GmbH (Deutschland) mit Freiberuflern

Hallo allerseits,

gesetz dem Fall, 3 IT-Freiberufler (A, B und C) sind derzeit gut bei einer Firma F beschäftigt (jeder der drei fakturiert jeweils 100 Währungseinheiten pro Monat). Nun verlangt F eine Absicherung des Risikos, sprich definiert eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit in den Rahmenverträgen (die Freiberufler müssen zustimmen, sonst kein Vertrag).

Nun überlegen die 3 Freiberufler, eine GmbH zu gründen und gemeinsam aufzutreten, damit auch die Haftung auf die Einlagen bzw. das Geschäftsvermögen zu beschränken.
Gehen wir desweiteren davon aus, dass die 3 Freiberufler dann auch gleichzeitig die 3 Gesellschafter der GmbH sind.

Fragen:

Darf eine GmbH die Gesellschafter selbst als Freiberufler anstellen?

Könnten A, B und C somit - sagen wir- eine Rechnung über (100-n)% von 100 Einheiten an die GmbH stellen und n% dort für Verwaltungszwecke belassen?
Ist n = 0 erlaubt oder gibt es ein Minimum für die Größe von n?

Wenn das Konstrukt erlaubt ist, so gehe ich davon aus, dass das durchgeroutete Geld keine Steuern verursacht. Liege ich da richtig?

Wieviel Steuern (aller Art) fallen danach auf die n% an, sofern man sie nur für interne GmbH Zwecke verwendet (also insbesondere nicht auszahlt)?

Gruss
norsemanna

Servus,

es spricht nichts dagegen, die Gesellschafter für ihre Leistungen unter Vertrag zu nehmen, solange die Konditionen der Werkverträge dem Verkehrsüblichen entsprechen und die Verträge genau so durchgeführt werden wie vereinbart. Ein Vertrag mit einem Consultant, in dem dieser von jeder Haftung für seine Leistungen befreit wird, kann gleich zwei Fallen aufreißen: Erstens geht das in Richtung Sozialversicherungspflicht wg. Scheinselbständigkeit, zweitens in Richtung verdeckte Gewinnausschüttung wegen Zufluß von Vorteilen, der durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist.

Wenn z.B. bei derartigen Subunternehmerketten in der Branche eine Marge für den Contractor von 20% marktüblich ist, führt jede kleinere Marge zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, falls nicht gezeigt werden kann, daß jeder gleichartig eingesetzte Nicht-Gesellschafter zu den gleichen Konditionen engagiert würde (geht normalerweise bloß, wenn man auch welche davon herzeigen kann).

Besonders heikel ist es, wenn in den Werkverträgen kein festes Honorar steht, sondern dieses Honorar entgegen branchenüblichen Vereinbarungen unter Fremden abhängig vom Ertrag des jeweiligen Einsatzes definiert wird (so, wie in der Beispielrechnung, die Du vorlegst): Dann lässt sich im Extremfall die gesamte Honorarzahlung als VGA auffassen.

Welche Steuern an welcher Stelle fällig werden, hängt vom Einzelfall ab. USt hängt u.a. davon ab, ob die von den Freiberuflern ausgewiesene USt für die GmbH als Vorsteuer abziehbar ist (ich arbeite mit einem Stall voll E-Ingenieuren, da sind richtige Poeten dabei - etwa 60% der Honorarrechnungen sind für den Schredder) und ob Kleinunternehmer darunter sind, die nicht bereit sind, zur Regelbesteuerung zu optieren.

Wieviel Steuern (aller Art) fallen danach auf die n% an,
sofern man sie nur für interne GmbH Zwecke verwendet (also
insbesondere nicht auszahlt)?

Das kommt drauf an, wie hoch die Aufwendungen bei der GmbH sind.

Mit einem Blick über den Steuer-Tellerrand: Im gegebenen Beispiel sieht der Contractor eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit vor. D.h. für Dinge, die je nach Beruf und Tätigkeit wahrscheinlich für nicht sehr teures Geld in eine Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden können (haben die drei tatsächlich keine? - scheint sich um gottesfürchtige, gläubige Leute zu handeln…). Falls dieses so ist, ist es ein interessantes Rechenexempel, den Aufwand für Gründung und Administration der GmbH mit dem Aufwand für die Versicherungsprämien zu vergleichen. In den meisten Fällen dürfte das Ergebnis dafür sprechen, sich mal vom Makler was Nettes zurechtbasteln zu lassen und die GmbH auf der Seite zu lassen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke erstmal für deine Auskunft.

Wenn z.B. bei derartigen Subunternehmerketten in der Branche
eine Marge für den Contractor von 20% marktüblich ist, führt

wie hoch sind denn bitte in der IT Branche die üblichen Margen?
In meiner 10jährigen Freiberufler-Laufbahn hatte ich alles von 0-35%.

Besonders heikel ist es, wenn in den Werkverträgen kein festes
Honorar steht, sondern dieses Honorar entgegen
branchenüblichen Vereinbarungen unter Fremden abhängig vom
Ertrag des jeweiligen Einsatzes definiert wird (so, wie in der
Beispielrechnung, die Du vorlegst): Dann lässt sich im
Extremfall die gesamte Honorarzahlung als VGA auffassen.

Das mit den Prozenten war nur wegen der Vereinfachung der Rechnung. Die Verträge sind natürlich mit fixem Tagessatz, so wie von F auch kommend. Sagen wir mit F sind X definiert, und A, B und C haben dann Verträge mit der GmbH mit Tagessatz Y (Y

Servus,

wenn man diese Frage:

wie hoch sind denn bitte in der IT Branche die üblichen
Margen?

einem Betriebsprüfer stellt, dann ist er um die Antwort nicht verlegen. Der Fiskus hat einen bedeutenden Fundus an gut differenzierten Kennzahlen, die sich, wenn sie mal im Raum stehen, kaum widerlegen lassen. Es ist also sinnvoll, das Thema von vornherein offensiv anzugehen und, falls das Thema in einer Bp aufgegriffen wird, zügig eine wasserdichte Kalkulation vorzulegen. Wenn eine GmbH, die in dieser Konstellation Akquise und Kundenpflege, einiges Administrative, nicht zuletzt das beschriebene Unternehmerrisiko übernimmt, sich dafür mit Null entlohnen lässt, dann ist das sicherlich nicht besonders sauber kalkuliert. Übern Daumen täte ich für diese Konstellation der GmbH einen Aufschlag von wenigstens 20% lassen - wobei man sehr wenig dazu sagen kann, weil die Branche sicherlich differenzierter betrachtet werden muss als bloß „IT“: Im Fall von Entwicklern wird der Contractor, der nicht bloß Akquise und Customizing besorgt, sondern ggf. Systemarchitekten, Projektleiter und alle möglichen Schreibtischtäter stellt, auf das Honorar für einen „puren“ Entwickler sicherlich mehr als 20% aufschlagen müssen, wenn er seine Kosten decken und einen Gewinn erzielen will. Wenn er bloß Schulungsleute „durchreicht“, können 20% schon ganz komfortabel sein. Wieauchimmer, der Aufschlag muß halt so kalkuliert sein, wie die Gesellschaft auch kalkulieren würde, wenn sie einen Fremden unter Vertrag nähme.

(Was ist VGA?)

Das ist der steuerliche GAU jeder kleinen GmbH, die ihren Gesellschaftern auf diese oder jene Weise besonders verbunden ist: Verdeckte Gewinnausschüttung. Hat seit der Abkehr vom Anrechnungsverfahren in der Körperschaftsteuer einiges von ihrem Schrecken verloren, aber kostet immer noch sattes Geld - insbesondere dann, wenn keine Gewinne erzielt werden und die Verdeckte Gewinnausschüttung dazu führt, daß Steuern auf nicht vorhandene Gewinne erhoben werden.

Da jeder einzelne der Freiberufler ja derzeit auch USt
ausweisen und abziehen darf, gilt das dann doch sicherlich
auch für die GmbH?

Prinzipiell ja - wenn die Rechnungen der Subs inhaltlich und formal in Ordnung sind. Die USt ist so oder so fällig, der Vorsteuerabzug ist damit aber nicht automatisch verbunden.

Punkt 1: die derzeitigen Verträge zwischen den Freiberuflern
und F schliessen jegliche Haftung von A,B,C ausser für
Vorsatz, aus (durch einen RA geprüft!). Darum brauchten A, B
und C bis jetzt keine Versicherung.

Wurde mal ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt? Das klingt ein bissel nach Sozialversicherungspflicht - freilich ist das Risiko im Bereich IT gering, weil dort berufstypisch relativ wenig nichtselbständige Arbeit geleistet wird. Aber das geht jetzt weit über das Steuerthema hinaus.

Noch in eine andere Richtung über dieses Thema hinaus geht die im worst case vielleicht gegebene Frage der Durchgriffshaftung, die den Geschäftsführer der GmbH eventuell treffen könnte, wenn er die GmbH an die Wand fährt, die er bewußt in der gegebenen Konstellation geführt hat, damit er im Zweifelsfall die Option der Insolvenz hat.

Das ist jetzt aber nicht mehr meine Baustelle, sondern etwas für Wiz und die anderen Rechtsverdreher, die sich hier vergnügen.

Schöne Grüße

MM

Servus Martin,

Wurde mal ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt?

ja, A ist nicht sozialversicherungspflichtig; fuer B und C unbekannt. Bis jetzt war ja auch die Tatsache „ich limitier mein Risiko und riskier nicht das Erbhaus von Tante Erna“ kein Indiz fuer Scheinselbstaendigkeit.

Durchgriffshaftung, die den Geschäftsführer der GmbH eventuell
treffen könnte, wenn er die GmbH an die Wand fährt, die er
bewußt in der gegebenen Konstellation geführt hat, damit er im
Zweifelsfall die Option der Insolvenz hat.

Aber dafuer sind GmbHs doch eigentlich da … um das Risiko zu minimieren… :wink:

Hat man eigentlich all die genannten Probleme auch, wenn das Ganze
eine „GmbH & Co KG“ oder in diesem Fall eine „Beteiligungsidentische GmbH & Co KG“ waere?

Gruss
norsemanna