprüchen führen. Aber mir kommt es so vor, als sei das bloß pragmatisch begründet, weil der Gründer üblicherweise mehr mit Akquisition als mit dem Durchziehen von Untätigkeitseinsprüchen beschäftigt ist. Oder sollte die Zustimmung zur USt-VA gar kein Verwaltungsakt sein?

Schöne Grüße

MM

Es soll auch Fälle geben, bei denen eine Umsatzsteuersonderprüfung angeordnet wird.

Beispiel: Bau einer Halle, Vorsteuer 200.000 €. Was liegt vor? Vermietung? § 9 UStG?

Da kann ein Unternehmer noch so sehr mit dem Geld aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechnet haben, er wird das Geld nicht vor Abschluss der Prüfung auf dem Konto haben. Und eine USt-Sonderprüfung kann auch ein paar Wochen dauern, bis diese durchgeführt wird.

Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, wo ein Unternehmer die sofortige Auszahlung der Vorsteuersummen beantragen kann.

Wäre ja auch irgendwie ein wenig dumm, dann wäre dem Vorsteuerbetrug Tür und Tor geöffnet.

Hi,

Oder sollte die
Zustimmung zur USt-VA gar kein Verwaltungsakt sein?

schwierig…ich denke die Zustimmung selbst ist nur eine Willenserklärung des Finanzamts. Durch die Zustimmung wird die Steueranmeldung eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diese Festsetzung ist der Einspruch gegeben.

siehe § 168 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__168.html

und BFH Urteil vom 09.07.2003 - V R 29/02
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2003/xx030904.html

Schöne Grüße
C.