angenommen musiker macht eine release-party zur veröffentlichung seiner neuen CD in seinem studio / geschäftsräumen.
ich gehe davon aus, daß diese Beköstigung von Geschäftspartnern zu 100% abzugsfähig ist.(snacks und getränke)
auf welches sk03 konto wird das am besten gebucht ?
einfach unter allgemeine betriebsausgaben, oder gibt es ein spezielles konto, werbungskosten, o.ä. ?
… die 50 gäste muss musiker doch bestimmt nicht alle namentlich nennen, oder ?!
ich gehe davon aus, daß diese Beköstigung von
Geschäftspartnern zu 100% abzugsfähig ist.(snacks und
getränke)
nach § 4 (5) estg sind bewirtungskosten zu 70% abziehbar soweit diese nach allgemeiner verkehrsauffassung angemessen sind.höhe und betrieblicher anlass müssen nachgewiesen werden.
auf welches sk03 konto wird das am besten gebucht ?
einfach unter allgemeine betriebsausgaben, oder gibt es ein
spezielles konto, werbungskosten, o.ä. ?
bewirtungskosten könnte man nehmen (ich kenne aber nur skr04)
ich gehe davon aus, daß diese Beköstigung von
Geschäftspartnern zu 100% abzugsfähig ist.(snacks und
getränke)
nach § 4 (5) estg sind bewirtungskosten zu 70% abziehbar
soweit diese nach allgemeiner verkehrsauffassung angemessen
sind.höhe und betrieblicher anlass müssen nachgewiesen werden.
Wenn ich folgenden Link hier lese, finde ich einen Satz, dass in diesem Fall 100 % als Aufmerksamkeit verbucht werden dürfen: http://www.tagesgenau.de/index.php?id=78
Richtig interpretiert?
auf welches sk03 konto wird das am besten gebucht ?
einfach unter allgemeine betriebsausgaben, oder gibt es ein
spezielles konto, werbungskosten, o.ä. ?
bewirtungskosten könnte man nehmen (ich kenne aber nur skr04)
Die Konten stehen in dem angegebenen Link mit drin.
Wenn ich folgenden Link hier lese, finde ich einen Satz, dass
in diesem Fall 100 % als Aufmerksamkeit verbucht werden
dürfen: http://www.tagesgenau.de/index.php?id=78
Richtig interpretiert?
unter Aufmerksamkeiten versteht man doch nach § 3(1b)nr.2 geringwertige geschenke an das personal zu irgendeinem anlass (40€ brutto) (in den ustr noch näher definiert).tee, kaffee und sonstige „nettigkeiten“ sind freiwillige soziale aufwendungen.
nach § 4 (5) estg sind bewirtungskosten zu 70% abziehbar
soweit diese nach allgemeiner verkehrsauffassung angemessen
sind.höhe und betrieblicher anlass müssen nachgewiesen werden.
unter Aufmerksamkeiten versteht man doch nach § 3(1b)nr.2
geringwertige geschenke an das personal zu irgendeinem anlass
(40€ brutto) (in den ustr noch näher definiert).tee, kaffee
und sonstige „nettigkeiten“ sind freiwillige soziale
aufwendungen.
Die Aufgabenstellung ging davon aus, dass Geschäftspartner
beköstigt werden. Dann ist #4653 richtig.
Werden Arbeitnehmer beköstigt, ist #4145 richtig.
aha, sehr gut ufgepasst. danke !
auf welche anlage EÜR position wird das konto denn eingetragen ?
(in meinem sk03 rahmen ist es leider noch nicht vorhanden)
geht der betrag dann incl. MwSt und vorsteuer voll erstattungsfähig ?
ist der betrag auf 40,-€ brutto beschränkt ?
wenn ja, pro teilnehmer der veranstaltung, oder pro gesamtveranstaltung ?
auf welche anlage EÜR position wird das konto denn eingetragen
Die Anlage EÜR sieht jedes Jahr anders aus. Für welches Jahr soll die Antwort denn erfolgen. Bei mir haben bisher immer Programme die EÜR ausgefüllt.
geht der betrag dann incl. MwSt und vorsteuer voll
erstattungsfähig ?
Frage verstehe ich nicht. Was ist der Sinn? Kannst du dich nicht bemühen, die Fragen etwas präziser zu stellen? Dann müssen die Experten hier nicht immer im Nebel stochen und auf immer neue Varianten warten.
ist der betrag auf 40,-€ brutto beschränkt ?
Nein. Dies war aber auch in dem Tagesschaulink bereits enthalten.
auf welche anlage EÜR position wird das konto denn eingetragen
Die Anlage EÜR sieht jedes Jahr anders aus. Für welches Jahr
soll die Antwort denn erfolgen. Bei mir haben bisher immer
Programme die EÜR ausgefüllt.
das konto fehlt bei mir leider.
sollte für 2008 gelten.
geht der betrag dann incl. MwSt und vorsteuer voll
erstattungsfähig ?
Frage verstehe ich nicht. Was ist der Sinn? Kannst du dich
nicht bemühen, die Fragen etwas präziser zu stellen? Dann
müssen die Experten hier nicht immer im Nebel stochen und auf
immer neue Varianten warten.
ach, stand ja auch im link …
„Die in den Aufmerksamkeiten enthaltene Vorsteuer (= 19 EUR) kann in voller Höhe geltend gemacht werden.“
ist der betrag auf 40,-€ brutto beschränkt ?
Nein. Dies war aber auch in dem Tagesschaulink bereits
enthalten.
sorry, in irgendeinem anderen document hatte ich was von 40,- euro gelesen. vielleicht erinnere ich mich auch falsch.