Abführung Umsatzsteuer bei Kleingewerbe

Eine Studentin (25) hat im vergangenen Jahr auf einem Volksfest in einer Schaustellerbude gearbeitet. Sie ist dort nicht angestellt, sondern schreibt dem Betreiber am Ende der Beschäftigung eine Rechnung. Als Lohn sind 1800 EUR vereinbart, sie bekommt aber vom Auftraggeber den Hinweis, sie müsse USt / MwSt. auf der Rechnung ausweisen.

Zur weiteren Information: Die Studentin hat ein Kleingewerbe angemeldet.

Was ist nun bei der Steuererklärung zu tun?
Die MwSt bzw. USt. muss ja ans Finanzamt abgeführt werden, oder? Wie geschieht das genau?

Ich wäre für eine Information bzw. den Verweis auf weiterführende hilfreiche Dokumente dankbar.

Grüße, Dominik

Hi !

Durch den Ausweis der USt in der Rechnung können jetzt 2 Möglichkeiten vorliegen.

Möglichkeit 1: Option zur Regelbesteuerung
Möglichkeit 2: unzulässiger Ausweis der Umsatzsteuer

Grundsätzlich geht das Umsatzsteuerrecht davon aus, dass ein Unternehmer der weniger als € 17.500 Umsatz im Jahr macht, als Kleinunternehmer nach § 19 zu behandeln ist und somit in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist und im Gegenzug auch keine Vorsteuer geltend machen kann.
Der „Kleinunternehmer“ hat aber die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren. Er wäre an die Ausübung dieser Option 5 Jahre gebunden. Alles nachzulesen im § 19 UStG.

zu 1.
Durch die Option kann der Unternehmer in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und der Leistungsempfänger (Budenbesitzer) kann sich diese auch als Vorsteuer ziehen.
Der Unternehmer kann aus Rechnungen, die er von anderen Unternehmern erhält (Kraftstoff um zur Arbeit zu kommen, Telefon, …) die dort ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Zahllast abziehen.

zu 2.
Die Studentin will nicht zur Regelbesteuerung mit der oben genannten fünfjährigen Bindungsfrist optieren und daher auch keinen Vorsteuer-Abzug geltend machen. Dann hätte sie die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen. Sie müßte diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und der Rechnungsempfänger kann die Vorsteuer nicht geltend machen.

In der Praxis dürfte die Entscheidung, ob nun nachträglich eine Rechnungskorrektur (Folge aus der 2. Möglichkeit) erfolgt oder ob die Option zur Regelbesteuerung gewählt wird, im Wesentlichen davon abhängen, ob auch in Zukunft noch mit dem Schausteller zusammengearbeitet werden soll oder ob das Engagement „im Bösen“ endete und durch die Rechnungskorrektur noch „Rache“ geübt werden soll.

BARUL76

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In der Praxis dürfte die Entscheidung, ob nun nachträglich
eine Rechnungskorrektur (Folge aus der 2. Möglichkeit) erfolgt
oder ob die Option zur Regelbesteuerung gewählt wird, im
Wesentlichen davon abhängen, ob auch in Zukunft noch mit dem
Schausteller zusammengearbeitet werden soll oder ob das
Engagement „im Bösen“ endete und durch die Rechnungskorrektur
noch „Rache“ geübt werden soll.

Da auch in Zukunft für den Besitzer gearbeitet werden soll, läuft alles auf die Wahl der Möglichkeit 1 hinaus.
Dies stellt meiner Meinung nach auch kein zu großen Nachteil dar, oder?
Wie muss denn die bisher bei der Studentin verbliebene Umsatzsteuer abgeführt werden? (bzw. lässt sich die korrekte Vorgehensweise irgendwo nachlesen?)
Ich bin neu auf diesem Gebiet und daher nicht wirklich bewandert mit den Mechanismen.