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Re: Wg. Arbeit: Zimmer in anderer Stadt
hi peter,
"Von einer auswärtigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn der Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte und der Ort des Familienhaushalts, der den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bildet, auseinanderfallen.
An die zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort sind nur geringe Anforderungen zu stellen.
Als Zweitwohnung kommt jede entgeltlich oder unentgeltlichzur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, also z. B. eine Eigentumswohnung, möbliertes Zimmer, Hotel, Baracke auf einer Baustelle oder Schiff.
Hat der Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung, ist für die Anerkennung eines doppelten Haushalts nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet. Eine Wohnung am Beschäftigungsort ist auch gegeben, wenn dieser zweite Haushalt im Einzugsgebiet der Gemeinde begründet wird, in der sich seine auswärtige Arbeitsstätte befindet."
wenn du eine zweitwohnung hast, solltest du dich schon anmelden, weil das pflicht ist (ggf. zweitwohnsitzsteuer), wenn du nur in einem hotelzimmer bist, meldet man sich natürlich nicht an...
gruss
shob
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