ich bitte um Hilfe bei der Lösung folgenden für mich kniffligen Problems bezüglich der Veranlagungsart bzw. Steuerklasse:
A ist als Deutscher mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in D unbeschränkt ESt-pflichtig i. S. von §1 Abs.1 S.1 EStG.
B ist Nicht-EU-Ausländer.
Im Jahre 1 gibt B seinen ausländischen Wohnsitz auf und zieht mit Heiratsvisum und dem gesamten Hab und Gut zu A nach Deutschland, meldet sich an und hat dort Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt.
Im gleichen Jahr 1 reist B zurück ins Ursprungsland, um eine medizinische Behandlung duchführen zu lassen, wohnt dort bei Verwandten. Praktisch die gesamte Habe von B, bis auf ein wenig Kleidung, läßt B in der gemeinsamen Wohnung zurück. (Die gemeinsame Wohnung läßt aufgrund der zurückgelassenen Gegenstände darauf schließen, daß B die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat B damit eine Wohnung nach §8 AO inne?)
Nach Ablauf des Visums wird B von der Ausländerbehörde von Amts wegen abgemeldet.
Im Jahre 2 heiraten A und B im Nicht-EU-Ausland.
Im Jahre 2 hat B geringfügige inländische wie ausländische Einkünfte.
Das erneute Visum für die Einreise zwecks Familienzusammenführung verzögert die Wiedereinreise bis ins Jahr 3.
Frage: Können A und B bereits für das Jahr 2 zusammenveranlagt werden?