Hi,
schon mal danke für die Antwort.
Nein. Das kommt auf die erbrachte Leistung an. Grundsätzlich
ist der Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer sein
Unternehmen betreibt. Nur bei den in § 3a Abs 4 genannten
Leistungen gilt das, was Du sagst. Und dann gibts noch eine
Reihe anderer Möglichkeiten, z.B. bei Leistungen an
Grundstücken (einschließlich Gebäuden), bei
Beförderungsleistungen usw.
Sagen wir, es sei eine beratende Tätigkeit eines Betriebswirts. Das sollte unter den Paragrafen fallen, wenn ich mich recht erinnere.
Wenn das Unternehmen nicht mehr von D aus betrieben wird
(darüber wissen wir nichts), unterliegt der Unternehmer nicht
mehr deutschem USt-Recht. Unabhängig davon gelten einschlägige
Bestimmungen des jeweiligen Bundesstaates zur Sales Tax. Zum
Beispiel Texas hier:
Aber was genau heißt denn „betrieben“ wird? Als Selbständiger/Freiberufler muss man sich beim Finanzamt melden, soweit mir bekannt ist. Ich vermute, wenn ein Wohnsitz eines Freiberuflers in Deutschland gemeldet ist und das Finanzamt über die Tätigkeit unterrichtet ist, kann man auch von Betreiben des Unternehmens in Deutschland sprechen? Aber da bin ich mir z.B. nicht sicher.
„Über die Firma“ gibts genauso wenig wie „über die Ehegattin“
oder sowas. Entscheidend ist der Sachverhalt. Wie sieht der
denn aus? Was gehört zum Betrieb des Unternehmens, was
befindet sich weiterhin in D, was befindet sich in den USA?
Sagen wir, es ist ein Dienstleistungsunternehmen, also keinerlei Sachleistungen oder Waren, sondern lediglich Beratungsleistung. Die entscheidene Frage scheint zu sein, ob der Aufenthaltsort des Freiberuflers ausschlaggebend ist oder die Frage, wo die Person sich als Freiberufler gemeldet hat. Im Beispiel wie gesagt Wohnsitz in Deutschland gemeldet und Finanzamt über Tätigkeit unterrichtet, Aufenthalt aber außerhalb BRD. Dann sehe ich hier zwei Optionen:
- der Freiberufler schreibt weiterhin seine Rechnung mit den Angaben des Unternehmens mit Sitz in Deutschland und lässt die USt weg, da Auslandsumsatz. Dann wäre nicht der Aufenthaltsort der Person ausschlaggebend, sondern der gemeldete Sitz des Unternehmens.
- der Freiberufler muss zwangsläufig in dem Land der Erbringung der Dienstleistung ebenfalls ein Unternehmen gründen und dann die Abrechnung der Dienstleistung den lokalen Gegebenheiten anpassen.
Das muss er in jedem Fall. „Nicht steuerbar in Deutschland“
bedeutet nicht „ohne Umsatzsteuer“, sondern es bedeutet
„unterliegt den Steuergesetzen des anderen Landes“. Das ist
immer so, wenn eine Leistung wie oben beschrieben im Ausland
steuerbar ist: Dann fällt nicht die USt plötzlich weg, sondern
sie wird nach den Regeln des Landes erhoben, in dem der Ort
der Leistung liegt.
Ah, ok. Deiner Meinung nach ist also der Ort der Leistung ausschlaggebend für die Besteuerung. Oben sagtest du „Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt“. Damit stellt sich wieder die Frage, was betreiben heißt? Da ist mir leider immer noch nicht klar, ob es an den Aufenthaltsort des Freiberuflers geknüpft ist?
Danke, Soren