Haushaltsnahe Dienstleistungen

Hallo,

würde gerne heir mal einen Fall konstruieren zur haushaltsnahen Dienstleitung hinsichtlich § 35a EstG.

Angenommen es gibt eine Handwerker Rechung für einen Fensteraustausch über 5000 Euro. Der handwerker kommt aus dem EU.

Diese Rechnung beinhlatet 2000 Arbeitsaufwand und 3000 Materialkosten die auch getrennt ausgewiesen sind.

Es werden vom Konto 2 Überweisungen vorgenommen. Erstmal eine Vorauszahllung von 1500 Euro und dann nach Baschluss der Arbeit 3500 Euro.

SOmit sind doch die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug ( 20% vom Arbeitsaufwand ) geschaffen oder ?

MfG

SOmit sind doch die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug
( 20% vom Arbeitsaufwand ) geschaffen oder ?

Hallo,

Ja!

Gruß
Lawrence

aber beim Dachdecker handelt es sich um „Handwerkerleistungen“, für die es zusätzlich zu den Haushn. D. auch noch mal 600,-- gibt - Zeile 112 Mantelbogen!

E.

Hi,

ich dachte hier ginge es um Fenster

Gruß
Lawrence

Danke für die Anworten.

nach neuesten Erkenntnissen (Lt. Sachbearbeiterin) FA Hagen:

Muss wohl explizit der Arbeitsaufwand per
Bank bezahlt werden damit es annerkannt wird.

MfG

Das ist nicht nur in Hagen so, sondern überall in der Republik.

nach neuesten Erkenntnissen (Lt. Sachbearbeiterin) FA Hagen:

Muss wohl explizit der Arbeitsaufwand per
Bank bezahlt werden damit es annerkannt wird.

nicht nur nach neusten erkenntnissen. bisher musste die bargeldlose zahlung schon immer nachgewiesen werden. für 2008 soll dies nicht mehr so sein. die rechnungen sowie bankbelege müssen aber dennoch aufbewahrt werden und auf verlangen vorgelegt werden.

grüße
experttobe

wie komisch!

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