Verlustvortrag bei Wertpapierer ab 2009

Hallo,

ich habe hinsichtlich dem Verlustvortrag aus dem Verkauf von Wertpapieren folgende Fragen:

Angenommen, Herr A hat am 15.11.2007 Aktien einer Firma gekauft. Da er mit diesem Wertpapiergeschäft derzeit dick im Minus ist überlegt er sich 2 Varianten:

  1. Er verkauft die Aktien noch innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist (also vor dem 15.11.2008) und realisiert so einen Verlust. Diesen Verlust kann er dann, sofern dieser nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden kann, als Verlust ins Jahr 2009 vortragen.

  2. Er wartet noch das Jahr 2008 ab, die Kurse ändern sich jedoch nicht zum positiven. Deswegen verkauft er die Aktien am 02.01.2009.

Jetzt ist es ja so, dass bei Fall 1) aufgrund der ab 01.01.2009 in Kraft tretenden Regelungen zur Abgeltungssteuer ein Verlustvortrag nur bis max. zum Jahr 2013 erfolgen kann/darf.

Wenn er die Aktien nun gemäß Fall 2 verkauft und damit einen Verlust erst im Jahr 2009 realisiert, wäre dann dieser Verlust unbegrenzt vortragbar?

Hintergrund der Frage ist, dass Herr A, wenn er die Aktie in 2009 mit Gewinn verkaufen würde, hierfür ja keine Steuer zahlen müsste, da die Spekulationsfrist von einem Jahr bereits überschritten wäre.
Die Frage ist, ob diese Regelung auch für Verluste aus Wertpapiergeschäften gilt, welche vor dem 01.01.2009 noch gekauft werden und dann nach der (zumindest für Gewinne) noch gültigen Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft werden, d.h. sind diese Verluste dann gemäß den alten Regelungen zur Spekulationsfrist auch nicht steuerrelevant?

Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt präzise darstellen!

Hallo,

Jetzt ist es ja so, dass bei Fall 1) aufgrund der ab
01.01.2009 in Kraft tretenden Regelungen zur Abgeltungssteuer
ein Verlustvortrag nur bis max. zum Jahr 2013 erfolgen
kann/darf.

Ja, der Verlust kann nur bis einschließlich 2013 mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Anschließend ist eine Verrechnung nur noch im Rahmen von §23 EStG möglich, d.h. z.B. mit Gewinnen aus Grundstücksverkäufen.

Wenn er die Aktien nun gemäß Fall 2 verkauft und damit einen
Verlust erst im Jahr 2009 realisiert, wäre dann dieser Verlust
unbegrenzt vortragbar?

Nein, Verlust wäre steuerlich irrelevant, da die Aktien länger als 1 Jahr gehalten wurden und folglich § 23 EStG keine Anwendung findet. Die Abgeltungssteuer (hier § 20 Abs. 2 EStG „neu“) findet erst für Wertpapiere Andwendung, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden (§ 52a Abs. 10 EStG). Der Verlust kann folglich nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Gruß

Tommel