musiker hat in D einen auftrag für eine firma in Österreich erledigt.
er schreibt an die österreichsche firma eine rechnung incl. 7% MwSt.
er erhält die überweisung incl. MwSt.
den nettobetrag betrag hat er auf konto 8320 (Erlöse im anderen EG-Land steuerpflichtig) gebucht.
das konto ist steuerneutral.
die Ust ist also nicht gebucht worden.
ist das so richtig ??
wenn ja, was passiert nun mit der Ust ?
wird das österreichschen FA sich bei ihm melden und die steuer zurückfordern ?
… oder ist die buchung auf das konto 8320 so nicht korrekt ?
Sonstige Leistung in D an Unternehmer in A
Servus,
er schreibt an die österreichsche firma eine rechnung incl. 7%
USt.
korrekt. Ort der Leistung ist in Deutschland, §3a Abs 2 Nr. 3a UStG. Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in D.
er erhält die überweisung incl. USt.
korrekt. Auch der Auftraggeber hat verstanden, worum es in diesem Fall geht.
den nettobetrag betrag hat er auf konto 8320 (Erlöse im
anderen EG-Land steuerpflichtig) gebucht.
Barum? Der Erlös ist doch in D steuerpflichtig und nicht in A?
Dieses Konto ist für Erlöse, die in anderen Ländern des Gemeinschaftsgebietes steuerpflichtig sind. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Musiker für den österreichischen Unternehmer nicht in D, sondern in A aufträte. Dann wären 20% österreichische USt fällig, die aber nicht der Musiker, sondern sein Auftraggeber schuldet und die deswegen auch nicht zu fakturieren wären. Das täte dann auf diesem Konto passen.
Der Erlös aus dem beschriebenen Fall kommt auf das Konto für Umsätze 7% USt, so wie die anderen auch. (Hausnummer kann ich nicht sagen, weil ich mich weigere, den unsäglichen SKR 03 zu kennen)
Daß der Auftraggeber sein Unternehmen in Österreich betreibt, hat in diesem Fall keinen Einfluss auf den Ort der Leistung. Es gibt auch andere Fälle, aber in diesem Fall ist es so.
3.) hätte musiker diese rechnung auch ohne USt ausstellen
können ?
Ja, nämlich dann, wenn er in Österreich tätig gewesen wäre. Dann wäre in diesem Fall (= künstlerische Darbietungen) der Ort der Leistung Österreich, der Auftraggeber würde die österreichische USt schulden und der Auftragnehmer dürfte keine USt ausweisen.