herr x ist ein mitarbeiter im aussendienst auf baustellen usw… er hat bisher immer reinigskosten der arbeitskleidung vom finanzamt anerkannt bekommen. fuer 2007 hat er die anzusetzende summe aufgrund steigender wasser und energiepreise erhoeht. daraufhin wurde ihm vom finanzamt der groesste teil der angesetzten summe gestrichen und nur ca. 30% anerkannt. da diese 30% jedoch noch wesentlich kleiner im betrag sind als die summe , welche die jahre zuvor problemlos durchging hat herr x widerspruch eingelegt.
das finanzamt bittet nun herrn x die arbeitskleidung konkret zu beschreiben, da es sich nach meinung des fa nicht um typische berufskleidung handelt… das fa droht nun herrn x bei aufrechterhaltung des widerspruch ggf. die bereits anerkannten 30% der reinigungskosten f. arbeitskleidung zu streichen und des weiteren wird die entfernung von wohnung zur arbeitsstelle angezweifelt (wurde aber auch bereits anerkannt) - auch hier wird gedroht, falls herr x den widerspruch aufrecht erhaelt, dass die entfernung gekuerzt werden wuerde. ist dies ueberhaupt zulaessig? sind bereits anerkannte sachen nicht irgendwie geschuetzt?
Ein Antrag auf schlichte Änderung wäre angebrachter gewesen.
angenommen, herrx zieht den widerspruch zurueck…
was soll ein antrag auf aenderung bringen…? die werden nicht rausstreichen, um dann einer bitte auf anerkennung nachzukommen.
herr x faehrt nicht die kuerzeste aber verkehrstechnisch die guenstigere strecke zur arbeit. wenn man die plausibel darlegen kann, koennte das fa trotzdem nur den kuerzesten weg annehmen?
in wie weit muss sich das fa an die schaetzwerte f. reinigungskosten halten, welche von den verbraucherverbaenden kommen?
nach § 367 AO hat das FA im rechtsbehelfsverfahren eine gesamtfallüberprüfung vorzunehmen und kann den bescheid auch zum nachteile der einspruchsführers ändern (sog. verböserung). dieser kann dem mit der einspruchsrücknahme entgegenwirken.
im steuerrecht gibt es zudem das prinzip der abschnittsbesteuerung; dh auf werte aus dem vorjahr kann man sich nicht berufen.
der steuerpflichtige hat außerdem die pflicht, seine werbungskosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. das gilt natürlich auch für die berufsbekleidung u. deren reinigung, wo erfahrungsgemäß auch sehr sehr gerne dem grunde und der höhe nach übertrieben wird.
herr x faehrt nicht die kuerzeste aber verkehrstechnisch die
guenstigere strecke zur arbeit. wenn man die plausibel
darlegen kann, koennte das fa trotzdem nur den kuerzesten weg
annehmen?
die kürzeste strecke ist maßgeblich; das ergibt sich aus gesetz u. BMF-schreiben. das FG düsseldorf hat gegenteiliges einst nur bei einer eklatanten zeitersparnis gewährt, aber FG urteile sind nicht allgemein anwendbar.