Jahr 1:
Person A ist Einzelunternehmer mit Tätigkeit a und b. Seine Umsätze liegen knapp unter 17.500 Euro im Jahr. Tätigkeit a bringt 15.400 ein, Tätigkeit b 2.000. Er beantragt erfolgreich die Umsatzsteuer-Befreiung nach §19 UStG.
Jahr 2:
Person A ist weiterhin Einzelunternehmer mit Tätigkeiten a, b. Die Umsatzzahlen haben sich nicht zu Jahr 1 geändert.
Person A gründet zusammen mit Person B eine GbR (Neugründung). Sie bieten zusammen Tätigkeit b an - jedoch eine wesentlich verbesserte Tätigkeit b. Ohne Person B wäre diese Version b nicht möglich. Der Umsatz der GbR liegt bei 2.500 Euro. Es wird eine Befreiung von der Umsatzsteuer-Zahlung nach §19 UStG beantragt.
Frage:
Rechnet das Finanzamt den Umsatz der GbR den Einzelunternehmen A an? Steigt sein Umsatz so über 17.500 Euro?
Erweiterung:
Jahr 3
Person A gründet mit Person C eine GbR. Sie bieten c an. c ist vollkommen unterschiedlich zu a, b. Auch hier liegt der Umsatz unter 17.500. Es wird Antrag auf Befreiung von Umsatzsteuer beantragt.
Frage:
Erfolgreich?