Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirtung?
Von: , Frage gestellt am Do, 4. Dez 2008
Hallo zusammen,
eine kurze Frage zur Aufbewahrungspflicht:
190b Abs. 6 Satz 3 UStR besagt ja, dass bei Kopien von Thermopapier-Belegen die Originale nicht aufbewahrt werden müssen.
Oft sind die bei Bewirtungsbelegen erforderlichen Kassenzettel aus diesem Thermopapier. Daher gehe ich davon aus, dass o.g. Regelung auch hier greift.
Ein Kollege meint dagegen, dies stimme nicht, betreffe nur den VSt-Abzug aber nicht die Anerkennung als Betriebsaufwand. Hier gelten strengere Vorschriften, und die würden die Vorlage des Originalbeleges erfordern.
Wer hat Recht?
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
