Hallo!
Angenommen, man arbeitet in der Gleitzone (400-800 Euro) bei einem Arbeitgeber. Hin und wieder arbeitet man zusätzlich auf ein Kleingewerbe. Müssen in diesem Fall beide Tätigkeiten unter 800 Euro im Monat liegen?
Der Übungsleiterfreibetrag beträgt im Jahr 2100 Euro. Wenn man beispielsweise Kindergeld bezieht, muss man unter 7680 Euro verdienen, um es weiterhin beziehen zu können. Überschreitet man diesen Betrag, muss Kindergeld rückerstattet werden.
Wird der Übungsleiterfreibetrag mit in die 7680 Euro (Kindergeldgrenze) eingerechnet?
LG und thanx, FlipFlop
Hi !
Müssen in diesem Fall beide Tätigkeiten
unter 800 Euro im Monat liegen?
Nein die beiden unterschiedlichen Einkunftsarten „Nichtselbständige Arbeit“ und „Gewerbe“ werden hierfür nicht zusammengerechnet. Es handelt sich hierbei im Übrigen um eine überwiegend sozialversicherungsrechtliche Fragestellung.
Wird der Übungsleiterfreibetrag mit in die 7680 Euro
(Kindergeldgrenze) eingerechnet?
Bei der Ermittlung der „Einkünfte und Bezüge des Kindes“ kann von den Einkünften bei Vorliegen der Voraussetzungen auch der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) abgezogen werden. Die Beurteilung für das Kindergeld folgt insoweit der Ermittlung des „zu versteuernden Einkommens“.
Es gibt in R 32.10 Einkommensteuer-Richtlinien eine Aufstellung, welche bei der Einkommensermittlung abziehbaren Beträge für Zwecke der Ermittlung der „Einkünfte und Bezüge des Kindes“ wieder hinzuzurechnen sind.
BARUL76
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