Finnland Schweden Dänemark
Hi,
- Nehmen wir einen Musiker, gewöhnlicher Aufenthalt in
Deutschland.
Dieser Musiker gibt nun ein Konzert in Finnland.
Deutschland = unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
(Welteinkommen)
stimmt
Finnland = beschränkt einkommensteuerpflichtig
(Einnahmen aus dem Konzert)
da muss man das Doppelbesteuerungsabkommen prüfen
Nun meine Frage: Wie muss man diesen Fall jetzt praktisch
handhaben?
Muss in Finnland eine Einkommenstererklärung
abgegeben werden
nein, siehe untern
und die Einnahmen werden in Deutschland bei
der Einkommensteuererklärung als steuerfrei, aber dem
Progessionsvorbehalt unterlegen behandelt???
Das Doppelbesteuerungsabkommen Finnland Deutschland ist zu finden unter
http://www.finn-land.net/finnland-d/doppelbesteuerun…
Dort ist folgendes zu lesen:
Artikel 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.
Zitat Ende
Danach ist das Besteuerungsrecht ausschließlich beim Wohnsitzstaat Deutschland. In Finnland ist keine Einkommensteuer abzuführen. Dafür sind die finnischen Einnahmen wie deutsche -bei der Einkommensteuer- zu behandeln.
- Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
bei Arbeitgeber in Dänemark angestellt.
Deutschland = unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Dänemark = beschränkt einkommensteuerpflichtig
wo ist die normale Tätigkeit? sonst kann ich das nicht sagen
Der AG schickt den AN nun nach Schweden (Für 2 Wochen) um dort
seine Arbeit zu verrichten.
Da ist das Doppelbesteuerungsabkommen Schweden Deutschland zu Rate zu ziehen. Bei nichtselbständiger Arbeit von unter 183 Tagen und nicht Arbeitgeber dort, verbleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat. Aber festlegen möchte ich mich erst, wenn ich weiss, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt.
Schöne Grüße
C.