man nehme eine antragsveranlagung für die jahre 1999 und 2000 mit negativen einkünften aus V+V und N-einkünften mal als fiktiven fall an.
die steuererklärungen seien anfang des jahres 2005 beim FA eingereicht worden.
die antragsveranlagung werde abgelehnt.
nun bitte man um änderung, einmal wg. wegfall der 2-jahresfrist und einmal im hinblick auf die urteile des BFH hinsichtlich der deutung der „postitiven“ anderen einkünfte über 410 €, die ja lt. BFH auch negativ sein können und damit eine veranlagung ermöglichen würden.
zum ersten werde abgelehnt, weil die festsetzungsfrist überschritten ist und zum zweiten, weil der gesetzgeber mit der gesetzesänderung hins. des § 46 EStG ja die altfälle auch abgeblockt hat und tatsächlich positive andere einkünfte vorliegen müssen.
also ist die kiste offensichtlich endgültig durch und keine veranlagung möglich.
evtl. andere meinungen dazu ?
fehlen angaben zur beurteilung ?
gab es zu dieser Zeit nicht das Verrechnungsverbot (vertikaler Verlustausgleich)?
Wie gesagt, ich hab bisher nicht nachgelesen. Aber wenn es über diesen Weg auch nicht geht, sehe ich bei den bisherigen Angaben keine Chance, wieder in die Besteuerung zu kommen.
Liegen denn möglicherweise bisher verschwiegene positive Einkünfte (auch unter Progressionsvorbehalt § 46 II 1 EStG) vor. Damit würde dann eine Amtsveranlagung vorliegen.