man kann ja beim investitonsabzugsbetrag nicht mehr verschieben nach lust und laune wie bei der anspar-afa, aber man nehme mal folgendes szenario an:
U macht bei erstellung der erklärung für 2007 einen investitionsabzugsbetrag in höhe von 15T€ geltend.
er bekommt nat. seine steuererstattung und legt diese aufs festgeldkonto. so richtung anfang 2009 teilt er dem FA mit, dass seine investition voraussichtlich nicht erfolgen wird, und bittet um auflösung und entsprechenden bescheid mit der rückzahlung des darauf entfallenden betrages.
kurz danach erstellt er die erklärung für das jahr 2008 und stellt wieder einen investitonsabzugsbetrag (ggf. sogar für das gleiche WG) ein und verfährt wie mit der erstattung für das jahr 2007.
"Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen
werden, wenn
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte
Wirtschaftsgut …anzuschaffen "
Diese Absicht fehlt deinem Modell. Der Abzugsbetrag muss
verwehrt werden.
sehe ich anders… ich habe bei bildung die absicht, diese verwerfe ich bzw. verschiebe ich die absicht in einen späteren VZ und löse auf, um eben neu zu bilden.
nimm das beispiel oben, und unterstelle, dass die investitionsabsicht sich immer um ein jahr nach hinten schiebt (gründe seien dahingestellt) und schon hast du den verschiebebahnhof…
es entstehen keine zinsen für das finanzamt, wenn man die
sache zum richtigen zeitpunkt auflöst ! das ist ja gerade der
kern der sache.
Rechnen Sie mir doch mal bitte ein konkretes Beispiel vor wenn es Ihre Zeit zulässt. Auch sollte man bedenken, dass wenn man das so macht wie Sie hier erläutert haben, dass FA zunächst auch die Vorauszahlungen wieder erhöht. Dann müsste man wieder mitteilen, dass man ab dem Folgejahr wieder einen solchen Betrag bilden möchte. Ob sich das alles wirklich lohnt ist die Frage.
Ich erwarte dazu auch ein BMF-Schreiben, wie beim bisherigen 7g. Mal sehen ob man sich dazu äußert.
es entstehen keine zinsen für das finanzamt, wenn man die
sache zum richtigen zeitpunkt auflöst ! das ist ja gerade der
kern der sache.
Rechnen Sie mir doch mal bitte ein konkretes Beispiel vor wenn
es Ihre Zeit zulässt.
gerne:
erkl. 2007 mit invest.abzugsbetrag wird eingereicht am 01.01.2008 und veranlagt am 15.01.2008.
investitionsabsicht besteht nicht mehr am 15.03.2009 und der geänderte bescheid ergeht am 30.03.2009 ohne zinsen.
die absicht besteht dann z.b. für ein anderes anlagegut bei erstellung der erkl. für 2008. diese wird am 15.03.2009 abgegeben und die veranlagung erfolgt am 30.03.2009
…usw. usw…
dabei muss es sich m.e. nicht mal um andere WG handeln, sondern ich könnte auch meine investitionsabsicht für dasselbe WG immer um ein jahr verschieben und müsste somit ja auflösen und neubilden.
.Auch sollte man bedenken, dass wenn man
das so macht wie Sie hier erläutert haben, dass FA zunächst
auch die Vorauszahlungen wieder erhöht.
ich habe noch nie erlebt, dass das FA die bildung einen anspar-afa bei der berechnung von VZ berücksichtigt bzw. die einkünfte dahingehend korrigiert. ausserdem müssten die VZ ja geringer sein durch die bildung des inv.
Dann müsste man wieder
mitteilen, dass man ab dem Folgejahr wieder einen solchen
Betrag bilden möchte.
das hat man schon getan, bevor das alte jahr geändert wird. s.o.
.Ob sich das alles wirklich lohnt ist die
Frage.
klar, das ist immer die frage, mir gings auch mehr um die theoretische möglichkeit der steuerstundung durch den neuen inv. und das ist mit diesem modell m.e. über jahre möglich.
Ich erwarte dazu auch ein BMF-Schreiben, wie beim bisherigen
7g. Mal sehen ob man sich dazu äußert.
Vor allem kommt es aber auf die Höhe der Beträge an und auf das Unternehmensvermögen. Riesige Vorteile sehe ich da bis heute nicht. Ebenso könnte man auch die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, weil man mit einem Gewinn von 60.000 € rechnet. Wenn es dann nach den Jahresabschlussarbeiten doch 100.000 € Gewinn sind, hat man diesen Vorteil auch gehabt und die Finanzämter sehen das noch gelassen obwohl das schon Steuerhinterziehung darstellt, wenn es gewollt war, eben das kann das FA nicht nachweisen. Und wenn ich mir die Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG anschaue, dann kann das so immense Vorteile nicht erbringen. Wenn man einen Großbetrieb hat und eine Maschine für 5 Millionen anschaffen wollen, dann sehe ich schon einen großen Zinsvorteil in Ihrem Modell, aber da scheidet der 7g wohl schon von vornherein aus.
Es steht auch heute noch in der Überschrift „zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“.
Also kann Ihre Zinsvorteilsberechnung nur gering sein, so dass der Gesetzgeber sich da mit den Zinsen nach 233a zufrieden gegeben hat.
Also kann Ihre Zinsvorteilsberechnung nur gering sein, so dass
der Gesetzgeber sich da mit den Zinsen nach 233a zufrieden
gegeben hat.
es geht ja nicht nur um den zinsvorteil, sondern auch um einen guten schuss liquidität, den ich mir mit der bildung im erstjahr hole und dann eben erst in späteren jahren begleiche, eben ohne verzinsung für das FA.
und wenn man keine anderen mittel ausschöpfen will/ kann, ist das eine wilkommene möglichkeit.
Auflösung 7g nur zum ‚‚Jahresende‘‘ zulässig ?!
Hi !
investitionsabsicht besteht nicht mehr am 15.03.2009 und
der geänderte bescheid ergeht am 30.03.2009 ohne zinsen.
Gab es zu diesem Thema „Aufgabe der Investitionsabsicht“ nicht gerade vor kurzem veröffentlichte Urteile, wonach die unterjährige Aufgabe als unzulässig angesehen wurde? Auch bei diesen Urteilen ging es meines Erinnerns nach darum, dass hier Zinsen gespart werden sollten, weil die Investitionsabsicht nicht ein ganzes Jahr bestand.
Sollte ich mich mit diesen Urteilen, die ich grad nicht finde, nicht komplett irren, dürfte der Tenor, nämlich unterjährige Auflösung des 7g nicht zulässig, auch auf die Neufassung anzuwenden sein. Habe jetzt allerdings den neuen 7g wegen der Verfahrensabläufe bei der Änderung nicht konsultiert.
investitionsabsicht besteht nicht mehr am 15.03.2009 und
der geänderte bescheid ergeht am 30.03.2009 ohne zinsen.
Gab es zu diesem Thema „Aufgabe der Investitionsabsicht“ nicht
gerade vor kurzem veröffentlichte Urteile, wonach die
unterjährige Aufgabe als unzulässig angesehen wurde?
hab jetzt diesbezüglich nichts mitbekommen.
der unterscheid zum alten 7g ist natürlich, dass man jetzt jederzeit die veranlagung des bildungsjahres ändern kann ohne großen aufwand.
bisher war das nur mit einreichung der nächsten steuererklärung möglich bzw. usus.
ob das nur verwaltungstechnische hintergründe hatte, wird sich zeigen…
Auflösung nur zum Ende Begünstigungszeitraum mgl.?
Hi !
Hab dann jetzt doch mal in den Paragrafen geschaut.
Früher stand im Abs. 6 explizit drin, dass eine Auflösung auch bei Nichtanschaffung mgl. ist, dann aber die Verzinsung auslöst. Hier war also die Auflösung auch bereits nach einem Jahr zulässig.
Die derzeitige Gesetzesfassung läßt, hält man sich nur an die Buchstaben des Gesetzes, meiner Lesart nach eine vorzeitige Auflösung (selbst nach Wegfall der Anschaffungsabsicht) vor Ablauf der 3 Jahre gar nicht zu.
Nach welcher Vorschrift würde die Auflösung denn jetzt schon vor dem Ablauf der 3-Jahresfrist erfolgen?