Beschränkte Steuerpflicht (Praxisanwendung)

Hallo zusammen,

ich habe Fragen zu zwei Sachverhalten.

  1. Nehmen wir einen Musiker, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
    Dieser Musiker gibt nun ein Konzert in Finnland.

Deutschland = unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Welteinkommen)
Finnland = beschränkt einkommensteuerpflichtig (Einnahmen aus dem Konzert)

Nun meine Frage: Wie muss man diesen Fall jetzt praktisch handhaben?
Muss in Finnland eine Einkommenstererklärung abgegeben werden und die Einnahmen werden in Deutschland bei der Einkommensteuererklärung als steuerfrei, aber dem Progessionsvorbehalt unterlegen behandelt???

  1. Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, bei Arbeitgeber in Dänemark angestellt.

Deutschland = unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Dänemark = beschränkt einkommensteuerpflichtig

Der AG schickt den AN nun nach Schweden (Für 2 Wochen) um dort seine Arbeit zu verrichten.

Wo liegt in diesem Zeitraum die beschränkte Einkommensteuerpflicht?
In Dänemark oder in Schweden???

Falls in Schweden, müsste er dann 3 Einkommensteuererklärungen abgeben?

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

Finnland Schweden Dänemark
Hi,

  1. Nehmen wir einen Musiker, gewöhnlicher Aufenthalt in
    Deutschland.
    Dieser Musiker gibt nun ein Konzert in Finnland.

Deutschland = unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
(Welteinkommen)

stimmt

Finnland = beschränkt einkommensteuerpflichtig
(Einnahmen aus dem Konzert)

da muss man das Doppelbesteuerungsabkommen prüfen

Nun meine Frage: Wie muss man diesen Fall jetzt praktisch
handhaben?
Muss in Finnland eine Einkommenstererklärung
abgegeben werden

nein, siehe untern

und die Einnahmen werden in Deutschland bei
der Einkommensteuererklärung als steuerfrei, aber dem
Progessionsvorbehalt unterlegen behandelt???

Das Doppelbesteuerungsabkommen Finnland Deutschland ist zu finden unter
http://www.finn-land.net/finnland-d/doppelbesteuerun…

Dort ist folgendes zu lesen:
Artikel 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.
Zitat Ende

Danach ist das Besteuerungsrecht ausschließlich beim Wohnsitzstaat Deutschland. In Finnland ist keine Einkommensteuer abzuführen. Dafür sind die finnischen Einnahmen wie deutsche -bei der Einkommensteuer- zu behandeln.

  1. Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
    bei Arbeitgeber in Dänemark angestellt.

Deutschland = unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Dänemark = beschränkt einkommensteuerpflichtig

wo ist die normale Tätigkeit? sonst kann ich das nicht sagen

Der AG schickt den AN nun nach Schweden (Für 2 Wochen) um dort
seine Arbeit zu verrichten.

Da ist das Doppelbesteuerungsabkommen Schweden Deutschland zu Rate zu ziehen. Bei nichtselbständiger Arbeit von unter 183 Tagen und nicht Arbeitgeber dort, verbleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat. Aber festlegen möchte ich mich erst, wenn ich weiss, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt.

Schöne Grüße
C.

Hi,

die gewöhnliche Tätigkeit wird in Dänemark ausgeübt!

Hi,

erste Frage war ja abgehakt…

  1. Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
    bei Arbeitgeber in Dänemark angestellt.

und laut Ergänzung Tätigkeit in Dänemark

Deutschland = unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Dänemark = beschränkt einkommensteuerpflichtig

Deutschland Wohnsitzstaat

Lohn ist in Dänemark zu versteuern, da Dänemark Tätigkeitsstaat und Arbeitgeber im gleichen Land. Dieser Lohn ist in Deutschland steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Es gilt das DBA Dänemark Deutschland.

Der AG schickt den AN nun nach Schweden (Für 2 Wochen) um dort
seine Arbeit zu verrichten.

jetzt ist Deutschland Wohnsitzstaat
Schweden ist Tätigkeitsstaat, aber Arbeitgeber ist nicht in diesem Staat

=> folglich hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden Deutschland der Wohnsitzstaat Deutschland das Besteuerungsrecht für diesen kurzen Lohnabschnitt, da die Tätigkeit nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr und nicht für einen Arbeitgeber dort.

Halt: es gibt ein anderes Ergebnis, wenn die Tätigkeit für eine Betriebsstätte des dänischen Arbeitgebers in Schweden durchgeführt würde. Ist das der Fall?, dann nochmal melden.

Schöne Grüße
C.