Kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbesch

Hallo zusammen,

in meinem Rewe-Kurs gab es eine Frage zu folgender Problematik:
eine kurzfristige Beschäftigung ist ja bei Erfüllung bestimmter Anforderungen sozialversicherungsfrei und kann pauschal mit 25 % vom Arbeitgeber versteuert werden (§ 40a Abs. 1 und § 40a Abs.4 EStG). Für den Arbeitnehmer ist die kurzfristige Beschäftigung dann steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wie sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer neben dieser kurzfristigen Beschäftigung einer Hauptbeschäftigung nachgeht? Bezüglich der Sozialversicherungspflicht habe ich rausgefunden, dass diese durch die Hauptbeschäftigung abgedeckt ist. Aber was ist mit der Besteuerung?
Einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (400€-Job) dürfte man ja neben einer Hauptbeschäftigung nachgehen, ohne dass das Arbeitsentgelt der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird.
Gilt das bei einer kurzfristigen Beschäftigung analog? Hier kann ja das Arbeitsentgelt durchaus über 400 € liegen. In § 40a Abs.4 Nr.2 EstG steht lediglich drin, dass die Pauschalierung unzulässig ist, wenn der Arbeitnehmer einer anderen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nachgeht. Aber wie wäre es, wenn der Arbeitnehmer einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgebern nachgeht?
Ich konnte dazu bis jetzt absolut nichts finden.
Wie wäre eigentlich der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei kurzfristig Beschäftigten? Bei 400€-Jobs ist der Beitrag auf 1,6 % des Arbeitsentgelts festgelegt. Gilt dieser Beitragssatz generell für geringfügige Beschäftigungen?
Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand dazu ein paar Infos geben könnte!

Hallo,

steuerlich wird für die Beurteilung ob eine geringfügige u./o. kurzfristige Beschäftigung vorliegt jedes Arbeitsverhältnis für sich betrachtet. Eine Zusammenrechnung wie in der Sozialversicherung findet hier nicht statt.
Wichtig ist jedoch, dass die Grenze von 18 zusammenhängende Arbeitstagen und der max. Arbeitslohn von 62 €/Tag nicht überschritten wird.
Da der kurzfristig Beschäftigte in der Sozialversicherung frei ist, müsste das m.E. auch für die UV gelten, da es sich dabei ja um einen Teil der SV handelt.

Gruß

Tommel

Da der kurzfristig Beschäftigte in der Sozialversicherung frei
ist, müsste das m.E. auch für die UV gelten, da es sich dabei
ja um einen Teil der SV handelt.

Ich kann es nicht durch Gesetzesfundstellen beweisen, aber warum soll ein kurzfristig Beschäftigter aus der UV rausfallen? Der kann doch auch von einer Leiter fallen und sich verletzen.