Anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand,kippt der BFH?

Kann man aus dem nachstehenden Beschluss nun folgern, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung ( R 157) über die Zuordnung von anschaffungsnahem Erhaltungsaufwand zu den Anschaffungskosten eines Mietshauses ändert oder nicht?

Wenn der BFH bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleiben wollte, hätte er doch eigentlich die Bundesregierung nicht zum Beitritt auffordern müssen, oder sehe ich das falsch?

Wenn der BFH seine Rechtsprechung ändert, M U S S dann nicht immer direkt abgesetzt werden, d.h. ist dann nicht auch der bisherige Vorteil von den erhöhten Absetzungen beim Denkmalschutz letztlich den Bach runter?

Wird dann die Sanierung von 50ger Jahre Bauten echt attraktiv? (Beispiel: Isofenster: volle Afa und gleichzeitig 11% Mieterhöhung zur Refinanzierung?)

Ist das im Hinblick auf die vorhandenen Plattenbauten und die Bauwirtschaft in neuen Bundesländern ggf. sogar von BuReg jetzt gewünscht?

Würde mich sehr interessieren, wer hier was denkt bzw, weiß.

BUNDESFINANZHOF
Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.

EStG §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7
HGB § 255 Abs. 1 und 2

Beschluss vom 21. November 2000 IX R 39/97
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1172)

Gründe

I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1988 ein 1955 bebautes Mietwohngrundstück mit neun Wohnungen und einem Laden zum Preis von 270 000 DM; auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 246 028 DM.
Der Kläger macht für die Streitjahre Werbungskosten in folgender Höhe geltend:
1988
39 120 DM
1989
8 803 DM
1990
440 DM
1991
108 318 DM

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für den Einbau von Isolierglasfenstern, den Austausch von Ofenheizungen gegen Etagenheizungen sowie die Modernisierung der Bäder in zwei Wohnungen. Die Investitionen des Streitjahres 1991 sind nach Angaben der Kläger erst ab Mai vorgenommen worden.

Die monatlichen Mieteinnahmen wurden von 1 850 DM (April 1988) auf 3 427 DM (April 1991) gesteigert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA–) behandelte sämtliche Aufwendungen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten. Durch die Differenz zwischen dem durch den Bausachverständigen ermittelten Verkehrswert von 375 000 DM und dem Kaufpreis von 270 000 DM werde deutlich, dass das Anwesen verbilligt unter Berücksichtigung eines Instandhaltungsrückstands erworben worden sei.

Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1172).

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren IX R 39/97 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 und § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, betrifft.

In dem Revisionsverfahren ist u.a. darüber zu entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH-Urteile vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690, zu 1. a; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285). In R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien wird diese Frage bejaht. Mit einer anderweitigen Beurteilung würde der Senat von einer langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abweichen. Es ist daher angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufzufordern.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage das Bundesministerium der Finanzen dementsprechend auch in den Verfahren IX R 61/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 1999, 1274) und IX R 73/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 2000, 59) zum Beitritt aufgefordert.

Kann man aus dem nachstehenden Beschluss nun folgern, dass der
BFH seine bisherige Rechtsprechung ( R 157) über die Zuordnung
von anschaffungsnahem Erhaltungsaufwand zu den
Anschaffungskosten eines Mietshauses ändert oder nicht?

Hallo freenow, das würde ich nicht so sehen…
Es geht hier vielmehr um einen anderen sachverhalt (meiner meinung nach).

der sachverhalt sagt doch folgendes aus:

haus gekauft in 88 f. 270TDM, davon entfallen 246.028 DM auf das gebäude. Im jahr 1988 (jahr der anschaffung) wurden schon die 15% der R 157 Abs. 4 bei weitem überschritten… in 88 schon um 2.215 DM. Deswegen spricht nach R 157 alles auf zu aktivierende anschaffungsnahe herstellungsaufwendungen (88 - märz 91). Dadurch muss geprüft werden ob es so ist, denn wenn unter 15% dann keine prüfung und sofort abzugsfaehige wk, oder?

„In dem Revisionsverfahren ist u.a. darüber zu entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt“

das wäre neu, denn bisher doch:

„Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung können vorliegen, wenn […]“

hierbei wird das ausgeklammert, bedeutet also, herstellungsaufwand nur wegen der höhe nach, nicht der art nach betrachtet…

Wenn der BFH bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleiben
wollte, hätte er doch eigentlich die Bundesregierung nicht zum
Beitritt auffordern müssen, oder sehe ich das falsch?

Nein, steht so was etwa in § 122 FGO ???

Wenn der BFH seine Rechtsprechung ändert, M U S S dann nicht
immer direkt abgesetzt werden, d.h. ist dann nicht auch der
bisherige Vorteil von den erhöhten Absetzungen beim
Denkmalschutz letztlich den Bach runter?

Nein, es geht hier um die frage, ob es ausreicht, wenn die höhe der beanspruchten erhaltungsaufwendungen 15% übersteigen gleich herstellungsaufand vorliegt, auch wenn „über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung“ nicht vorliegt…

Wird dann die Sanierung von 50ger Jahre Bauten echt attraktiv?
(Beispiel: Isofenster: volle Afa und gleichzeitig 11%
Mieterhöhung zur Refinanzierung?)

Das wäre ja zu schön … nicht wa’???

Ist das im Hinblick auf die vorhandenen Plattenbauten und die
Bauwirtschaft in neuen Bundesländern ggf. sogar von BuReg
jetzt gewünscht?

Nein, davon gehe ich nicht aus!

Würde mich sehr interessieren, wer hier was denkt bzw, weiß.

somit geschehen!

gruss

der shob

BUNDESFINANZHOF
Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren
aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung
von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.

EStG §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7
HGB § 255 Abs. 1 und 2

Beschluss vom 21. November 2000 IX R 39/97
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1172)

Gründe

I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1988
ein 1955 bebautes Mietwohngrundstück mit neun Wohnungen und
einem Laden zum Preis von 270 000 DM; auf das Gebäude
entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 246 028 DM.
Der Kläger macht für die Streitjahre Werbungskosten in
folgender Höhe geltend:
1988
39 120 DM
1989
8 803 DM
1990
440 DM
1991
108 318 DM

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für den
Einbau von Isolierglasfenstern, den Austausch von
Ofenheizungen gegen Etagenheizungen sowie die Modernisierung
der Bäder in zwei Wohnungen. Die Investitionen des
Streitjahres 1991 sind nach Angaben der Kläger erst ab Mai
vorgenommen worden.

Die monatlichen Mieteinnahmen wurden von 1 850 DM (April 1988)
auf 3 427 DM (April 1991) gesteigert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA–)
behandelte sämtliche Aufwendungen als (anschaffungsnahe)
Herstellungskosten. Durch die Differenz zwischen dem durch den
Bausachverständigen ermittelten Verkehrswert von 375 000 DM
und dem Kaufpreis von 270 000 DM werde deutlich, dass das
Anwesen verbilligt unter Berücksichtigung eines
Instandhaltungsrückstands erworben worden sei.

Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die
Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte
–EFG-- 1997, 1172).

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.

II.

Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren IX R
39/97 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine
Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1
und Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 und § 21 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes sowie § 255 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs, betrifft.

In dem Revisionsverfahren ist u.a. darüber zu entscheiden, ob
bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen
Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an
dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog.
anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, vgl. u.a. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE
86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH-Urteile vom 12. Februar 1985
IX R 114/83, BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690, zu 1. a; vom
11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990,
53; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II
1992, 285). In R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien
wird diese Frage bejaht. Mit einer anderweitigen Beurteilung
würde der Senat von einer langjährigen Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis abweichen. Es ist daher angezeigt, das
Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufzufordern.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage das
Bundesministerium der Finanzen dementsprechend auch in den
Verfahren IX R 61/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG
1999, 1274) und IX R 73/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in
EFG 2000, 59) zum Beitritt aufgefordert.

Hi schowbee,
dankeschön, dass Du Dir mit der Antwort soviel Mühe gegeben hast. Ich bin neu hier und weiss nicht genau, wie intensiv hier diskutiert werden darf. Ich habe mal meine Recherchen zusammengefasst und stell sie einfach rein, auch wenns ziemlich viel ist. Vielleicht opferst Du Dich und quälst Dich mal durch; die Auswirkungen einer Änderung wären m.E. nicht unbeachtlich, auch für die Beratungspraxis. Nochmals thanks.

„ Die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beruhte auf der Vorstellung, dass die Kosten für die Instandsetzung eines reparatur- und modernisierungsbedürftigen Gebäudes den Kaufpreis gemindert und die anschließende Instandsetzung des Gebäudes um einen Wert erhöht haben, der in den Anschaffungskosten des Erwerbers noch nicht enthalten ist (z. B. BFH-Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, sowie BFH-Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253, BStBl II 1992, 30, und vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331, BStBl II 1993, 338).“,
Zitiert aus BFH vom 01.10.1997, BStBl 1998 II S. 247

Diese Rechtsprechung, die der BFH jetzt schon selbst als frühere Rechtsprechung bezeichnet, lies sich später – seit 1990 – nur noch schlecht mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.071990, BStBl II 1990, 830 vereinbaren, in dem festgestellt wurde, dass die handelsrechtliche Begriffsbestimmungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten in § 255 HGB für das Steuerrecht allgemein und insbesondere auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten.

Da der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten lediglich Aufwendungen erfasst, die geleistet werden um einen Gegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, kam es in 1995 zum Urteil des BFH vom 09.05.1995, BStBl 1996 II, 632, in dem es zur Frage von Aufwendungen nach Anschaffung einer grundsätzlich betriebsbereiten, d.h. vermieteten Gebäudes nunmehr hieß:

„Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) können dann vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - in der Regel innerhalb von drei Jahren - im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, BFH-Urteile in BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53; BFHE 165, 253, BStBl II 1992, 30; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, 205, BStBl II 1992, 285; vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169,331, BStBl II 1993, 338).

In derartigen Fällen sprechen die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und deren enger zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung dafür, dass die Aufwendungen das Gebäude nicht in dem Zustand erhalten sollen, in dem es sich im Zeitpunkt des Erwerbs befand, sondern dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Bedarf an erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestanden hatte, deren Durchführung das Gebäude über seinen beim Erwerb gegebenen Zustand hinaus wesentlich verbessert.
Eine solche wesentliche Verbesserung ist dann aufgrund der Art der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig (Senatsurteil in BFHE 166, 203, 205, BStBl II 1992, 285).“

Bei der Frage des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands wird also nur noch auf den Herstellungsbegriff des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. und nicht mehr auf eine eventuelle Kaufpreisreduzierung abgestellt.

Dieses Ergebnis folgt auch aus der Entscheidung des BFH vom 01.10.1997, BStBl 1998 II S. 247, wo es heißt:

„Der IX. Senat des BFH sieht in seinen neueren Urteilen anschaffungsnahe Aufwendungen dagegen nicht mehr als einen Teil des Anschaffungsgeschäfts in Form von Herstellungskosten, sondern als nachträgliche Herstellungskosten an. Durch die Aufwendungen würde das Gebäude über seinen bei der Anschaffung vorhandenen Zustand hinaus wesentlich verbessert, so dass die Begriffsmerkmale des - auch für die Begriffsbestimmung der Herstellungskosten im Steuerrecht maßgeblichen - § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches – HGB - erfüllt seien (Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 - unter I. )3. a -, und IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588).“

Dem Wechsel in der Rechtssprechung des BFH, der bei seinen Entscheidungen zur Frage der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand, nicht mehr auf das Anschaffungsgeschäft sondern auf den Herstellungsbegriff des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB abstellt, kam in der Praxis (bis zur Entscheidung des FG Hamburg vom 22. Jan. 98), zunächst keine wesentliche Bedeutung bei.

Dies deshalb, weil der BFH gleichzeitig auch eine Beweiserleichterung für die Finanzverwaltung schaffte, indem er erklärte, die in § 255 Abs. 2 Satz 1 für den Herstellungsbegriff geforderte wesentliche Verbesserung sei aufgrund der Art der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig, weil beim anschaffungsnahen Aufwand aus der Art der Baumaßnahme und der Höhe des dadurch bedingten Aufwandes auf das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung im Sinne von der für ihn maßgeblichen Bestimmung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB geschlossen werden könne.

Das bedeutet zwar eine Vereinfachung für die Finanzbehörde in Form einer Vermutung, dass bei höheren anschaffungsnahen Aufwendungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 255 Abs.2 Satz 1 HGB erfüllt sind.

Eine Vermutung ist aber widerlegbar und der BFH hat mit Aussetzungsbeschluss vom 17.06.1998 (IX B 61/98, BFH/NV 1999,32) wie folgt entschieden:

„Die Vermutung, dass bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Aufwendungen anschaffungsnahe Aufwendungen vorliegen, ist widerlegbar. Aufgrund eines – mit entsprechenden Beweisangeboten versehenen – Vorbringens des Steuerpflichtigen ist konkret zu prüfen, ob die Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S.d. § 255 Abs.2 Satz 1 HGB geführt haben.“

Auch in einer späteren Entscheidung vom 13.10.1998 hat der BFH nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass es für die Frage der Abgrenzung, ob Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand vorliegt, ausschließlich auf § 255 Abs.2 Satz 1 HGB ankommt, und dass auch die Generalüberholung eines Gebäudes noch keine wesentliche Verbesserung im Sinne dieser Vorschrift darstellt:
Eine werterhöhende Modernisierung und Anpassung an Zeitumstände bewirkt nicht, dass die Aufwendungen hierfür als Herstellungskosten bewertet werden können. Dies gilt ausweislich der Entscheidung sowohl für die Erneuerung von Türen, Heizungs- und Sanitäranlagen, für die Erneuerung von Elektroinstallation und Badezimmern, sowie das teilweise Verklinkern einer Fassade, wobei die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis nicht maßgeblich sind.

Soweit ich es herausbekommen konnte, am es danach zu folgenden Revisionsverfahren (Teil, nicht vollständig)

BFH IX R 73/99
Themen/Schlagwörter: Anschaffungsnaher Aufwand
Normen: EStDV § 82b, HGB § 255 Abs 2, EStG § 7
Rechtsfrage: Läßt sich auch im Falle von anschaffungsnahen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht allein nach der Höhe der Aufwendungen bestimmen; hier: Nach Gebäudeerwerb aufgewandte Renovierungskosten in Höhe von rd. 28 v.H. des Kaufpreises als sofort abziehbarer - nach § 82b EStDV verteilbarer - Erhaltungsaufwand?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Rheinland-Pfalz 31.8.1999 3 K 1234/98
Zulassung: durch FG
anhängig gemeldet seit: 21.01.00
BFH IX R 21/00
Themen/Schlagwörter: Anschaffungsnaher Aufwand
Normen: EStG § 7 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2 S 1
Rechtsfrage: Aufwendungen für den Einbau neuer Fenster innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines - im Jahre 1911 errichteten - Mietwohngrundstücks keine anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen, sondern sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (übliche, bei älteren Gebäuden regelmäßig anfallende Instandhaltungsmaßnahme und keine „wesentliche Verbesserung“ i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). - Maßstab für das Vorliegen einer „wesentlichen Verbesserung“ nach neuerer BFH-Rechtsprechung ausschließlich der Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt und nicht dessen Anschaffungskosten. - Kommt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand bei der Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand noch eine eigenständige Bedeutung zu?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Düsseldorf 20.1.2000 3 K 3523/96 E
Zulassung: durch FG
anhängig gemeldet seit: 21.03.00

BFH X R 13/00
Themen/Schlagwörter: Vorkosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Erhaltungsaufwand, Renovierung
Normen: EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 2, EStR Abschn 157 Abs 5
Rechtsfrage: Vor Bezug eines erworbenen Einfamilienhauses getätigte Modernisierungs- und Renovierungsaufwendungen als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand oder sofort abziehbare Vorkosten? Reicht für die Annahme von Herstellungsaufwand allein die Höhe der Aufwendungen (Überschreiten der 20 v.H.-Grenze) und der zeitliche Zusammenhang aus oder ist auch auf die Art der Baumaßnahmen (wesentliche Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) abzustellen?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Düsseldorf 27.5.1999 13 K 6803/96 E EFG 1999, 892
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.04.00

BFH IX R 39/97
Themen/Schlagwörter: Instandhaltung, Modernisierung, Anschaffungsnaher Aufwand
Normen: EStG § 7 Abs 4
Rechtsfrage: Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und acht Monaten nach dem Erwerb eines Wohn- und Geschäftshauses aufgewandte Instandhaltungskosten (ca. 64% der Gebäude-AK, davon knapp 20% innerhalb der ersten drei Jahre) kein sofort abziehbarer Erhaltungs-, sondern anschaffungsnaher Aufwand, auch soweit sie außerhalb des Dreijahreszeitraums liegen (Instandhaltungsrückstand - Gebäudereparatur in Raten - erhebliche Nutzungswerterhöhung). - Neudefinition des Begriffs „anschaffungsnaher Aufwand“ erforderlich, da nach heutiger Ansicht zum Erhaltungsaufwand rechnende Modernisierungsmaßnahmen, soweit sie nicht zu einer Gebäudeveränderung oder Raumerweiterung führen, kein anschaffungsnaher Aufwand sein können?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Rheinland-Pfalz 13.8.1996 2 K 1238/94
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 21.07.97

BFH IX R 40/98
Themen/Schlagwörter: Instandhaltung, Modernisierung, Generalüberholung, Anschaffungsnaher Aufwand
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 7
Rechtsfrage: Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ohne Zahlung eines Entgelts erworbenes Hausgrundstück sofort abziehbare WK oder nur im Wege der AfA abziehbarer Herstellungsaufwand (erwerbsnaher Herstellungsaufwand bzw. HK im Rahmen einer Generalüberholung)?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Köln 22.10.1997 12 K 6593/91
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.08.98

BFH X R 19/99
Themen/Schlagwörter: Anschaffungsnaher Aufwand, Vorkosten, Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten
Normen: EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 2 S 1
Rechtsfrage: Vor Bezug eines erworbenen Einfamilienhauses getätigte, im Verhältnis zum Kaufpreis erhebliche Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen als anschaffungsnaher Aufwand oder sofort abziehbare Vorkosten gem. § 10e Abs. 6 EStG (mögliche Aufteilung in Erhaltungs- und Herstellungsaufwand; wesentliche Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB)?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Nürnberg 11.3.1998 III 149/95
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.04.99

BFH X R 42/99
Themen/Schlagwörter: Vorkosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Erhaltungsaufwand, Renovierung
Normen: EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 2
Rechtsfrage: Sind Bauaufwendungen vor Bezug eines erworbenen Einfamilienhauses sofort abziehbare Vorkosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand? - Kommt es für die Annahme einer wesentlichen Verbesserung nur auf die Höhe der Aufwendungen oder auch auf die Art der Baumaßnahmen an?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Münster 9.9.1998 6 K 603/96 E
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.08.99

BFH X R 29/98
Themen/Schlagwörter: Vorkosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Renovierung, Erhaltungsaufwand
Normen: EStG § 10e Abs 6, EStR Abschn 157 Abs 5
Rechtsfrage: Renovierungsaufwendungen vor Selbstbezug einer erworbenen Eigentumswohnung als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand oder sofort abziehbare Vorkosten? - Reicht für die Annahme von Herstellungsaufwand allein die Höhe der Aufwendungen und der zeitliche Zusammenhang aus oder ist darüberhinaus auch auf die Art der Baumaßnahmen (Instandsetzungsbedürftigkeit) abzustellen? - Wurden teilweise verdeckte Mängel beseitigt?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Bremen 10.12.1997 496063K 3 EFG 1998, 647
Zulassung: durch FG
anhängig gemeldet seit: 20.04.98

BFH IX R 61/99
Themen/Schlagwörter: Anschaffungsnaher Aufwand, Renovierung, Modernisierung
Normen: EStG § 6 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 76 Abs 2
Rechtsfrage: Sind im Anschluß an den Erwerb eines Mehrfamilienhauses (Bj. 1910) aufgewandte Renovierungs- und Modernisierungskosten in Höhe von 23 v.H. der Anschaffungskosten sofort abziehbare Werbungskosten oder nachträgliche Herstellungskosten i.S. einer „wesentlichen Verbesserung“ gem. § 255 Abs. 2 HGB? - Begriff des „ursprünglichen Zustands“ i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. - Besteht nach dem Beschluß des BFH vom 17. 6. 1998 IX B 61/98 (BFH/NV 1999, 32) bei hohen anschaffungsnahen Kosten keine Vermutung für eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes? - Ist mithin die bisherige BFH-Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand im Hinblick auf die Begriffsbestimmung der Herstellungskosten in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB überholt?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG Düsseldorf 25.8.1999 9 K 3129/97 E
Zulassung: durch FG
anhängig gemeldet seit: 22.11.99
BFH X R 45/99
Themen/Schlagwörter: Vorkosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand
Normen: EStG § 10e Abs 6, HGB § 255 Abs 1
Rechtsfrage: Vor Bezug eines erworbenen (noch nicht verputzten) Einfamilienhauses entstandene Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten gem. § 10e EStG oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand? - Überschreiten der 20 v.H.-Grenze des Abschn. 157 EStR: Gehören zu den insoweit maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten neben den Aufwendungen für das Verputzen und die Wärmedämmung auch Kosten für den Austausch einfachverglaster gegen isolierverglaste Fenster (einheitliche Baumaßnahme)?
bisheriger Instanzenzug: vorgehend: FG des Landes Brandenburg 13.8.1998 1 K 1528/97 E
Zulassung: durch BFH
anhängig gemeldet seit: 20.10.99

Und jetzt der Beiladungsbeschluss des BFH nach § 122 FGO, wonach der Senat die BuReg zum Beitritt im Rechtsstreit auffordern kann - von müssen steht da nichts.

Deshalb frage ich mich, ob der BFH nun seine Auffassung ändert oder nicht. Wenn er von vornherein bei seiner alten Rechtsprechung bleiben wollte, wäre eigentlich die Aufforderung an die BuReg nicht nötig, oder ist das Spekulation? Wenn ja, wo ist mein Denkfehler?

Hier der Beschluß:
BUNDESFINANZHOF

Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.
EStG §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7
HGB § 255 Abs. 1 und 2

Beschluss vom 21. November 2000 IX R 39/97

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 1172)

Günde

I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1988 ein 1955 bebautes Mietwohngrundstück mit neun Wohnungen und einem Laden zum Preis von 270 000 DM; auf das Gebäude entfielen Anschaffungskosten in Höhe von 246 028 DM.
Der Kläger macht für die Streitjahre Werbungskosten in folgender Höhe geltend:

1988
39 120 DM

1989
8 803 DM

1990
440 DM

1991
108 318 DM

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für den Einbau von Isolierglasfenstern, den Austausch von Ofenheizungen gegen Etagenheizungen sowie die Modernisierung der Bäder in zwei Wohnungen. Die Investitionen des Streitjahres 1991 sind nach Angaben der Kläger erst ab Mai vorgenommen worden.

Die monatlichen Mieteinnahmen wurden von 1 850 DM (April 1988) auf 3 427 DM (April 1991) gesteigert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA–) behandelte sämtliche Aufwendungen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten. Durch die Differenz zwischen dem durch den Bausachverständigen ermittelten Verkehrswert von 375 000 DM und dem Kaufpreis von 270 000 DM werde deutlich, dass das Anwesen verbilligt unter Berücksichtigung eines Instandhaltungsrückstands erworben worden sei.

Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1172).

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren IX R 39/97 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 und § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sowie § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, betrifft.

In dem Revisionsverfahren ist u.a. darüber zu entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH-Urteile vom 12. Februar 1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690, zu 1. a; vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53; vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285). In R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien wird diese Frage bejaht. Mit einer anderweitigen Beurteilung würde der Senat von einer langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abweichen. Es ist daher angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufzufordern.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage das Bundesministerium der Finanzen dementsprechend auch in den Verfahren IX R 61/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 1999, 1274) und IX R 73/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 2000, 59) zum Beitritt aufgefordert.

Hi schowbee,
dankeschön, dass Du Dir mit der Antwort soviel Mühe gegeben
hast. Ich bin neu hier und weiss nicht genau, wie intensiv
hier diskutiert werden darf. Ich habe mal meine Recherchen
zusammengefasst und stell sie einfach rein, auch wenns
ziemlich viel ist. Vielleicht opferst Du Dich und quälst Dich
mal durch; die Auswirkungen einer Änderung wären m.E. nicht
unbeachtlich, auch für die Beratungspraxis. Nochmals thanks.

Hi nochmal,

leider ist nun schon ein wenig zeit vergangen, aber diesen fetten beitrag wollte ich mal ganz in ruhe offline checken,
denn leider ist mein arbeitsplatz noch nicht mit einem zugang gesegnet und als azubi habe ich auch nicht die dicke kohle
jeden monat …

soweit gehe ich mit, wäre schon ein einschnitt, wenn nach 15%iger überschreitung gar nicht mehr geprüft wird, ob es wirklich
eine „über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung“ war. wenn man nur noch nach der höhe
der aufwendungen geht, sollte es meines erachtens probleme geben. ich glaube da kann man sich viele fallvarianten stricken…

„ Die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen
Herstellungsaufwand beruhte auf der Vorstellung, dass die
Kosten für die Instandsetzung eines reparatur- und
modernisierungsbedürftigen Gebäudes den Kaufpreis gemindert
und die anschließende Instandsetzung des Gebäudes um einen
Wert erhöht haben, der in den Anschaffungskosten des Erwerbers
noch nicht enthalten ist

Diese Rechtsprechung, die der BFH jetzt schon selbst als
frühere Rechtsprechung bezeichnet, lies sich später – seit
1990 – nur noch schlecht mit dem Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 04.071990, BStBl II 1990, 830 vereinbaren, in dem
festgestellt wurde, dass die handelsrechtliche
Begriffsbestimmungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten
in § 255 HGB für das Steuerrecht allgemein und insbesondere
auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten.

Da der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten
lediglich Aufwendungen erfasst, die geleistet werden um einen
Gegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, kam es in 1995 zum Urteil des BFH vom
09.05.1995, BStBl 1996 II, 632, in dem es zur Frage von
Aufwendungen nach Anschaffung einer grundsätzlich
betriebsbereiten, d.h. vermieteten Gebäudes nunmehr hieß:

„Herstellungskosten als Folge einer über den ursprünglichen
Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2
Satz 1 HGB) können dann vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur
Anschaffung - in der Regel innerhalb von drei Jahren - im
Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder
Modernisierungsaufwendungen anfallen (sog. anschaffungsnaher
Herstellungsaufwand,

genau, das ist die bsiherige variante und ich dachte sie hat sich bewährt! das es immer abgrenzungsschwierigkeiten gibt,
sollte klar sein, auch das jeder vermieter lieber den erhaltungsaufwand sieht, aber ich denke auch der berater sollte da auch einmal objektiv sein.

In derartigen Fällen sprechen die Höhe der Aufwendungen im
Verhältnis zum Kaufpreis und deren enger zeitlicher
Zusammenhang mit der Anschaffung dafür, dass die Aufwendungen
das Gebäude nicht in dem Zustand erhalten sollen, in dem es
sich im Zeitpunkt des Erwerbs befand, sondern dass bereits zu
diesem Zeitpunkt ein Bedarf an erheblichen Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahmen bestanden hatte, deren
Durchführung das Gebäude über seinen beim Erwerb gegebenen
Zustand hinaus wesentlich verbessert.
Eine solche wesentliche Verbesserung ist dann aufgrund der Art
der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands
im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig
(Senatsurteil in BFHE 166, 203, 205, BStBl II 1992, 285).“

genau das ist doch das was man momentan abklappern muss, in den ersten 3 jahren möglichst nicht viele ECHTE sanierungen, denn
die werden aktiviert. immerhin ist es ja nicht nur vom BFH so gesehen, sondern, wenn man seinen menschenverstand mal einschaltet ja auch korrekt sei. wer kauft eine bruchbude schon um sie nicht zu sanieren? höchstens um sie noch 2 jahre und 11 monate stehen zu lassen. aber wo da dann der vorteil liegen soll, denn über die afa werden ja die kosten auch abgesetzt, das zwar nur über eine laufzeit von vielen vielen jahren, wer kauft schon aber eine immobilie um sie nur (sagen wir) 5-10 jahre zu halten? das bringt nichts ausser ärger ein (neben § 23 EStG).

Bei der Frage des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands wird
also nur noch auf den Herstellungsbegriff des § 255 Abs. 2
Satz 1 HGB. und nicht mehr auf eine eventuelle
Kaufpreisreduzierung abgestellt.

und da kommt mir doch die frage auf, wenn ich den 255 lese und das gesetz wo er steht: warum findet das hier überhaupt anwendung?
ich meine rein logisch (in der dt. gesetzesstruktur) hatte niemand vor §§ des HGB auf privatvermögensverwaltung anzuwenden
(genauso wie die LIFO methode bei aktienveräusserung bei § 23 EStG probleme bereitet). nun soll es so sein und ich frage mich wieso?
klar, der gesetzgeber könnte gleichen passus in § 6 EStG als 8. absatz einfügen, ob das der sinn der gesetze ist ???

Dieses Ergebnis folgt auch aus der Entscheidung des BFH vom
01.10.1997, BStBl 1998 II S. 247, wo es heißt:

„Der IX. Senat des BFH sieht in seinen neueren Urteilen
anschaffungsnahe Aufwendungen dagegen nicht mehr als einen
Teil des Anschaffungsgeschäfts in Form von Herstellungskosten,
sondern als nachträgliche Herstellungskosten an. Durch die
Aufwendungen würde das Gebäude über seinen bei der Anschaffung
vorhandenen Zustand hinaus wesentlich verbessert, so dass die
Begriffsmerkmale des - auch für die Begriffsbestimmung der
Herstellungskosten im Steuerrecht maßgeblichen - § 255 Abs. 2
des Handelsgesetzbuches – HGB - erfüllt seien (Urteile vom 9.
Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 -
unter I. )3. a -, und IX R 5/93, BFHE 178, 40, BStBl II 1996,
588).“

Dem Wechsel in der Rechtssprechung des BFH, der bei seinen
Entscheidungen zur Frage der Abgrenzung zwischen Erhaltungs-
und Herstellungsaufwand, nicht mehr auf das
Anschaffungsgeschäft sondern auf den Herstellungsbegriff des §
255 Abs. 2 Satz 1 HGB abstellt, kam in der Praxis (bis zur
Entscheidung des FG Hamburg vom 22. Jan. 98), zunächst keine
wesentliche Bedeutung bei.

weil wo sollte bei einem mietshaus auch anschaffung und herstellung (im verständnis von betriebsbereit) auch auseinanderfallen, wenn es nicht grade eine ruine ist?

Dies deshalb, weil der BFH gleichzeitig auch eine
Beweiserleichterung für die Finanzverwaltung schaffte, indem
er erklärte, die in § 255 Abs. 2 Satz 1 für den
Herstellungsbegriff geforderte wesentliche Verbesserung sei
aufgrund der Art der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch
bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises
offenkundig, weil beim anschaffungsnahen Aufwand aus der Art
der Baumaßnahme und der Höhe des dadurch bedingten Aufwandes
auf das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung im Sinne von
der für ihn maßgeblichen Bestimmung des § 255 Abs. 2 Satz 1
HGB geschlossen werden könne.

Das bedeutet zwar eine Vereinfachung für die Finanzbehörde in
Form einer Vermutung, dass bei höheren anschaffungsnahen
Aufwendungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 255 Abs.2
Satz 1 HGB erfüllt sind.

Eine Vermutung ist aber widerlegbar und der BFH hat mit
Aussetzungsbeschluss vom 17.06.1998 (IX B 61/98, BFH/NV
1999,32) wie folgt entschieden:

„Die Vermutung, dass bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen
Aufwendungen anschaffungsnahe Aufwendungen vorliegen, ist
widerlegbar. Aufgrund eines – mit entsprechenden
Beweisangeboten versehenen – Vorbringens des Steuerpflichtigen
ist konkret zu prüfen, ob die Aufwendungen zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S.d. § 255 Abs.2 Satz
1 HGB geführt haben.“

genau was ich meinte, wer kann mir verbieten, wenn ich ein haus kaufe für 500.000,- im jahr #2 DM 75.001,- für eine sanierung
des kellers vorzunehmen, weil nachweislich wassereinbruch vorlag? wenn dann gleich von herstellkosten die rede ist … *tssssssssssssss*

Auch in einer späteren Entscheidung vom 13.10.1998 hat der BFH
nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass es für die Frage
der Abgrenzung, ob Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand
vorliegt, ausschließlich auf § 255 Abs.2 Satz 1 HGB ankommt,
und dass auch die Generalüberholung eines Gebäudes noch keine
wesentliche Verbesserung im Sinne dieser Vorschrift darstellt:
Eine werterhöhende Modernisierung und Anpassung an
Zeitumstände bewirkt nicht, dass die Aufwendungen hierfür als
Herstellungskosten bewertet werden können. Dies gilt
ausweislich der Entscheidung sowohl für die Erneuerung von
Türen, Heizungs- und Sanitäranlagen, für die Erneuerung von
Elektroinstallation und Badezimmern, sowie das teilweise
Verklinkern einer Fassade, wobei die Höhe der Aufwendungen im
Verhältnis zum Kaufpreis nicht maßgeblich sind.

Soweit ich es herausbekommen konnte, am es danach zu folgenden
Revisionsverfahren (Teil, nicht vollständig)

korrekt, so haben wir das auch in der schule gelernt!

[…]

Und jetzt der Beiladungsbeschluss des BFH nach § 122 FGO,
wonach der Senat die BuReg zum Beitritt im Rechtsstreit
auffordern kann - von müssen steht da nichts.

Deshalb frage ich mich, ob der BFH nun seine Auffassung ändert
oder nicht. Wenn er von vornherein bei seiner alten
Rechtsprechung bleiben wollte, wäre eigentlich die
Aufforderung an die BuReg nicht nötig, oder ist das
Spekulation? Wenn ja, wo ist mein Denkfehler?

Hier der Beschluß:
BUNDESFINANZHOF

[…] den habe ich mal gekürzt und gestrichen, hatten wir ja schon.

Das Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren
aufgefordert, in dem die einkommensteuerrechtliche Behandlung
von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist.
EStG §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7
HGB § 255 Abs. 1 und 2

vielleicht sollte man hier mal einen FGO experten fragen…

Die monatlichen Mieteinnahmen wurden von 1 850 DM (April 1988)
auf 3 427 DM (April 1991) gesteigert.

vielleicht liegt es daran: im urteil wird extra hingewiesen auf auf die mietzinssteigerung nach mod.maßname. liegt es daran?
soll hier noch ein überprüfungstatbestand in das gesetz (in die RiLi) eingefügt werden?

á la : „… oder wenn der Mietzins im Vergleich zur ortsüblichen Miete in den letzten 3 Jahren nach der Maßnahme um mehr als x % stieg, so ist nachträglich von Herstellungskosten auszugehen…“

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA–)
behandelte sämtliche Aufwendungen als (anschaffungsnahe)
Herstellungskosten. Durch die Differenz zwischen dem durch den
Bausachverständigen ermittelten Verkehrswert von 375 000 DM
und dem Kaufpreis von 270 000 DM werde deutlich, dass das
Anwesen verbilligt unter Berücksichtigung eines
Instandhaltungsrückstands erworben worden sei.

Nach vergeblichem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die
Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte
–EFG-- 1997, 1172).

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.

sag ehrlich: siehst du hier erhaltungsaufwand? für mich wäre es wirklich herstellungsk. … worin sieht der kläger die formelle verletzung? hier sollte man mal die revisionsschrift lesen!

II.

Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Revisionsverfahren IX R
39/97 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine
Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1
und Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 und § 21 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes sowie § 255 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs, betrifft.

In dem Revisionsverfahren ist u.a. darüber zu entscheiden, ob
bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen
Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an
dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog.
anschaffungsnaher Herstellungsaufwand,

ja, meiner meinung nach sollte man dies alles auch im EStG regeln, denn RiLi sind ja nur verwaltungsanweisungen
und vielleicht hat hier der richter im BFH einfach die nase voll mit verfahren in der sache und möchte eine
regelung der regierung. es ist einfach nicht klar geregelt und viele mandanten sind zu ehrgeizig (in sachen
steuerersparnis) und viele berater sind zu ehrgeizig (in sachen verfahrensgebühren einsammeln)… oder?

naja, das soll ersteinmal wieder mein beitrag sein:

ich freue mich schon auf deine antwort, vielleicht auch mal konkret auf meine anspielungen!

gruss

der shob

p.s. ist das dein persönlicher fall als StB? bist du kläger?

p.p.s. sollte man vor kauf einer „ruine“ nun lieber den verkäufer zur renovierung bewegen, dieser ziehts als erhaltungsaufwand ab und der steuerliche vorteil wird geteilt…