Hallo,
ich habe hinsichtlich dem Verlustvortrag aus dem Verkauf von Wertpapieren folgende Fragen:
Angenommen, Herr A hat am 15.11.2007 Aktien einer Firma gekauft. Da er mit diesem Wertpapiergeschäft derzeit dick im Minus ist überlegt er sich 2 Varianten:
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Er verkauft die Aktien noch innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist (also vor dem 15.11.2008) und realisiert so einen Verlust. Diesen Verlust kann er dann, sofern dieser nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden kann, als Verlust ins Jahr 2009 vortragen.
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Er wartet noch das Jahr 2008 ab, die Kurse ändern sich jedoch nicht zum positiven. Deswegen verkauft er die Aktien am 02.01.2009.
Jetzt ist es ja so, dass bei Fall 1) aufgrund der ab 01.01.2009 in Kraft tretenden Regelungen zur Abgeltungssteuer ein Verlustvortrag nur bis max. zum Jahr 2013 erfolgen kann/darf.
Wenn er die Aktien nun gemäß Fall 2 verkauft und damit einen Verlust erst im Jahr 2009 realisiert, wäre dann dieser Verlust unbegrenzt vortragbar?
Hintergrund der Frage ist, dass Herr A, wenn er die Aktie in 2009 mit Gewinn verkaufen würde, hierfür ja keine Steuer zahlen müsste, da die Spekulationsfrist von einem Jahr bereits überschritten wäre.
Die Frage ist, ob diese Regelung auch für Verluste aus Wertpapiergeschäften gilt, welche vor dem 01.01.2009 noch gekauft werden und dann nach der (zumindest für Gewinne) noch gültigen Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft werden, d.h. sind diese Verluste dann gemäß den alten Regelungen zur Spekulationsfrist auch nicht steuerrelevant?
Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt präzise darstellen!