nehmen wir an, eine Klavierlehrerin erteilt privaten Unterricht.
Sie ist nicht für eine Schule oder sonstige Bildungseinrichtung tätig, sondern tätigt alle ihre Umsätze auf eigene Rechnung und Risiko bei privaten Kunden.
Ist diese in der USt voll steuerpflichtig oder kommt evtl. der ermäßigte Steuersatz zum Ansatz, da es eine künstlerische Ausbildung ist?
Komplett USt-frei dürfte sie auf keinen Fall sein.
Wenn ihre Umsätze unter 17.500 € bleiben, kann sie als Kleinunternehmerin tätig sein.
Es muss keine MwSt auf die Rechnungen, sie kann aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Wenn ihre Umsätze unter 17.500 € bleiben, kann sie als
Kleinunternehmerin tätig sein.
Es muss keine MwSt auf die Rechnungen, sie kann aber auch
keine Vorsteuer abziehen.
Eine Steuerbefreiung nach § 4 (insbes. Nr. 21) UStG kommt nicht in Betracht. Mangels Aufführung im § 12 II UStG kommt auch der ermäßigte Satz nicht zum Tragen.
Es muss also der „normale“ Steuersatz in den Rechnungen ausgewiesen werden.