Umbuchungsmitteilung vom Finanzamt

Ein Hallo an alle Wissende und Unwissende,

Herr X erhält eine Umbuchungsmitteilung und ein Aufrechnungsersuchen vom Finanzamt.
Das Guthaben der Vorsteuer vom Vormonat wird z.B. teilweise auf noch zuzahlende KFZ-Steuer umgebucht und der Rest geht beispielsweise an eine Jugendbehörde um offene Unterhaltszahlungen zu tilgen.
Muß Herr X diesen Vorgang auch buchführungstechnisch erfassen bzw. wie könnte Herr X das in der Buchführung umsetzen?

Vielen Dank im Vorraus!

Hallo,

für eine Aufrechnung gem. § 226 AO muss die sog. Aufrechnungslage bestehen. Das bedeutet es müssen folgende Tatbestände erfüllt sein:

  • Gleichartigkeit der Forderungen
  • Gegenseitigkeit der Forderungen
  • Fälligkeit der Hauptforderung und Entstehung der Gegenforderung

Im Fall von Herrn X gehe ich davon aus, dass der 3. Punkt erfüllt ist. Die Forderung und Gegenforderung bestehen beide in Geld, sind mithing gleichartig.
Das Problem besteht in der Gegenseitigkeit. D.h. Schuldner der einen Forderung muss gleichzeitig der Gläubiger der anderen Forderung sein.
Bei der Kfz-Steuer ist grundsätzlich Gläubiger die Gemeinde, bei der Umsatzsteuer der Bund und die Länder. Allerdings wird im Steuerrecht Gegenseitigkeit fingiert, wenn die Steuern von der gleichen Körperschaft verwaltet werden. Das sind hier die Finanzbehörden, folglich ist die Aufrechnung zulässig.
Bei den Unterhaltsansprüchen sieht es wohl anders aus. Diese werden m.E. nich von den Finanzbehörden verwaltet. Somit wäre eine Aufrechnung nicht zulässig.

Buchhalterisch muss Herr X diesen Vorgang auch nachvollziehen. Die USt muss er als erstattet buchen, wenn der PKW Betriebsvermögen ist, die Kfz-STeuer auf das entsprechende Aufwandskonto und die Unterhaltsforderungen (angenommen es dürfte eine Verrechnung stattfinden) auf Privatentnahme.

Gruß

Tommel

Bei den Unterhaltsansprüchen sieht es wohl anders aus. Diese
werden m.E. nich von den Finanzbehörden verwaltet. Somit wäre
eine Aufrechnung nicht zulässig.

Hallo,

eine Aufrechnung durch das Jugendamt ist in Fällen möglich, in denen der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt und das Kind deshalb Unterhaltsvorschussleitungen vom Staat bezieht.

Die erforderliche Gegenseitigkeit ist gegeben. Die Gläubiger- und Schuldnerstellung bestimmt sich nach § 226 Absatz 4 AO 1977 nicht mehr nach der Ertrags-, sondern nach der Verwaltungshoheit.
Die sich beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung ergebenden Steuerrückforderungen sind ab 01.01. des dem abzugeltenden Jahr folgenden Jahres pfändbar und damit auch aufrechenbar (OLG Frankfurt, NJW 1978, 2397; Schreiben der OFD München vom 30.11.1977, S 0166 - 2 St 32; § 394 BGB).

Grüße
dragonkidd