Im Grunde für beides - macht das einen Unterschied?
Ja.
Bei der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung bleiben die Einnahmen aus dem 400-Euro-Job außenvor, müssen also nicht mitangegeben werden.
Damit veringert sich das „zu versteuernde Einkommen“ (zvE) schon mal erheblich. Unter Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (€ 920,00) und einiger Sonderausgaben (Studiengebühren, …) dürfte das zvE leicht unter den Grundfreibetrag zu bringen sein.
Beim Kindergeld wird die Grundlage etwas anders ermittel, denn die Größemordnung, die hier geprüft wird, sind die „Einkünfte und Bezüge des Kindes“. Nach R 32.10. Abs. 2 Nr. 5 EStR zählen die Einnahmen aus dem 400-Euro-Job zu den Bezügen. Daneben ist auch der Abzug von Sonderausgaben (bis auf die Ausnahme der vom Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge) nicht vorgesehen.
Wenn ich den Sachverhalt aber richtig sehe, dürfte es sehr schwierig sein, den Kindergeldanspruch weiterhin aufrechtzuerhalten?
Kann man nicht zumindest Studiengebühren oder ähnliche studienabhängige Aufwendungen davon abziehen?
Das ist nur eine Einfallentscheidung eines Finanzgerichts und zusätzlich nicht rechtskräftig (Zitat: Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III 38/08 ist es beim Bundesfinanzhof anhängig.)
Man kann den eigenen Fall entsprechend offenhalten, hat aber keine Garantie, dass das schlussendlich anerkannt wird.