Umsatzsteuer auf Verpflegungsmehraufwand

Der Verpflegungsmehraufwand ist ja nun schon seit längerem von der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug ausgenommen. Wie sieht es aber aus, wenn man einem Auftraggeber Verpflegungsmehraufwand in Rechnung stellt und selbst Umsatzsteuerpflichtig ist. Gilt hier ‚Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung‘ oder muss man den Verpflegungsmehraufwand von der Umsatzsteuer ausnehmen? Konkret: Auf den in Rechnung gestellten Verpflegungsmehraufwand Umsatzsteuer erheben oder nicht?

Servus,

Gilt
hier ‚Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung‘

ja, klar. Genauso wie für alle anderen variablen Elemente des Honorars, wie Schuhsohlenabnutzungsgeld, Dauerwellenerneuerungsgeld etc. - Für die USt auf das Honorar ist es grad egal, wie es berechnet wird.

Schöne Grüße

MM