jemand spekuliert seit 2005 an der Börse mit Aktien und Fonds. Dabei werden die Papiere nie länger als 1 Jahr gehalten, sondern es wird immer wieder verkauft und gekauft. Bis Ende 2007 steht ein Gewinn von 10.000 Euro zu buche. Durch das Besteuerungssystem von Aktien, Fonds, Dividenden in Deutschland und Einbeziehung des Steuerfreibetrages von 1602 Euro, hat er hierfür nie Steuern bezahlt.
2008 hat er nun den gesamten Gewinn wieder verloren. „Wie gewonnen so zerronnen.“
Kann er diesen Verlust 2008 steuerlich geltend machen?
Wenn ja, wie kann er dies nachweisen? Muß er für jeden Aktien- oder Fondkauf und Verkauf eine Art Gewinn- und Verlustrechnung machen oder bekommt man von der Bank hier eine Aufstellung?
Kann er diesen Verlust 2008 steuerlich geltend machen?
wenn er in 2008 realisiert wurde, ja. Und dann auf die Folgejahre vortragen lassen um ihn mit den gewinnen dann verrechnen zu können.
Wenn ja, wie kann er dies nachweisen? Muß er für jeden
Aktien- oder Fondkauf und Verkauf eine Art Gewinn- und
Verlustrechnung machen
entweder so
oder bekommt man von der Bank hier eine Aufstellung?
oder so - am besten die Bank selbst fragen (und auch, wieviel es ggf. kostet). Bei mir standen die steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne (soweit die Bank wuste, wann ich die Papiere gekauft hatte, was bei einem Übertrag von einem Depot in ein anderes schon mal verloren gehen kann) schon in den Vorjahren extra aufgeführt. Da gibt es aber bestimmt so viele Praktiken, wie es Banken gibt.
Die Bank ist verpflichtet dazu eine Bescheinigung zu
erstellen, siehe §24c EStG. Macht sie in der Regel auch
automatisch.
Schade, daß der nach http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html weggefallen ist (obwohl er wohl für 2008 noch anzuwenden ist, wie die Anmerkung besagt). Hat den zufällig jemand in der letzten Fassung archiviert?
§ 24c[1] Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erforderlichen Angaben enthält.