USt: Qualifizierte elektronische Signatur

Hallo allerseits,

meiner Meinung nach, ist ein Anbieter gemaess §14 USt-Gesetz verpflichtet, eine Rechnung in Papierform (14.1) auszustellen, es sei denn der Kunde stimmt dem elektronischen Wege explizit zu. Stimmt er dem elektronischen Wege zu, so hat die Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur zu haben (14.3).

Hier meine Frage:
Ein Freiberufler erhaelt Rechnungen eines grossen deutschen Telekomanbieters nicht in Papier- sondern in elektronischer Form (Download), druckt diese aus und setzt sie ab. Nun aendert der Gesetzgeber die Richtlinien und der Freiberufler muss fuer seine elektronischen Rechnungen eine Signatur und eine Verifikation nachweisen.Er fordert deshalb den Anbieter auf, die Rechnungen korrekt zu signieren. Der Anbieter weigert sich dann aber sowohl, elektronisch zu signieren, wie auch Rechnungen umsonst in Papierform auszustellen. Rein rechtlich gesehen duerfte also der Freiberufler dann diese Rechnungen nicht mehr absetzen.

Was kann der Freiberufler - ausser dem Rechtsweg - tun, um den Anforderungen des Finanzamts zu genuegen, wenn er die Betraege weiterhin absetzen moechte?

Kann man einen Anbieter auf dem Rechtswege zwingen, die Rechnungen korrekt auszustellen (also umsonst auf Papier oder elektronisch signiert)?

Steht einem Freiberufler von seinen Geschaeftspartnern in Deutschland ueberhaupt eine kostenfreie Rechnung zu?

Gruss
norsemanna

Servus,

ich denke, der Schlüssel liegt in § 14 Abs 2 Satz 2 UStG: Die Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, besteht nur, wenn die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird.

Nicht wenige Internet- und Telefonversorger nutzen diese Differenzierung, um festzustellen, ob die günstigen Tarife, die unternehmerische Nutzung ausschließen, unberechtigt von Unternehmern genutzt werden: Das sind die Kunden, die auf die Ausstellung von Rechnungen pochen, und sich nicht mehr daran erinnern, daß sie bei Vertragsabschluß zugesichert haben, die Leistung ausschließlich privat zu nutzen. Die lassen sich auf diese Weise leicht herausfiltern.

Schöne Grüße

MM

Hi,

ich denke, der Schlüssel liegt in § 14 Abs 2 Satz 2 UStG: Die
Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, besteht nur, wenn
die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird.

würde das im Umkehrschluss heissen, dass das, was der Telekomanbieter an Privatpersonen als „Rechnung“ anliefert, nicht die Anforderungen an Rechnungen im allgemeinem erfüllen muss, also weder Form noch Inhalt? Oder heisst es, er muss keine Rechnung ausstellen, aber wenn er eine ausstellt, muss sie dem Gesetz genügen ?

Ausstellung von Rechnungen pochen, und sich nicht mehr daran
erinnern, daß sie bei Vertragsabschluß zugesichert haben, die
Leistung ausschließlich privat zu nutzen. Die lassen sich auf
diese Weise leicht herausfiltern.

Also der Freiberufler hätte sich hier bei Erstanmeldung als Geschäftsmann zu erkennen gegeben…

Gruss
norsemanna

Servus,

würde das im Umkehrschluss heissen, dass das, was der
Telekomanbieter an Privatpersonen als „Rechnung“ anliefert,
nicht die Anforderungen an Rechnungen im allgemeinem erfüllen
muss, also weder Form noch Inhalt?

Die relativ detailliertesten Vorschriften, wie eine Rechnung aussehen sollte, sind die aus § 14 UStG. §§ 14 und 16 UStG sind nur relevant, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Insofern kann eine Rechnung an einen Endverbraucher durchaus auch lauten:

„Finfma Piza grose mit bisle schaf un ekstra Schampio un Gemichisalat mach ales zusame Draisicheuro“

Also der Freiberufler hätte sich hier bei Erstanmeldung als
Geschäftsmann zu erkennen gegeben…

Nun, da könnte er den Dienstleister ja mal mit dem wenig populären § 26a UStG bekannt machen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__26a.html

Als er vor paar Jahren eingeführt wurde, was es ein Novum, daß in einem Einzelsteuergesetz (und nicht in der Abgabenordnung, wo das systematisch hingehören täte) unmittelbar eine Bußgeldvorschrift enthalten ist. Ich habe keine Vorstellung darüber, in welchem Umfang der Rahmen „bis 5.000 €“ in der Praxis ausgeschöpft wird, aber in der Regel genügt es schon, wenn man mit dem § 26a UStG wedelt.

Schöne Grüße

MM