Hallo,
ist der wertlose Verfall eines Optionsscheins genauso wie ein Veräußerungsverlust bei Verkauf zu behandeln oder gibt es Unterschiede?
Vielen Dank für eine Antwort bzw. Verweise auf entsprechende Literatur.
Hallo,
ist der wertlose Verfall eines Optionsscheins genauso wie ein Veräußerungsverlust bei Verkauf zu behandeln oder gibt es Unterschiede?
Vielen Dank für eine Antwort bzw. Verweise auf entsprechende Literatur.
Hallo,
sehr präzise gefragt.
Möglichkeit 1
Für das Unternehmen besteht steuerliche Buchführungspflicht und Pflicht eine Steuerbilanz zu erstellen nach §§ 140, 141 AO.
Dann differenziere zwischen § 5 Abs. 1 EStG Gewinnermittler und § 4 Abs. 1 EStG Gewinnermittler.
§ 5 Abs. 1 EStG Gewinnermittler müssen das Maßgeblichkeitsprinzip berücksichtigen. § 4 Abs. 1 EStG Gewinnermittler haben nur die steuerrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Möglichkeit 1.1
§ 5 Abs. 1 EStG Gewinnermittler, für buchführungspflichtige Gewerbetreibende
Folge Optionsscheine:
Optionscheine sind im Vermögen aktiviert. Sind Sie nicht mehr werthaltig MÜSSEN sie abgeschrieben werden, sofern die Wertminderung auf Dauer ist. Das gilt für die HdB und die StB.
Folge: Absatzverluste
Ist eine Forderung bereits aktiviert? So ist die Forderung abzuschreiben. Handelt es sich um Verluste aus einem schwebenden Geschäft? So ist handeltsrechtlich eine Rückstellung für drohende Verluste zu passivieren (§ 249 Abs. 1 HGB). Steuerrechtlich besteht ein Verbot zur Bildung von Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG.
Möglichkeit 1.2
§ 4 Abs. 1 EStG Gewinnermittler, für Buchführugnspflichtige, die nicht Gewerbetreibende sind
Folge Optionsscheine:
Optionscheine sind im Vermögen aktiviert. Sind Sie nicht mehr werthaltig DÜRFEN sie steuerrechtilch abgeschrieben werden, sofern die Wertminderung auf Dauer ist.
Folge: Absatzverluste
Behandlung wie oben beim § 5 Abs. 1 EStG Gewinnermittler
Möglichkeit 2
Für das Unternehmen besteht keine steuerliche Buchführungspflicht und keine Pflicht eine Steuerbilanz zu erstellen, sowohl nach § 140 AO als auch nach 141 AO.
Folge Optionsscheine:
keine Folge. Optionsscheine sind keine Betriebseinnahme, Werteverfall sind keine Betriebsausgabe.
Folge Absatzverluste:
Kauf der Sache = Betriebsausgabe zum Wert X.
Erst der Verkauf der Sache führt zu einer Verlustrealisation.
Verkauf der Sache = Betriebseinnahme zum Wert Y.
Verlust in Höhe des Differenzbetrages X-Y.
Alles klar?
liebe Grüße
Mel
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Erstmal vielen Dank
Ich hätte wohl erwähnen sollen das es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt.
Habe ich Verlust so kann ich diesen ja als Verlustvortrag fortführen und mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in folgenden Jahren verrechnen.
Die Frage ist gilt das auch für verfallende Optionsscheine die aus dem Depot ausgebucht wurden sind da ja keine „Veräußerung“ stattfand?
Auf einer Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte sind diese Ausbuchungen nicht vorhanden.
Fragezeichen
… 3. Möglichkeit: Privatvermögen
Da bin ich mir nicht sicher. Mein theoretisches Hochschulwissen sagt: „Quellentheorie“: Die Veräußerung der Quelle und Wertminderungen der Quelle, sogar die außerordentliche Zerstörung der Quelle (hier: Quelle = Optionsscheine) stellen keinen Verlust dar. Einnahme ist nur, was aus der Quelle regelmäßig dem Steuerpflichtigen zufließt und Werbungskosten sind nur, was im Zusammenhang mit diesen Einnahmen abfließt. Eine Durchbrechung erfährt die Quellentheorie durch die privaten Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte, § 22 Nr. 2 iVm § 23 Nr. 2 EStG). Der Verkauf der Quelle innerhalb eines Jahres ist steuerbar. … nun würde ich vermuten, dass, wenn eine Aktie oder ein Optionsschein nichts mehr Wert ist, und das innerhalb von einem Jahr, so ist das ein Verlust. Ähnlich wie ein Verkauf zum Wert von Null. Nach diesem einen Jahr ist es allerdings nicht mehr steuerbar und dürfte dann auch nicht mehr als Verlust erfasst werden.
Weißt du was? Wir hier niemand mehr antwortet, frage ich mal meine Steuerrecht Prof. … - peinlich
Hab Schwerpunkt Steuerrecht !!!
liebe Grüße
Melanie
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Erstmal danke
Ich habe auch als Schwerpunkt betriebliche Steuerlehre studiert.
Mich wundert es nur das diese Ausbuchungen im Gegensatz zu den Verkäufen nicht auf der Steuerbescheinigung der Bank erscheinen.
Die Quellentheorie ist hier meiner Meinung fehl am Platz da Optionsscheine keine wiederkehrende Einnahmen hervorrufen. Es stellt sich jetzt die frage ob der Totalverlust bei Ausbuchung einen Verlust bei Veräußerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichgestellt werden kann. Wäre ja von der Sache her sinnvoll aber da keine Veräußerung stattfand und die Teile nicht auf der Bankbescheinigung standen kommen bei mir Zweifel.
P.S. wo studierst du?
Verfallene Optionsscheine: Keine Anerkennung als Spekulationsverlust
[22.09.2008] - Verfallen Optionsscheine bei Fälligkeit binnen Jahresfrist wertlos, erkennt das Finanzamt die Verluste steuerlich nicht an.
Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.
Gleiches gilt für wertlos verfallene Knock-out-Scheine. Diese enthalten daher meist eine Stoploss-Marke, die einen geringen Restwert sicherstellt.
Nach Ansicht des Gerichts zählt ein Spekulationsverlust nur dann, wenn die Option verkauft wird oder es bei Fälligkeit den Differenzausgleich gibt.
Der Verfall stellt kein steuerwirksames Veräußerungsrecht dar (Az. IX R 11/06)