Hallo allerseits,
sagen wir mal, wir haetten ein Ehepaar M und P, dazu ein Kind K (11 Monate).
M und P eröffnen ein Konto für K, auf das das Kindergeld fliesst und welches mit n% verzinst wird (Keine Diskussion bitte ueber diese Anlageform). Ziel dieses Kontos sei, das Geld fuer K von M und P’s Geld getrennt zu halten und es spaeter z.B. fuer K’s Ausbildung zu verwenden.
Per Sparkassenvertrag haben M und P bis zur Volljaehrigkeit Zugriff auf das Konto.
Nun hat ein Kollege von P behauptet, M und P duerften nicht so einfach Geld vom Konto abheben, selbst dann nicht, wenn es fuer K verwendet wird. Begruendet hat er das mit „aus Steuergruenden“ (deshalb dieses Forum).
Hat der Kollege recht? Und mit welcher Begruendung?
Gruss
norsemanna
Hallo,
M und P eröffnen ein Konto für K, auf das das Kindergeld
fliesst und welches mit n% verzinst wird (Keine Diskussion
bitte ueber diese Anlageform). Ziel dieses Kontos sei, das
Geld fuer K von M und P’s Geld getrennt zu halten und es
spaeter z.B. fuer K’s Ausbildung zu verwenden.
absolut üblich
Per Sparkassenvertrag haben M und P bis zur Volljaehrigkeit
Zugriff auf das Konto.
absolut üblich und auch notwendig, da K nicht geschäftsfähig.
Nun hat ein Kollege von P behauptet, M und P duerften nicht so
einfach Geld vom Konto abheben, selbst dann nicht, wenn es
fuer K verwendet wird. Begruendet hat er das mit „aus
Steuergruenden“ (deshalb dieses Forum).
Hier kann höchstens das Problem entstehen, dass die Eltern nur zum Schein Geld bei K „parken“, um die Zinserträge nicht selbst versteuern zu müssen. Tatsächlich besteht aber zu keiner Zeit der Wille das Geld tatsächlich K zukommen zu lassen, sondern es soll nur der zusätzliche Sparerfreibetrag von K in Anspruch genommen werden.
K ist nicht geschäftsfähig, wer soll also sonst Geld abheben, wenn benötigt?
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers hierzu ist, wenn es sich wirklich nur um das Kindergeld handelt nicht notwendig.
Anders kann es aussehen, wenn hier Millionen transferiert werden sollen. Hierzu sollten die Juriusten im Forum aber Auskunft geben können.
Hat der Kollege recht? Und mit welcher Begruendung?
Im geschilderten Fall ist hier steuerlich überhaupt kein Problem erkennbar.
Gruß
Lawrence
Hallo norsemanna,
also mir würde keine Steuerart einfallen die darauf anfällt.
Wo ist der Unterschied ob ich das Geld sofort für das Kind ausgebe, es in die Schublade lege und später ausgebe oder ein Sparbuch anlege und es irgendwann ausgebe?
Meiner Meinung nach werden lediglich die Zinsen versteuer. Kapitalertragssteuer/Soli -> Abgeltungssteuer.
Aber auch dies ändert nichts an der freien Verfügung des Geldes.
Gruß
Patrick
(Hierbei handelt es sich „nur“ um meine Meinung)
Hallo,
Hier kann höchstens das Problem entstehen, dass die Eltern nur
zum Schein Geld bei K „parken“, um die Zinserträge nicht
selbst versteuern zu müssen. Tatsächlich besteht aber zu
keiner Zeit der Wille das Geld tatsächlich K zukommen zu
lassen, sondern es soll nur der zusätzliche Sparerfreibetrag
von K in Anspruch genommen werden.
Ist die oben angeführte Konstellation als illegal anzusehen?
Der Ertrag des von den Eltern verdienten und angelegten Geldes soll optimiert werden(kein Steuerabschlag)um z.B. eine selbstgenutzte Immobilie zu tilgen, die die Kinder später voraussichtlich mal erben.
Es handelt sich nicht um Millionen zB. 10000-50000 Euro.
Die Frage: Ist dies legal? Wird es nicht verfolgt oder muß man eindeutig von Steuerhinterziehung reden?
Neugierige Grüße
Wolfgang
Hallo,
wird das Geld nur zum Schein auf den Namen jemand anderes angelegt, ohne das jemals die Absicht besteht, demjenigen tatsächlich das Geld zu überlassen, dann bleibt man faktisch Eigentümer des Geldes und muss die Zinseinnahmen daraus versteuern.
Problematisch ist dabei natürlich die Beweisführung.
Es gab mal ein Urteil, wo das Kind den Eltern mit Vollendung des 18. Lebensjahres zurück geschenkt hat. Das wurde vom Finanzamt als Gestaltungsmißbrauch § 42AO eingestuft, mit der Folge, dass alle Zinseinnahmen rückwirkend doch wieder den Eltern zugerechnet wurden.
Gruß
Lawrence