Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirtung?

Von: , Frage gestellt am Do, 4. Dez 2008

Hallo zusammen,

eine kurze Frage zur Aufbewahrungspflicht:

190b Abs. 6 Satz 3 UStR besagt ja, dass bei Kopien von Thermopapier-Belegen die Originale nicht aufbewahrt werden müssen.

Oft sind die bei Bewirtungsbelegen erforderlichen Kassenzettel aus diesem Thermopapier. Daher gehe ich davon aus, dass o.g. Regelung auch hier greift.

Ein Kollege meint dagegen, dies stimme nicht, betreffe nur den VSt-Abzug aber nicht die Anerkennung als Betriebsaufwand. Hier gelten strengere Vorschriften, und die würden die Vorlage des Originalbeleges erfordern.

Wer hat Recht?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
    Re: Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirtun

    Ein Kollege meint dagegen, dies stimme nicht, betreffe nur den
    VSt-Abzug aber nicht die Anerkennung als Betriebsaufwand. Hier
    gelten strengere Vorschriften, und die würden die Vorlage des
    Originalbeleges erfordern.
    Würde ich auch so sehen. Die UStR gelten wie der Name schon sagt für das UStG. In der Einkommensteuer kann das nicht gelten, und für den Abzug als Betriebsausgaben sind die Vorschriften tatsächlich strenger.

    • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirt

      Hallo Stefan,

      danke für Deine Antwort. Würde ich auch so sehen. Die UStR gelten wie der Name schon
      sagt für das UStG. In der Einkommensteuer kann das nicht
      gelten, und für den Abzug als Betriebsausgaben sind die
      Vorschriften tatsächlich strenger.
      Dazu noch kurz gefragt: Woher nimmst Du das?

      §4 EStG besagt ja dazu nichts (nur dass die Rechnung beizufügen ist), woraus resultiert, dass Thermoquittungen zusätzlich im Original beizufügen wären?

      4.10 EStR führt ja auch nur aus, was notiert werden muss sowie "Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG genügen" - worauf ja dann auch o.g. 190b UStR anzuwenden sein müsste...

      Viele Grüße
      Frank

      • Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirt

        4.10 EStR führt ja auch nur aus, was notiert werden muss sowie
        "Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG genügen" -
        worauf ja dann auch o.g. 190b UStR anzuwenden sein müsste...
        Nun gut, aus den Richtlinien ist das wirklich nicht ganz klar erkennbar.

        Aber ich würde mich nicht drauf verlassen. § 14 UStG besagt ja nur welche Angaben eine Rechnung enthalten muss. Daraus zu folgern dass auch R 190b gilt halte ich für fraglich. Ergibt sich nicht aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dass ein Beleg im Original vorliegen muss?

        Unter Umständen könnte ein Prüfer zu der Lösung kommen, dass zwar ein Vorsteuerabzug zulässig ist aber mangels der Originalrechnung der Betriebsausgabenabzug versagt wird.

        Mehr kann ich dazu nicht sagen, vielleicht liege ich ja auch komplett falsch.

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirt

          Hallo Stefan, Ergibt sich nicht aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger
          Buchführung, dass ein Beleg im Original vorliegen muss?
          Meines Erachtens nicht. zwar ein Vorsteuerabzug zulässig ist aber mangels der
          Originalrechnung der Betriebsausgabenabzug versagt wird.
          In der Regel wird ja an den VSt-Abzug der höhere Anspruch gestellt.

          Allerdings ist das jetzt genau die Diskussion, die ich mit dem Kollegen habe - schade, hatte gehofft, hier eine Klärung zu finden.

          Viele Grüße
          Frank

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^5: Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirt

            Hallo!

            Die Pflicht zur Aufbewahrung ergibt sich sehr wohl aus den GoB's sowie aus § 147 AO/ §257 HGB. Lediglich die digitale/ elektronische Aufbewahrung ist derzeit eine "legale" Alternative. Stichwort GDPdU.

            Hinsichtlich der Thermodrucker-Rechnungen ist es angebracht, diese zu kopieren, um zu gewährleisten, das sie nach den GoB's jederzeit lesbar sind. Was aber nicht heißt, dass dann die Originalrechnungen weggeworfen werden können.

            Schöne Grüße
            e

            • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
              Re^6: Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirt

              Hallo Experttobe,

              danke für Deine Antwort.

              Aber: Wo leitest Du das her?

              Das Belegprinzip kennt den Unterschied zwischen "Originalbeleg" und anderen nicht. Steuerlich sind auch Eigenbelege möglich. Auch § 97 AO etc. sprechen nichts von Originalen, sondern nur von Belegen (und Kopien belegen den BUchungsvorgang ja ebensogut) und gleiches bei den von Dir zitierten § 147 AO und § 257 HGB, die keine Originalschriftform vorschreiben - zudem besagt sie ja gerade, dass auch Wiedergaben auf Datenträgern aufbewahrt werden dürfen - auch hier entfällt der Originalbeleg.

              Insofern bin ich bei Dir, was die Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen angeht, aber nirgendwo ist das Original vorgeschrieben, im Gegenteil, sogar im strengen USt-Recht wird ja gerade darauf verzichtet.

              Viele Grüße
              Frank

            • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
              Re^7: Gilt 190b Abs. 6 Satz 3 UStR auch bei Bewirt

              Hallo Frank,

              im Großen und Ganzen stimmen wir überein. Besonders hinsichtlich des Umsatzsteuergesetzes.

              Die Aufbewahrung von Originalen kann man diversen Kommentierungen zur AO und Urteilen entnehmen. Momentan fehlt die Zeit, diese herauszusuchen. Kommt noch.

              Viele Grüße
              e

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!