Einkommensteuer und Schätzung laut § 162 AO

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

ich schreibe Sie an, in der Hoffnung, dass Sie mir weiter helfen
können.

Die Thematik bezieht sich konkret auf das Steuerrecht,
Einkommensteuer und Schätzung laut § 162 AO.

Wir nehmen folgende an:

Es geht um Rudi Ratlos.

Herr Ratlos hat am 01.10.2003 ein Gewerbe eröffnent als Vermittler für Versicherungen und Bausparverträgen.

Steuererklärungen 2003, 2005, 2006 laut Frist abgegeben. 2007 noch
offen.

Frage:

Steuerschätzung 2004 laut § 162

Rudi hat eine Steuerschätzung laut § 162 für das Jahr 2004 erhalten.

Den Bescheid erhielt er am 26.01.2006.

Rudi hat daraufhin mit dem zuständigen Beamten gesprochen und gefragt, ob er dieses Rückgängig machen könnte, bzw. später dann zu einem regulären Bescheid umwandeln könnte, wenn er seinen Steuererklärung abgeben würde.
Dieses wurde verneint. Da war er misstrauisch und fragte den
Steuerberater seines Vaters. Dieser verneinte es auch.

Also zahlte Rudi Ratlos 1.191,00 €. Mit einer regulären Berechnung würde er 0 € Zahlen müssen.

Er hat sich nun selbst erkundigt ( sehr spät, ich weiß ) und ist
auf den Paragraf §173 AO gestoßen.

In wieweit kann Rudi diesen nach dieser langen Zeit noch in Anspruch
nehmen? Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?

Er wäre um Hilfe sehr dankbar! Es ist eine menge Geld.

LG
Simon Schröder

PS.: Bitte keine Ratschläge wie: Da hätte Rudi halt die Erklärung abgeben sollen, oder: Da ist Rudi selber schuld.

Ihm ist wohl bewusst, dass er Mist gebaut hat und selber an der Situation Schuld ist! Fehler macht jeder, man sollte nur ein und den selben Fehler nicht zweimal machen!

Freue mich auf Eure Antworten!

Servus,

§ 173 AO funktioniert nur, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daß die neuen Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.

Falls der genannte ESt-Bescheid für 2004 (gegen den leider kein Einspruch erhoben wurde, sonst sähe das anders aus) noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (steht auf dem Bescheid drauf), ist die einzige Chance der Versuch, eine Betriebsprüfung zu provozieren oder zu erbetteln - erzwingen kann man sie nicht. Unterstreichen kann man so ein Ansinnen durch Abgabe der Steuererklärung(en) für 2004 - die Pflicht zur Abgabe entfällt nicht wegen der Schätzung; wenn die Steuererklärung(en) vorne drin in einem Ordner mit mehr oder weniger perfekt aufbereiteten Aufzeichnungen und Belegen liegen, der zeigt, daß man da mit ganz kleiner Mühe die Statistik aufbessern kann, ist die Schiene „Bp“ gar nicht so aussichtslos.

Wegen des nicht überall beliebten § 199 Abs 1 AO muss die Prüfung auch zugunsten des Steuerpflichtigen durchgeführt werden.

Schöne Grüße

MM

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Herr May,

vielen Dank für Ihre nette Antwort!

Also…

Verständnisfragen:

  1. Welcher Grund würde eine Betriebsprüfung begründen?
  2. Was ist grobes Verschulden?
  3. Die Steuererklärung zusammen mit der Bitte um Betriebsprüfung einreichen?

Vielen Dank für Ihre Antworten! Rudi ist sehr glücklich und bedankt sich sehr dafür!

LG
Simon Schröder

Servus,

  1. Welcher Grund würde eine Betriebsprüfung begründen?

Bei Betriebs- und Unternehmensgrößen im hier vorliegenden Bereich werden Betriebsprüfungen in nicht besonders großer Dichte als eine Art Stichproben angeordnet, und auch, wenn es irgendwelche Auffälligkeiten gibt, die sich durch einfache Anfrage bei der Veranlagung nicht ohne weiteres klären lassen (z.B. Grundstückskäufe in einem Umfang, der offensichtlich nicht zu den erklärten Einkünften passt; häufiges An- und wieder Abmelden von großen neuen PKWs, die nicht zu den Erträgen des Unternehmens passen; seltsame Rechnungen des Steuerpflichtigen, die bei Prüfungen von größeren Unternehmen aufgefallen sind; Erkenntnisse aus der Auswertung von Vorgängen bei e-bay, die nicht dafür reichen, die Steuerfahndung in Marsch zu setzen, aber nähere Beleuchtung verdienen; vom Branchenmittel auffallend abweichende Struktur der Aufwendungen bzw. Ausgaben usw. usw.).

Für die Auswahl der Steuerpflichtigen, die stichprobenartig geprüft werden, gibt es bei der Verwaltung interne Regeln, die gewährleisten sollen, daß „jeder mal drankommt“ bzw. sich keiner drauf verlassen kann, nicht dranzukommen. Darüber weiß ich im Einzelnen nicht Bescheid, es gibt hier im Forum einige, die das von der anderen Seite her kennen (aber wohl nicht verraten werden…). Jedenfalls gibts an dieser Stelle wohl für die Leute von der Veranlagung schon Möglichkeiten, eine Bp anzuregen, die u.U. gern aufgegriffen werden, wenn sich abzeichnet, daß man da mit minimalem Aufwand einen Fall mehr erledigen kann - was die Qualitätssicherung freut…

  1. Was ist grobes Verschulden?

Der Begriff ist in der Abgabenordnung nicht näher definiert, und in Grenzfällen hat ihn die Rechtsprechung anhand vieler Einzelfälle weiter präzisiert. Im vorliegenden Fall, wo der Steuerpflichtige in Jahren vorher und nachher alles Notwendige getan hat, d.h. offenbar wusste wies geht und auch, daß er das tun muß, ist es wohl aussichtslos, an diesem Begriff vorbeizukommen, selbst wenn keine individuelle Erinnerung an die Abgabe von Steuererklärungen etc. verschickt worden sein sollte.

  1. Die Steuererklärung zusammen mit der Bitte um
    Betriebsprüfung einreichen?

Geht deswegen, weil es Sache des FA ist, eine Bp anzuordnen oder auch nicht, bloß im Rahmen eines direkten persönlichen Kontaktes mit ein bissel Verpackung („Wenn Ihnen drei Jahre am Stück so nett und sauber vorgelegt werden wie die Erklärungen mit Aufzeichnungen und Unterlagen von letzter Woche, wäre das doch eine schnelle Bp, am besten noch ohne Schlußbesprechung? Könnten Sie sich etwas in der Richtung vorstellen?..“). Und die zwei Schritte täte ich trennen: Zuerst einreichen, und dann zehn Tage später anrufen, wenn das hereingegebene Material sozusagen als greifbare Illustration schon da ist.

Alles recht vage, aber meines Erachtens gibt es keine andere Möglichkeit, den Bescheid noch einmal aufzukriegen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

ok. Ich glaube ich habe jetzt alles Verstanden.

Eines noch:

(„Wenn Ihnen drei Jahre am Stück so nett und sauber vorgelegt werden wie die Erklärungen mit Aufzeichnungen und Unterlagen von letzter Woche, wäre das doch eine schnelle Bp, am besten noch ohne Schlußbesprechung? Könnten Sie sich etwas in der Richtung vorstellen?..“)

Welche Erklärungen und Aufzeichnunegn / Unterlagen meinen Sie?

Also ich stelle es mir nun folgender Weise vor.

Rudi geht zum FA mit:

  1. Aktueller Steuererklärung 2007
  2. Steuererklärungen der letzten 3 Jahren ( 2006,2005,2004 )

Grund für die Betriebsprüfung: ? ( evtl. falsche Berechnung des Abschreibewertes vom KFZ? )

LG

Servus,

Welche Erklärungen und Aufzeichnunegn / Unterlagen meinen Sie?

Steuererklärungen und alle zugehörigen Anlagen, einschließlich Überschussrechnung bzw. Jahresabschluß; Kontenbuch; geordnet abgelegte Belege dazu; ggf. Miet-, Leasing-, andere Verträge.

Rudi geht zum FA mit:

  1. Aktueller Steuererklärung 2007
  2. Steuererklärungen der letzten 3 Jahren ( 2006,2005,2004 )

und jeweils dem ganzen Packen Zeugs wie beschrieben, pro Jahr.

Grund für die Betriebsprüfung: ?

Wäre dann wie beschrieben allenfalls guter Wille des Sachbearbeiters, kurzgeschlossen mit Bp-Stelle.

Schöne Grüße

MM

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Vielen Dank für Ihre geduldigen und ausführlichen Antworten!

Rudi Ratlos kann damit nun mit Sicherheit einiges anfangen!

Liebe Grüße

Simon Schröder

Hallo,

was evtl. auch noch eine Betriebsprüfung (evtl. sogar einen Besuch der Fahndung) auslösen könnte, wäre eine anonyme Anzeige beim Finanzamt, das bei betreffendem Betrieb steuerlich evtl. etwas im Argen wäre…
Das könnte schlimmstenfalls aber auch Vortäuschung einer Straftat sein.

Gruß,
Markus