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Re^2: anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand,kippt de
Hi schowbee,
dankeschön, dass Du Dir mit der Antwort soviel Mühe gegeben hast. Ich bin neu hier und weiss nicht genau, wie intensiv hier diskutiert werden darf. Ich habe mal meine Recherchen zusammengefasst und stell sie einfach rein, auch wenns ziemlich viel ist. Vielleicht opferst Du Dich und quälst Dich mal durch; die Auswirkungen einer Änderung wären m.E. nicht unbeachtlich, auch für die Beratungspraxis. Nochmals thanks.
„ Die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beruhte auf der Vorstellung, dass die Kosten für die Instandsetzung eines reparatur- und modernisierungsbedürftigen Gebäudes den Kaufpreis gemindert und die anschließende Instandsetzung des Gebäudes um einen Wert erhöht haben, der in den Anschaffungskosten des Erwerbers noch nicht enthalten ist (z. B. BFH-Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, sowie BFH-Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253, BStBl II 1992, 30, und vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331, BStBl II 1993, 338).“,
Zitiert aus BFH vom 01.10.1997, BStBl 1998 II S. 247
Diese Rechtsprechung, die der BFH jetzt schon selbst als frühere Rechtsprechung bezeichnet, lies sich später – seit 1990 – nur noch schlecht mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.071990, BStBl II 1990, 830 vereinbaren, in dem festgestellt wurde, dass die handelsrechtliche Begriffsbestimmungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten in § 255 HGB für das Steuerrecht allgemein und insbesondere auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten.
Da der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten lediglich Aufwendungen erfasst, die geleistet werden um einen Gegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, kam es in 1995 zum Urteil des BFH vom 09.05.1995, BStBl 1996 II, 632, in dem es zur Frage von Aufwendungen nach Anschaffung einer grundsätzlich betriebsbereiten, d.h. vermieteten Gebäudes nunmehr hieß:
„Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) können dann vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - in der Regel innerhalb von drei Jahren - im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, BFH-Urteile in BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53; BFHE 165, 253, BStBl II 1992, 30; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, 205, BStBl II 1992, 285; vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169,331, BStBl II 1993, 338).
In derartigen Fällen sprechen die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und deren enger zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung dafür, dass die Aufwendungen das Gebäude nicht in dem Zustand erhalten sollen, in dem es sich im Zeitpunkt des Erwerbs befand, sondern dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Bedarf an erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestanden hatte, deren Durchführung das Gebäude über seinen beim Erwerb gegebenen Zustand hinaus wesentlich verbessert.
Eine solche wesentliche Verbesserung ist dann aufgrund der Art der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig (Senatsurteil in BFHE 166, 203, 205, BStBl II 1992, 285).“
Bei der Frage des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands wird also nur noch auf den Herstellungsbegriff des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. und nicht mehr auf eine eventuelle Kaufpreisreduzierung abgestellt.
Dieses Ergebnis folgt auch aus der Entscheidung des BFH vom 01.10.1997, BStBl 1998 II S. 247, wo es heißt:
„Der IX. Senat des BFH sieht in seinen neueren Urteilen anschaffungsnahe Aufwendungen dagegen nicht mehr als einen Teil des Anschaffungsgeschäfts in Form von Herstellungskosten, sondern als nachträgliche Herstellungskosten an. Durch die Aufwendungen würde das Gebäude über seinen bei der Anschaffung vorhandenen Zustand hinaus wesentlich verbessert, so dass die Begriffsmerkmale des - auch für die Begriffsbestimmung der Herstellungskosten im Steuerrecht maßgeblichen - § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches – HGB - erfüllt seien (Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 - unter I. )3. a -, und IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588).“
Dem Wechsel in der Rechtssprechung des BFH, der bei seinen Entscheidungen zur Frage der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand, nicht mehr auf das Anschaffungsgeschäft sondern auf den Herstellungsbegriff des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB abstellt, kam in der Praxis (bis zur Entscheidung des FG Hamburg vom 22. Jan. 98), zunächst keine wesentliche Bedeutung bei.
Dies deshalb, weil der BFH gleichzeitig auch eine Beweiserleichterung für die Finanzverwaltung schaffte, indem er erklärte, die in § 255 Abs. 2 Satz 1 für den Herstellungsbegriff geforderte wesentliche Verbesserung sei aufgrund der Art der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig, weil beim anschaffungsnahen Aufwand aus der Art der Baumaßnahme und der Höhe des dadurch bedingten Aufwandes auf das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung im Sinne von der für ihn maßgeblichen Bestimmung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB geschlossen werden könne.
Das bedeutet zwar eine Vereinfachung für die Finanzbehörde in Form einer Vermutung, dass bei höheren anschaffungsnahen Aufwendungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 255 Abs.2 Satz 1 HGB erfüllt sind.
Eine Vermutung ist aber widerlegbar und der BFH hat mit Aussetzungsbeschluss vom 17.06.1998 (IX B 61/98, BFH/NV 1999,32) wie folgt entschieden:
„Die Vermutung, dass bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Aufwendungen anschaffungsnahe Aufwendungen vorliegen, ist widerlegbar. Aufgrund eines – mit entsprechenden Beweisangeboten versehenen – Vorbringens des Steuerpflichtigen ist konkret zu prüfen, ob die Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S.d. § 255 Abs.2 Satz 1 HGB geführt haben.“
Auch in einer späteren Entscheidung vom 13.10.1998 hat der BFH nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass es für die Frage der Abgrenzung, ob Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand vorliegt, ausschließlich auf § 255 Abs.2 Satz 1 HGB ankommt, und dass auch die Generalüberholung eines Gebäudes noch keine wesentliche Verbesserung im Sinne dieser Vorschrift darstellt:
Eine werterhöhende Modernisierung und Anpassung an Zeitumstände bewirkt nicht, dass die Aufwendungen hierfür als Herstellungskosten bewertet werden können. Dies gilt ausweislich der Entscheidung sowohl für die Erneuerung von Türen, Heizungs- und Sanitäranlagen, für die Erneuerung von Elektroinstallation und Badezimmern, sowie das teilweise Verklinkern einer Fassade, wobei die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis nicht maßgeblich sind.
Soweit ich es herausbekommen konnte, am es danach zu folgenden Revisionsverfahren (Teil, nicht vollständig)
BFH IX R 73/99
Themen/Schlagwörter: Anschaffungsnaher Aufwand
Normen: EStDV § 82b, HGB § 255 Abs 2, EStG § 7
Rechtsfrage: Läßt sich auch im Falle von anschaffungsnahen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht allein nach der Höhe der Aufwendungen bestimmen; hier: Nach Gebäudeerwerb aufgewandte Renovierungskosten in Höhe von rd. 28 v.H. des Kaufpreises als sofort abziehbarer - nach § 82b EStDV verteilbarer - Erhaltungsaufwand?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Rheinland-Pfalz 31.8.1999 3 K 1234/98
Zulassung: durch FG
anhängig gemeldet seit: 21.01.00
BFH IX R 21/00
Themen/Schlagwörter: Anschaffungsnaher Aufwand
Normen: EStG § 7 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2 S 1
Rechtsfrage: Aufwendungen für den Einbau neuer Fenster innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines - im Jahre 1911 errichteten - Mietwohngrundstücks keine anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen, sondern sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (übliche, bei älteren Gebäuden regelmäßig anfallende Instandhaltungsmaßnahme und keine "wesentliche Verbesserung" i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). - Maßstab für das Vorliegen einer "wesentlichen Verbesserung" nach neuerer BFH-Rechtsprechung ausschließlich der Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt und nicht dessen Anschaffungskosten. - Kommt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand bei der Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand noch eine eigenständige Bedeutung zu?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Düsseldorf 20.1.2000 3 K 3523/96 E
Zulassung: durch FG
anhängig gemeldet seit: 21.03.00
BFH X R 13/00
Themen/Schlagwörter: Vorkosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Erhaltungsaufwand, Renovierung
Normen: EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 2, EStR Abschn 157 Abs 5
Rechtsfrage: Vor Bezug eines erworbenen Einfamilienhauses getätigte Modernisierungs- und Renovierungsaufwendungen als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand oder sofort abziehbare Vorkosten? Reicht für die Annahme von Herstellungsaufwand allein die Höhe der Aufwendungen (Überschreiten der 20 v.H.-Grenze) und der zeitliche Zusammenhang aus oder ist auch auf die Art der Baumaßnahmen (wesentliche Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) abzustellen?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Düsseldorf 27.5.1999 13 K 6803/96 E EFG 1999, 892
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.04.00
BFH IX R 39/97
Themen/Schlagwörter: Instandhaltung, Modernisierung, Anschaffungsnaher Aufwand
Normen: EStG § 7 Abs 4
Rechtsfrage: Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und acht Monaten nach dem Erwerb eines Wohn- und Geschäftshauses aufgewandte Instandhaltungskosten (ca. 64% der Gebäude-AK, davon knapp 20% innerhalb der ersten drei Jahre) kein sofort abziehbarer Erhaltungs-, sondern anschaffungsnaher Aufwand, auch soweit sie außerhalb des Dreijahreszeitraums liegen (Instandhaltungsrückstand - Gebäudereparatur in Raten - erhebliche Nutzungswerterhöhung). - Neudefinition des Begriffs "anschaffungsnaher Aufwand" erforderlich, da nach heutiger Ansicht zum Erhaltungsaufwand rechnende Modernisierungsmaßnahmen, soweit sie nicht zu einer Gebäudeveränderung oder Raumerweiterung führen, kein anschaffungsnaher Aufwand sein können?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Rheinland-Pfalz 13.8.1996 2 K 1238/94
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 21.07.97
BFH IX R 40/98
Themen/Schlagwörter: Instandhaltung, Modernisierung, Generalüberholung, Anschaffungsnaher Aufwand
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 7
Rechtsfrage: Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ohne Zahlung eines Entgelts erworbenes Hausgrundstück sofort abziehbare WK oder nur im Wege der AfA abziehbarer Herstellungsaufwand (erwerbsnaher Herstellungsaufwand bzw. HK im Rahmen einer Generalüberholung)?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Köln 22.10.1997 12 K 6593/91
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.08.98
BFH X R 19/99
Themen/Schlagwörter: Anschaffungsnaher Aufwand, Vorkosten, Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten
Normen: EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 2 S 1
Rechtsfrage: Vor Bezug eines erworbenen Einfamilienhauses getätigte, im Verhältnis zum Kaufpreis erhebliche Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen als anschaffungsnaher Aufwand oder sofort abziehbare Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 EStG (mögliche Aufteilung in Erhaltungs- und Herstellungsaufwand; wesentliche Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB)?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Nürnberg 11.3.1998 III 149/95
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.04.99
BFH X R 42/99
Themen/Schlagwörter: Vorkosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Erhaltungsaufwand, Renovierung
Normen: EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 2
Rechtsfrage: Sind Bauaufwendungen vor Bezug eines erworbenen Einfamilienhauses sofort abziehbare Vorkosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand? - Kommt es für die Annahme einer wesentlichen Verbesserung nur auf die Höhe der Aufwendungen oder auch auf die Art der Baumaßnahmen an?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Münster 9.9.1998 6 K 603/96 E
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.08.99
BFH X R 29/98
Themen/Schlagwörter: Vorkosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Renovierung, Erhaltungsaufwand
Normen: EStG § 10e Abs 6, EStR Abschn 157 Abs 5
Rechtsfrage: Renovierungsaufwendungen vor Selbstbezug einer erworbenen Eigentumswohnung als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand oder sofort abziehbare Vorkosten? - Reicht für die Annahme von Herstellungsaufwand allein die Höhe der Aufwendungen und der zeitliche Zusammenhang aus oder ist darüberhinaus auch auf die Art der Baumaßnahmen (Instandsetzungsbedürftigkeit) abzustellen? - Wurden teilweise verdeckte Mängel beseitigt?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Bremen 10.12.1997 496063K 3 EFG 1998, 647
Zulassung: durch FG
anhängig gemeldet seit: 20.04.98
BFH IX R 61/99
Themen/Schlagwörter: Anschaffungsnaher Aufwand, Renovierung, Modernisierung
Normen: EStG § 6 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 76 Abs 2
Rechtsfrage: Sind im Anschluß an den Erwerb eines Mehrfamilienhauses (Bj. 1910) aufgewandte Renovierungs- und Modernisierungskosten in Höhe von 23 v.H. der Anschaffungskosten sofort abziehbare Werbungskosten oder nachträgliche Herstellungskosten i.S. einer "wesentlichen Verbesserung" gem. § 255 Abs. 2 HGB? - Begriff des "ursprünglichen Zustands" i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. - Besteht nach dem Beschluß des BFH vom 17. 6. 1998 IX B 61/98 (BFH/NV 1999, 32) bei hohen anschaffungsnahen Kosten keine Vermutung für eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes? - Ist mithin die bisherige BFH-Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand im Hinblick auf die Begriffsbestimmung der Herstellungskosten in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB überholt?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Düsseldorf 25.8.1999 9 K 3129/97 E
Zulassung: durch FG
anhängig gemeldet seit: 22.11.99
BFH X R 45/99
Themen/Schlagwörter: Vorkosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand
Normen: EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 1
Rechtsfrage: Vor Bezug eines erworbenen (noch nicht verputzten) Einfamilienhauses entstandene Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten gem. § 10e EStG oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand? - Überschreiten der 20 v.H.-Grenze des Abschn. 157 EStR: Gehören zu den insoweit maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten neben den Aufwendungen für das Verputzen und die Wärmedämmung auch Kosten für den Austausch einfachverglaster gegen isolierverglaste Fenster (einheitliche Baumaßnahme)?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG des Landes Brandenburg 13.8.1998 1 K 1528/97 E
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.10.99
Und jetzt der Beiladungsbeschluss des BFH nach § 122 FGO, wonach der Senat die BuReg zum Beitritt im Rechtsstreit auffordern kann - von müssen steht da nichts.
Deshalb frage ich mich, ob der BFH nun seine Auffassung ändert oder nicht. Wenn er von vornherein bei seiner alten Rechtsprechung bleiben wollte, wäre eigentlich die Aufforderung an die BuReg nicht nötig, oder ist das Spekulation? Wenn ja, wo ist mein Denkfehler?
Hier der Beschluß:
BUNDESFINANZHOF
Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.
EStG §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7
HGB § 255 Abs. 1 und 2
Beschluss vom 21. November 2000 IX R 39/97
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1172)
Günde
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1988 ein 1955 bebautes Mietwohngrundstück mit neun Wohnungen und einem Laden zum Preis von 270 000 DM; auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 246 028 DM.
Der Kläger macht für die Streitjahre Werbungskosten in folgender Höhe geltend:
1988
39 120 DM
1989
8 803 DM
1990
440 DM
1991
108 318 DM
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für den Einbau von Isolierglasfenstern, den Austausch von Ofenheizungen gegen Etagenheizungen sowie die Modernisierung der Bäder in zwei Wohnungen. Die Investitionen des Streitjahres 1991 sind nach Angaben der Kläger erst ab Mai vorgenommen worden.
Die monatlichen Mieteinnahmen wurden von 1 850 DM (April 1988) auf 3 427 DM (April 1991) gesteigert.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte sämtliche Aufwendungen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten. Durch die Differenz zwischen dem durch den Bausachverständigen ermittelten Verkehrswert von 375 000 DM und dem Kaufpreis von 270 000 DM werde deutlich, dass das Anwesen verbilligt unter Berücksichtigung eines Instandhaltungsrückstands erworben worden sei.
Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1172).
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren IX R 39/97 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 und § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, betrifft.
In dem Revisionsverfahren ist u.a. darüber zu entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH-Urteile vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690, zu 1. a; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285). In R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien wird diese Frage bejaht. Mit einer anderweitigen Beurteilung würde der Senat von einer langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abweichen. Es ist daher angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufzufordern.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage das Bundesministerium der Finanzen dementsprechend auch in den Verfahren IX R 61/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 1999, 1274) und IX R 73/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 2000, 59) zum Beitritt aufgefordert.