Hallo,
ich habe mit einem Bekannten über folgende Sachlage diskutiert und hätte gerne Eure Meinung dazu:
Nehmen wir mal an, ein Angestellter würde von seiner Firma in einen anderen Ort versetzt werden. Seine Lebensgefährtin geht mit, zurück bleiben tut ein Elternteil.
Das Elternteil ist krank (Pflegestufe), wohnt in dem Haus, welches vom Angestellten angemietet ist.
Nach einiger Zeit geht die Beziehung in der neuen Stadt auseinander, der Angestellte wohnt alleine.
Um sich um die kranke Mutter kümmern zu können, muss er natürlich Woche für Woche „nach hause“ fahren.
Diese Fahrten werden natürlich beim FA angegeben und sicherlich abgelehnt, da der „NEUE“ Lebensmittelpunkt ja in der neuen Stadt besteht, wo auch die Lebensgefährtin mit hingezogen ist.
Ich bin der Meinung, dass dennoch eine doppelte Aushaltsführung besteht, alleine aufgrund der Mutter?!?!
Mein Bekannter sieht das anders.
UND IHR???
der lebensmittelpunkt ist hier m. E. am neuen ort. denn dort wohnt auch die ehemalige lebenspartnerin des steuerpflichtigen. sie begründeten dort gemeinsam den lebensmittelpunkt; eine spätere trennung dürfte irrelevnat sein. der steuerpflichtieg verlagtert dadurch seinen lebensmittelpunkt nicht wieder zurück. seine heimfahrten sind privat (nämlich durch die krankheit der mutter) und nicht beruflich veranlasst; eine dHhf wird daher aus meiner sicht zu versagen sein. natürlich kann man versuchen, auf finanzgerichtlichem wege das gegenteil zu erklagen.
zu prüfen wäre aber, ob man die fahrten / einen teil der fahrten als außergewöhnliche belastung geltend machen kann.
Hallo,
der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist am gemeinsamen Wohnort mit der Partnerin.
Die doppelte Haushaltsführung scheitert hier schon begrifflich, weil am Wohnort der Eltern kein Haushalt „geführt“ wird.
Die spätere Trennung von der Partnerin mag eine doppelte Haushaltsführung begründen, allerdings aus privaten und nicht aus beruflichen Gründen.
Besuchsfahrten zu den Eltern als außergewöhnliche Belastung sehe ich auch als äußerst problematisch.
Außergewöhnliche Belastungen müssen „außergewöhnlich“ sein.
Es ist nicht außergewöhnlich, wenn ein Sohn sich um seine Eltern kümmert, es ist außergewöhnlich, wenn er dies nicht tut.
Gruß
Lawrence