Gesang als innergemeinschaftlicher Erwerb?

Hallo,

ein Sänger aus Italien wurde für einen Auftritt in Deutschland engagiert und schreibt dafür dem deutschen Konzertveranstalter eine Rechnung ohne USt., aber mit der eigenen UID und der UID des Kunden.

Ist das als innergemeinschaftlicher Erwerb zu buchen (Konto 3420) oder als Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Konto 3115)?

Geht es beim Erwerb nur um Warenlieferungen oder auch um Dienstleistungen?

Danke im Voraus.

Hallo zurück!

Also man Lieferungen und Dienstleistungen „erwerben“, aber beim innergemeinschaftlichen Erwerb geht es nur um Lieferungen, nicht um Leistungen. Es muss eine grenzüberschreitende Warenbewegung stattfinden.

Grundsätzlich ist immer erst zu unterscheiden, ob es sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Absatz 1 UStG oder um eine sonstige Leistung i.S.d. § Absatz 9 UStG handelt.

http://www.steuerlinks.de/gesetz/ustg/par3.html

Wenn Leistung, dann weder innergemeinschaftliche Lieferung noch Erwerb.

Der geschilderte Sachverhalt ist genauso zu behandeln wieder Sachverhalt mit dem Beschallungsunternehmen, nur mit dem Unterschied, dass die Leistung nun in D steuerbar und auch steuerpflichtig ist (§ 3a Absatz 2 Nr. 3a UStG).

http://www.steuerlinks.de/gesetz/ustg/par3a.html

Nun kommt noch der § 13 b Absatz 1 Nr. 1 UStG ins Spiel: Da es sich um einen im Ausland ansässigen Unternehmer (hier Sängerin) handelt, die im Inland (hier Deutschland) eine steuerbare sonstige Leistung erbringt, geht die Umsatzsteuer auf den Empfänger über.

Konto für diesen Vorgang: 3115 (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 7% Vorsteuer/ 7% Umsatzsteuer)

Viele Grüße
e

Hallo zurück :smile:

Das ist echt gut erklärt. Ich hab noch eine kleine Frage, dann ist aber Schluss :wink:

Ein Beschallungsunternehmen betreut einen italienischen Künstler auf seiner Deutschlandtour. Diese Leistung stellt das Unternehmen dem italienischen Künstler in Rechnung. Ist die Rechnung mit oder ohne USt.?

Danke nochmal.

Hi!

Na so langsam sollte es klar sein :wink:

§ 3a UStG… und die dazugehörige Richtlinie…

Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

a)kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind…

Also: Deutschland und somit steuerbar und steuerpflichtig. USt 19%

Viele Grüße
e