Umsatzsteuer für freiberufl Lehrer und Dolmetscher

Hallo Zusammen, ich hätte mal eine Frage.

Angenommen, man arbeitet als freiberuflicher Sprachlehrer an öffentlichen und privaten Schulen und nebenbei auch noch als Dolmetscher/Übersetzer.
Als Lehrer ist man normalerweise nach § 4, Abs. 21b) USt-Gesetz von der USt befreit.
Die Einnahmen aus der Übersetzertätigkeit, die jedoch umsatzsteuerpflichtig wären, sind aber gering und liegen so etwa bei 5.000 EUR.
Nun was soll man jetzt tun? Soll man jetzt die Betriebseinnahmen splitten: Einnahmen aus der Lehrertätigkeit und Einnahmen aus der Übersetzertätigkeit, dann wäre man nicht umsatzsteuerpflichtig, da die Einnamhen aus der Übersetzertätigkeit 17.500 Euro nicht übersteigen oder soll man das doch zusammen angeben? Aber wie funktioniert das denn mit der Zahlung der Umsatzsteuer? Müsste man dann 19% USt. von den Einnamhen aus der Übersetzertätigkeit bezahlen?
Und was soll man beachten, wenn man diese Übersetzerleistungen auch EU-weit anbieten will?

Danke für Eure Hilfe
John

Servus,

die USt und alle ihre Regelungen betreffen immer den Unternehmer, egal wie viele verschiedene Betriebe er unterhält.

So kann hier auch keine Trennung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten in verschiedene Unternehmen stattfinden: Der Unternehmer ist insgesamt ein Unternehmer, und auf seinen Gesamtumsatz werden die Grenzen gem. § 19 I UStG angewendet.

Aber wie funktioniert das denn
mit der Zahlung der Umsatzsteuer? Müsste man dann 19% USt. von
den Einnamhen aus der Übersetzertätigkeit bezahlen?

Nein, nicht so viel: von der eingenommenen USt wird die abziehbare Vorsteuer aus Rechnungen von anderen Unternehmen abgezogen. Die Differenz wird ans FA abgeführt. Nützlich ist also eine eindeutige und nachvollziebare Zuordnung der Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeiten.

Und was soll man beachten, wenn man diese Übersetzerleistungen
auch EU-weit anbieten will?

Wenn die Leistungen an Unternehmer ausgeführt werden, ist der Ort der Leistung jeweils das Land, in dem der Auftraggeber sein Unternehmen betreibt: Die Leistungen sind in Deutschland nicht steuerbar (Vorsicht! nicht verwechseln mit steuerfrei), und es kann darauf der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Wenn im Land des Leistungsempfängers eine reverse-charge-Regelung besteht (z.B. Frankreich, UK; Irland mit Einschränkungen und einer fummeligen praktischen Handhabung), hat der Übersetzer/Dolmetscher überhaupt nichts mit der ausländischen VAT, TVA, IVA etc. am Hut, sondern schreibt auf seine Rechnung bloß sowas wie „The billed services are subject to VAT in the United Kingdom; VAT is due by the recipient“.

Gute Referenten zu dieser Thematik gibts beim ADÜ Nord.

Schöne Grüße

MM

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort!!!

So kann hier auch keine Trennung zwischen den verschiedenen
Tätigkeiten in verschiedene Unternehmen stattfinden: Der
Unternehmer ist insgesamt ein Unternehmer, und auf seinen
Gesamtumsatz werden die Grenzen gem. § 19 I UStG angewendet.

Habe ich es richig verstanden, dass die Lehrer-Leistungen weiterhin nach § 4, Abs. 21b) UStG umsatzsteuerbefreit bleiben? Auch wenn der Gesamtumsatz die Grenzen gem. § 19 I UStG übersteigt?

Wenn die Leistungen an Unternehmer ausgeführt werden,

Und bei der Lestung an eine Privarperson schlägt man einfach 19% USt drauf, oder?

Liebe Grüsse,
John

Hi John,

Habe ich es richig verstanden, dass die Lehrer-Leistungen
weiterhin nach § 4, Abs. 21b) UStG umsatzsteuerbefreit
bleiben?

Exact. Die Umsatzsteuerbefreiung richtet sich nach dem einzelnen Umsatz, nicht nach der Person oder der Funktion des Unternehmers. Beispiel: Das Unternehmen, für das ich derzeit tätig bin, führt gleichzeitig umsatzsteuerfreie Exportlieferungen, umsatzsteuerpflichtige Ingenieursleistungen im Inland und nicht steuerbare Ingenieursleistungen im Ausland aus.

Wichtig ist hier halt, daß man die Ausgaben / Aufwendungen genau zuordnet, weil einige umsatzsteuerfreie Leistungen den Vorsteuerabzug ausschließen, aber Leistungen, die im Ausland steuerbar sind, zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie im Inland steuerpflichtig wären.

Auch wenn der Gesamtumsatz die Grenzen gem. § 19 I
UStG übersteigt?

Yepp. § 19 I UStG ist keine Vorschrift zur USt-Befreiung. Da wird nur geregelt, bei welchen Unternehmern die USt nicht erhoben wird, auch wenn sie steuerpflichtige Umsätze ausführen. Wenn ein Umsatz steuerfrei ist, bleibt er steuerfrei, egal ob ihn ein Kleinunternehmer oder ein anderer Unternehmer ausführt.

Und bei der Lestung an eine Privatperson schlägt man einfach
19% USt drauf, oder?

Ja: Ort der Leistung ist dann dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (für Unternehmer, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft sitzen, gibts nochmal eine extra Regelung, aber die interessiert hier nicht). Wenn der Schreibtisch, der PC und die Lexika in Deutschland stehen, gilt 19% USt. Nur wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist, ist der Ort der Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt, und die ganze Sache unterliegt dem USt-Recht des Landes, in dem er sitzt. Ist in den meisten EU-Ländern harmlos, es gibt Ausnahmen, z.B. Paddy’s Green Shamrock Shore, wo reverse charge nur gilt, wenn man sie extra beantragt…

Cheers

MM

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Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen!!