kurze Frage zum Thema der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Steuerjahr 2007:
Man hat sich im Jahr 2007 einen PC gekauft für € 474,05 und möchte den nun zu 100 % im Steuerjahr 2007 abschreiben. (Nettopreis liegt unter € 410,00). Man spricht an dieser Stelle von einer Privatperson die nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Nun hat man sich in diesem Jahr einen Steuerberater gegönnt und dieser behauptet die Nettogrenze wäre lediglich für Personen die auch Vorsteuerabzugsberechtigt wären, daher müsste der PC auf drei Jahre abgeschrieben werden.
Da Steuerprgramme wie bspws. Tax o.ä. den Abzug voll anerkennen kann man schonmal stutzig werden.
Leider findet man trotz intensiver Suche im Internet keine verlässliche Quelle die diesen Sachverhalt aufgreifen würde in Bezug auf Privatpersonen. Kennt jemand von euch eine Seite, den entsprechenden Gesetzestext, eine Anwednungsverordnung des FA oder ähnliches was eine sachlich fundierte Argumentation gegenüber dem Stb erlauben würde?
Aus diesem geht hervor, dass der nicht abziehbare Teil der Vorsteuer als Anschaffungskosten zu behandeln ist. Der Gesetzgeber schreibt dies in der für Gesetze üblichen „negativierten Form“.
Da eine Privatperson nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind als Anschaffungskosten die Brutto-Aufwendungen anzusehen.
Für die Frage ob ein GWG vorliegt, sind immer die Netto-Anschaffungskosten heranzuziehen, unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung (vgl. R 9b Abs. 2 EStR)
Der Gegenstand kann folglich als GWG voll abgeschrieben werden.
Man vermietet eine kleine Wohnung und hat 3 Jahre nach Erwerb eine kleine Küche bei Ikea gekauft. Alles zusammen beträgt natürlich mehr als € 410,00. Da man sich aber bei Ikea eine Küchentür, einen Schrank, einen Einlegeboden usw. gekauft hat, betragen die Einzelbeträgen der einzelnen Positionen, die auch einzeln auf dem Kassenzettel stehen natürlich weniger als € 410,00.
Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass man einem Küchenschrank unterstellt ein unabhängiges Gut zu sein und dass dieser somit sofort voll abzugsfähig wäre.
Es soll Stb geben die auch dies anders sehen.
Kennt dazu evtl. jemand eine Richtlinie, Anwendungserlass, Website o.ä.? Auch in diesem Fall habe ich die gute Tante Google bemüht … leider ohne Erfolg. Würde gerne qualifiziert argumentieren können.