Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Sachverhalt, nehmen wir an:
jemand bestellt Waren von einem Händler aus den Niederlanden
dieser Händler gibt an, daß die „Mehrwertsteuer“ inklusive ist (in seinen Preisen)
es kommt eine Bestätigung/Rechnung und die Lieferung an eine Firmenanschrift in Deutschland
auf der Rechnung ist jedoch KEINE MwSt./USt. ausgewiesen, auch
keine Nettobeträge usw., nur die Einzelpreise und der zu zahlende
Gesamtbetrag
die VAT-Nummern des niederländischen und des deutschen Händlers sind leider nicht auf der Rechnung angegeben
Müsste so eine Lieferung in Deutschland versteuert werden oder ist das eine steuerfreie Warenlieferung?
Falls es in Deutschland versteuert werden müsste, ist die USt. dann aus den Niederlanden zurückzufordern?
Er hat den Liefergegenstand in das Gemeinschaftsgebiet versendet und der Abnehmer ist offenbar Unternehmer und hat den Liefergegenstand auch für sein Unternehmen erworben. Die Lieferung unterliegt auch dem Bestimmungland Deutschland der Erwerbsbesteuerung durch den Lieferungsempfänger ( i.g.Erwerb ). Die ig.Lieferung ist beim NL steuerfrei, wenn die Voraussetzungen an den Buchnachweis erfüllt sind.
Aus Sicht des Deutschen:
Die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb sind erfüllt ( Gelangung, Unternehmer… ) und ist steuerbar und steuerpflichtig.
Deutscher ist auch Schuldner der Steuer für den ig.Erwerb.
Bemessungsgrundlage für die USt ( 7%, 19% ) ist das aufgewendete Entgelt. Laut Sachverhalt der zu zahlende Gesamtbetrag.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens Ablauf Folgemonat.
Die Steuer für den ig.Erwerb kann der Deutsche grundsätzlich wieder abziehen. Jedoch sind die Voraussetzungen neben den allgemeinen Rechnungsangaben bei ig.Erwerben zu beachten: USt-ID des Niederländers und die des Deutschen.
Die Steuer für den ig.Erwerb kann der Deutsche grundsätzlich
wieder abziehen. Jedoch sind die Voraussetzungen neben den
allgemeinen Rechnungsangaben bei ig.Erwerben zu beachten:
USt-ID des Niederländers und die des Deutschen.
Ohne vollständige Rechnung kein Vorsteuerabzug.
Die entrichtete Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb kann vom Unternehmer auch ohne vorliegen einer Rechnung als Vorsteuer abgezogen werden, sofern dieser grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die entrichtete Steuer für einen innergemeinschaftlichen
Erwerb kann vom Unternehmer auch ohne vorliegen einer Rechnung
als Vorsteuer abgezogen werden, sofern dieser grundsätzlich
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.