Umsatzsteuer - Dienstleistungserbringung im Auslan

Hi,

folgende grundsätzliche Frage, ob Umsatzsteuer zu erheben ist.

Jemand arbeitet selbständig in Deutschland, sprich ist als Freiberufler oder Gewerbetreibender in Deutschland gemeldet und nicht von der Umsatzsteuer befreit, kein Kleinunternehmer o.ä. Erbringt diese Person nun Leistungen für ein Unternehmen im Ausland (EU), ist dann keine Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen, richtig?

Was passiert nun aber, wenn die selbständige Person für einen begrenzten Zeitraum (1-2 Jahre) die Tätigkeit außerhalb Deutschlands ausübt, z.B. den USA? Also weder Leistungserbringer noch Leistungsempfänger sitzen in Deutschland, nur der Sitz der Unternehmung verbleibt in Deutschland…

  1. Kann der Selbständige weiterhin über die Firma in Deutschland Rechnungen schreiben oder ist in dem Land eine Anmeldung als Unternehmer durchzuführen, wo sich die Person aufhält, in dem Beispiel also USA?
  2. Wenn die Person über Deutschland die Rechnung schreiben kann, ist dann keine Umsatzsteuer auszuweisen?
  3. Oder muss der Selbständige dann automatisch die geltenden Regeln für Umsatzsteuer des Landes beachten, wo die Leistung erbracht wird?

Danke, Soren

Servus,

Erbringt diese Person nun Leistungen für ein Unternehmen
im Ausland (EU), ist dann keine Umsatzsteuer auf der Rechnung
auszuweisen, richtig?

Nein. Das kommt auf die erbrachte Leistung an. Grundsätzlich ist der Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nur bei den in § 3a Abs 4 genannten Leistungen gilt das, was Du sagst. Und dann gibts noch eine Reihe anderer Möglichkeiten, z.B. bei Leistungen an Grundstücken (einschließlich Gebäuden), bei Beförderungsleistungen usw.

Was passiert nun aber, wenn die selbständige Person für einen
begrenzten Zeitraum (1-2 Jahre) die Tätigkeit außerhalb
Deutschlands ausübt, z.B. den USA?

Wenn das Unternehmen nicht mehr von D aus betrieben wird (darüber wissen wir nichts), unterliegt der Unternehmer nicht mehr deutschem USt-Recht. Unabhängig davon gelten einschlägige Bestimmungen des jeweiligen Bundesstaates zur Sales Tax. Zum Beispiel Texas hier:

http://www.window.state.tx.us/taxinfo/taxpubs/tx96_2…

  1. Kann der Selbständige weiterhin über die Firma in
    Deutschland Rechnungen schreiben oder ist in dem Land eine
    Anmeldung als Unternehmer durchzuführen, wo sich die Person
    aufhält, in dem Beispiel also USA?

„Über die Firma“ gibts genauso wenig wie „über die Ehegattin“ oder sowas. Entscheidend ist der Sachverhalt. Wie sieht der denn aus? Was gehört zum Betrieb des Unternehmens, was befindet sich weiterhin in D, was befindet sich in den USA?

  1. Oder muss der Selbständige dann automatisch die geltenden
    Regeln für Umsatzsteuer des Landes beachten, wo die Leistung
    erbracht wird?

Das muss er in jedem Fall. „Nicht steuerbar in Deutschland“ bedeutet nicht „ohne Umsatzsteuer“, sondern es bedeutet „unterliegt den Steuergesetzen des anderen Landes“. Das ist immer so, wenn eine Leistung wie oben beschrieben im Ausland steuerbar ist: Dann fällt nicht die USt plötzlich weg, sondern sie wird nach den Regeln des Landes erhoben, in dem der Ort der Leistung liegt. Nur dann, wenn es keine entsprechenden Regeln dort gibt, gibts auch keine Steuer darauf. Soviel ich weiß, erheben Kalifornien und Florida Sales Tax nur auf sehr wenige Dienstleistungen - aber da wird der Auftraggeber des deutschen Consultants gute Quellen haben oder finden können.

Schöne Grüße

MM

Hi,

schon mal danke für die Antwort.

Nein. Das kommt auf die erbrachte Leistung an. Grundsätzlich
ist der Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer sein
Unternehmen betreibt. Nur bei den in § 3a Abs 4 genannten
Leistungen gilt das, was Du sagst. Und dann gibts noch eine
Reihe anderer Möglichkeiten, z.B. bei Leistungen an
Grundstücken (einschließlich Gebäuden), bei
Beförderungsleistungen usw.

Sagen wir, es sei eine beratende Tätigkeit eines Betriebswirts. Das sollte unter den Paragrafen fallen, wenn ich mich recht erinnere.

Wenn das Unternehmen nicht mehr von D aus betrieben wird
(darüber wissen wir nichts), unterliegt der Unternehmer nicht
mehr deutschem USt-Recht. Unabhängig davon gelten einschlägige
Bestimmungen des jeweiligen Bundesstaates zur Sales Tax. Zum
Beispiel Texas hier:

Aber was genau heißt denn „betrieben“ wird? Als Selbständiger/Freiberufler muss man sich beim Finanzamt melden, soweit mir bekannt ist. Ich vermute, wenn ein Wohnsitz eines Freiberuflers in Deutschland gemeldet ist und das Finanzamt über die Tätigkeit unterrichtet ist, kann man auch von Betreiben des Unternehmens in Deutschland sprechen? Aber da bin ich mir z.B. nicht sicher.

„Über die Firma“ gibts genauso wenig wie „über die Ehegattin“
oder sowas. Entscheidend ist der Sachverhalt. Wie sieht der
denn aus? Was gehört zum Betrieb des Unternehmens, was
befindet sich weiterhin in D, was befindet sich in den USA?

Sagen wir, es ist ein Dienstleistungsunternehmen, also keinerlei Sachleistungen oder Waren, sondern lediglich Beratungsleistung. Die entscheidene Frage scheint zu sein, ob der Aufenthaltsort des Freiberuflers ausschlaggebend ist oder die Frage, wo die Person sich als Freiberufler gemeldet hat. Im Beispiel wie gesagt Wohnsitz in Deutschland gemeldet und Finanzamt über Tätigkeit unterrichtet, Aufenthalt aber außerhalb BRD. Dann sehe ich hier zwei Optionen:

  1. der Freiberufler schreibt weiterhin seine Rechnung mit den Angaben des Unternehmens mit Sitz in Deutschland und lässt die USt weg, da Auslandsumsatz. Dann wäre nicht der Aufenthaltsort der Person ausschlaggebend, sondern der gemeldete Sitz des Unternehmens.
  2. der Freiberufler muss zwangsläufig in dem Land der Erbringung der Dienstleistung ebenfalls ein Unternehmen gründen und dann die Abrechnung der Dienstleistung den lokalen Gegebenheiten anpassen.

Das muss er in jedem Fall. „Nicht steuerbar in Deutschland“
bedeutet nicht „ohne Umsatzsteuer“, sondern es bedeutet
„unterliegt den Steuergesetzen des anderen Landes“. Das ist
immer so, wenn eine Leistung wie oben beschrieben im Ausland
steuerbar ist: Dann fällt nicht die USt plötzlich weg, sondern
sie wird nach den Regeln des Landes erhoben, in dem der Ort
der Leistung liegt.

Ah, ok. Deiner Meinung nach ist also der Ort der Leistung ausschlaggebend für die Besteuerung. Oben sagtest du „Ort der Leistung dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt“. Damit stellt sich wieder die Frage, was betreiben heißt? Da ist mir leider immer noch nicht klar, ob es an den Aufenthaltsort des Freiberuflers geknüpft ist?

Danke, Soren