Rechtsbehelfsfrist

Hallo vielleicht kann mir jemand helfen.
Folgender Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger lässt sich von einem Lohnsteuerhilfeverein die Einkommensteuer machen.Bei der Abgabe der Erklärung wird vermerkt, dass der Bescheid dem LSHV zu zuschicken ist. Dennoch schickt das Finanzamt den Bescheid an den Steuerpflichtigen.Da der LSHV über längere Zeit keinen Bescheid erhält fragt er den Steuerpflichtigen. Da er ihn erhalten hat bittet der LSHV ihn den Bescheid zur Überprüfung zukommen zu lassen. Dabei wird festgestellt, dass ein Fehler durch das FA im Bescheid ist und es wird sofort Antrag auf Änderung gestellt. Dieser wird seitens des FA abgelehnt mit der Begründung, die Rechtsbehelfsfrist sei abgelaufen. Ist das Richtig, wenn auf der Erklärung der Hinweis ist, dass der Bescheid dem LSHV zugestellt werden soll und er nicht da ankommt sondern an den Steuerpflichtigen geschickt wird.

MfG Peter

Nein, das ist nicht richtig, da der Bescheid noch nicht einmal bekanntgegeben ist.

Der Verein kann darauf bestehen, einen Bescheid zugeschickt zu bekommen, erst dann beginnt die Rb-frist.

Hm?
Wirksam wird der Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist; das ist der Steuerpflichtige. Er kann auch einem Bevollmächtigen gegenüber bekannt gegeben werden.

Hier in diesem Fall ist der VA trotzdem bekannt gegeben, auch wenn er direkt an den Steuerpflichtigen gesandt wurde.

Die Einspruchsfrist hat noch garnicht begonnen, weil sie erst mit Entgegennahme durch den Bevollmächtigten beginnt (siehe AEAO zu 122 AO Tz. 1.7.3)

Da gibt es ein BFH-Urteil zu, dass ein solcher Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung geheilt wird. (BStBl. 1989 II S. 346)

Korrigiert mich, wenn ich falsch liegen sollte.

Hallo,

die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit wirksamer Bekanntgabe an den Vertreter des Steuerpflichtigen (Lohnsteuerhilfeverein).

Ist in der Steuererklärung jemand anderes als der Steuerpflichtige selbst als Empfangsbevollmächtigter benannt, so muss das Finanzamt den Steuerbescheid zwingend an den Bevollmächtigten bekanntgeben.

Gruß
Lawrence

Korrigiert mich, wenn ich falsch liegen sollte.

Das ist wohl nicht nötig. Aber, zur Vereinfachung hätte es ja gereicht, den Passus des AEAO hier reinzukopieren:

Wird ein Verwaltungsakt dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und hierdurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Bevollmächtigten ohne besondere Gründe nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten geheilt. Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat ( BFH-Urteil vom 8.12.1988 - IV R 24/87 - BStBl 1989 II S. 346 ).

Hallo vielen Dank für die Ausführungen, ihr habt mir damit sehr geholfen. Vor allem der Hinweis auf das Urteil hilft mir jetzt weiter.

MfG Peter