Hallo,
danke für die Erklärung.
=> so gesehen ergibt es sich daraus, dass es nicht im EStG
steht
Ok, dann sei eine Gegenfrage erlaubt: Wenn ich als EStG-Laie mich durch § 20 wühle, bleibe ich zunächst bei Satz 1 Punkt 7 hängen:
[Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören] Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, […]
Ich habe also Tagesgeld bei einer Bank, also eine Kapitalforderung gegen die Bank. Die Rückzahlung des Tagesgeldes ist zugesagt. Scheint also zu passen, oder? Dann ist für mich die Frage, wie der Begriff „Ertrag“ aus dieser Forderung definiert ist: Wenn entgültig feststeht, dass die Rückzahlung nicht oder nur zu einem Teil erfolgt, habe ich doch aus der Kapitalforderung einen Verlust = negativen Ertrag gemacht. Oder warum nicht?
=> nicht die Aktie oder das Sparbuch oder die Einlage wird
versteuert, sondern der Ertrag daraus: Zinsen, Dividenden,
dass sollte man hierbei berücksichtigen;
Aber der Ertrag kann prinzipiell schon negativ sein, oder ist das ausgeschlossen? (Zinsen und Divididen sind ja von sich aus immer positiv.)
ein Verlust aus einem Aktienkauf kann dann steuerlich geltend
gemacht werden, wenn er realisiert wurde, sprich duch einen
Aktienverkauf innerhalb der Spekulationsfrist
Richtig, das war mir klar. Warum gilt dann Analoges nicht in dem Fall, den ich oben aufgemacht habe?
Gedankenexperiment: Ich kaufe für 5000 € Anteile an einem Fonds, dieser legt die 5000 € in einem Tagesgeldkonto an. Die gleiche Bank wie oben crasht, es wandern die 2000 € Rückzahlung in den Fonds. Ich verkaufe meine Fondsanteile (innerhalb eines Jahres) und habe 3000 € Verlust gemacht.
In diesem Fall wäre nach deiner Aussage der Verlust steuerlich relevant, ohne dazwischengeschalteten Fonds aber nicht? Merkwürdig; wo ist mein Denkfehler?
Viele Grüße und vielen Dank bei der Hilfe, unser Steuersystem besser zu verstehen,
Andreas