liebe experten,
mal angenommen, man wohnt in deutschland und arbeitet in der schweiz als angestellter, dann bezahlt ja man in der schweiz 4.5% quellensteuer, die dann von der steuerlast in deutschland abgezogen wird. so weit so gut und einfach: ums lustiger zu machen, nehmen wir zusätzlich an, dass zum angestelltenverhältnis eine selbständigkeit (freiberuflichkeit)in der schweiz hinzukommt, hier sagt die schweiz, in disem fall gibt es kein doppelbesteuerungsabkommen, die steuer ist unser. wie sieht das das deutsche finanzamt? muss der arme mensch doppelt steuer bezahlen??
gruss
jo
DBA Schweiz - Selbständiger
Servus,
zur Klärung des Begriffes: Ein Doppelbesteuerungsabkommen schließen zwei Staaten miteinander, um damit die doppelte Besteuerung von Einkünften zu vermeiden. Kein Steuerpflichtiger aus den Vertragsstaaten muß auf seine Einkünfte doppelt Steuer bezahlen. In einem DBA wird das Besteuerungsrecht je nach Einkunftsart den Vertragsstaaten zugewiesen.
Im DBA Schweiz ist auch was über selbständige Tätigkeit gesagt:
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat steuerbar, es sei denn, der Selbständige verfügt im andren Vertragsstaat über eine feste Einrichtung.
Beispiel:
Der selbständige Biochemiker Philemon Nastuch aus Waldshut ist in Basel im Rahmen eines Pharma-Forschungsprojektes in einem Werkvertrag engagiert. Er arbeitet in ein Team eingebunden in Labor- und Büroräumen des Auftraggebers. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen D-CH liegt das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte bei Deutschland, wo er ansässig ist.
Sein selbständiger Kollege Sebastian Kläpperfidlin aus Säckingen wird, ebenfalls im Rahmen eines Werkvertrages am gleichen Projekt engagiert. Sein Auftrag ist mit der Vorbereitung des Zulassungsverfahrens für den entwickelten Stoff verbunden, und er legt größten Wert darauf, daß seine Tätigkeit höchst vertraulich ist. Daher vereinbart er, daß ihm der Auftraggeber für die Dauer des Projektes einen Büroraum und eine kleine Fachbibiliothek zur exklusiven Nutzung zur Verfügung stellt, er ist der Einzige, der die Zugangskarte für diese Räume hat. Gemäß DBA D-CH liegt das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte bei der CH.
Das mit der „festen Einrichtung“ ist so eine Sache. Im Beispiel ist das ganz klar, aber es gibt viele Grenzfälle, über die man sich trefflich streiten kann. Gewonnen ist so ein Fall dann, wenn es gelungen ist, die Behörden der beteiligten Staaten per Verständigungsverfahren in unmittelbaren Kontakt zu bringen.
Schöne Grüße
MM
lieber mm,
vielen dank für diese erste nützliche info. nehmen wir an, die hebamme elsa w wohnhaft in deutschland arbeitet sowohl im angestelltenverhältnis in einer klinik in der schweiz und hat noch eine hebammenpraxis in der schweiz (also feste einrichtung in der schweiz). dann wäre es ja laut deiner info so, dass die steuer eindeutig in der schweiz anfällt. muss in diesem fall elsa w dem deutschen finanzamt überhaupt dieses einkommen gemeldet werden? und wenn ja, wirkt sich dies irgendwie auf die steuerlast der familie aus?
gruss
jo
[MOD] Komplettzitat gelöscht