Nochmal Einsatzwechseltätigkeit

Hallo,
wieder mal das leidige Thema. Ich habe im Archiv eine Frage gefunden, die im Grundsatz meiner entspricht, die ich aber noch verfeinern will:

Wir schreiben das Jahr 2007. Ein Softwareentwickler ist bei einer Firma angestellt, bei der er keinen festen Arbeitsplatz hat (Schreibtisch usw.), weil er im Auftrag seines Arbeitgebers bei dessen Kunden arbeitet. Arbeitsplatz ist der Betrieb des jeweiligen Kunden und so ein Auftrag kann durchaus länger als ein Jahr dauern. Das wiederum ist jedoch nicht vorhersehbar, d.h. der Auftrag ist beispielsweise für ein paar Monate vorgesehen, wird aber immer wieder verlängert. Zudem ist nicht vorhersehbar, wo der nächste Einsatz stattfindet. Es kann also von einer „auf Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit“ angelegte Arbeitsstätte keine Rede sein.

Das FA geht nach 3 Monaten von einem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus. In so einem Fall ist doch aber von einer Auswärtstätigkeit bzw. von einer Einsatzwechseltätigkeit auszugehen, oder!? Die Bestätigung des AG dazu liegt dem FA vor.
Wie groß ist eigentlich der Ermessensspielraum des FA?? Hat eine Darstellung des AG gegenüber dem FA über die „Unvorhersehbarkeit der Einsatzstelle“ Sinn?

Erstmal Danke fürs Lesen :smile:
BakaLuLu

aktuelle BFH-Entscheidung
Hi !

Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichtes.

http://www.bundesfinanzhof.de/www/index.html

Datum der Veröffentlichung 17.09.2008
Az: VI R 21/07

Ergebnis:
Eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Auftraggeber liegt nicht vor. Die Aufwendungen sind auch weiterhin nach Dienstreisegrundsätzen abzurechnen.

Das Urteil betrifft allerdings das Jahr 2003. Da sich zum 01.01.2008 das Reisekostenrecht grundlegend geändert hat (vor allem auch die Regelungen zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“), könnte das Urteil für das aktuelle Jahr schon nicht mehr anwendbar sein. Diese Prüfung müßten ggf. berufenere Geister durchführen.

BARUL76

.

Joh, das hab ich mittlerweile auch schon gelesen und bedanke mich für den Hinweis!

In der Tat ist die Entscheidung so kategorisch formuliert, daß man davon ausgehen könnte, daß er seit 2003 gelte. Allerdings meine ich verstanden zu haben, dass es §9, Abs.1, Satz 4 gar nicht mehr gibt …So gesehen scheint es doch so, daß es nur um den Zeitraum bis zum Wegfall dieses Satzes geht?? Oder wie?? Oder was??
BukuLaLa

[MOD] Komplettzitat gelöscht

BFH-Entscheidungen wie sie wirken
Hi,

In der Tat ist die Entscheidung so kategorisch formuliert, daß
man davon ausgehen könnte, daß er seit 2003 gelte.

Auch Urteile des BFH sind nur Einzelfallentscheidungen, ohne Auswirkung auf andere Fälle. Nur wenn die Finanzverwaltung aufgrund der Rechtsprechung ihre Verwaltungspraxis ändert -zu erkennen ist dies durch die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt Teil II, ohne Nichtanwendungserlass in Teil I -wird das vom BFH Entschiedene allgemeingültig.

Ist die Rechtslage durch einen geänderten Gesetzestext geändert, kann das Urteil für Zeiträume ab der Gesetzesänderung nicht mehr anzuwenden sein.

Da das Urteil noch sehr frisch ist, ist die Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten.

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,
vielen Dank, das ist ja eine erhellende Information.
Ich fürchte zwar, daß es nicht weitergehen wird, aber die Hoffnung stirbt zuletzt :wink:
Zumindesten weiß ich dieser Art Urteile jetzt einzuschätzen.

BakaLuLu