Steuerklasse, Ehe mit Nicht-EU-Ausländer

ich bitte um Hilfe bei der Lösung folgenden für mich kniffligen Problems bezüglich der Veranlagungsart bzw. Steuerklasse:

A ist als Deutscher mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in D unbeschränkt ESt-pflichtig i. S. von §1 Abs.1 S.1 EStG.

B ist Nicht-EU-Ausländer.

Im Jahre 1 gibt B seinen ausländischen Wohnsitz auf und zieht mit Heiratsvisum und dem gesamten Hab und Gut zu A nach Deutschland, meldet sich an und hat dort Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt.

Im gleichen Jahr 1 reist B zurück ins Ursprungsland, um eine medizinische Behandlung duchführen zu lassen, wohnt dort bei Verwandten. Praktisch die gesamte Habe von B, bis auf ein wenig Kleidung, läßt B in der gemeinsamen Wohnung zurück. (Die gemeinsame Wohnung läßt aufgrund der zurückgelassenen Gegenstände darauf schließen, daß B die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat B damit eine Wohnung nach §8 AO inne?)

Nach Ablauf des Visums wird B von der Ausländerbehörde von Amts wegen abgemeldet.

Im Jahre 2 heiraten A und B im Nicht-EU-Ausland.

Im Jahre 2 hat B geringfügige inländische wie ausländische Einkünfte.

Das erneute Visum für die Einreise zwecks Familienzusammenführung verzögert die Wiedereinreise bis ins Jahr 3.

Frage: Können A und B bereits für das Jahr 2 zusammenveranlagt werden?

Hi,

Die Lösung findet sich in § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1a.html

A ist Deutscher
unbeschränkt steuerpflichtig
dann zu § 1a Abs. 1 Nr. 2

Ehegatte lebt nicht dauernd getrennt
ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig
Grenzen des § 1 Abs. 3 EStG sind zu prüfen, wobei die Ländergruppeneinteilung zu beachten ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html

http://www.steuerthek.de/handbuch/est/aussergewoehnl…

Wenn die Grenzen nicht überschritten sind, kann im Jahr 2 bereits eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.

Schöne Grüße
C.