Ansparrücklage / Sonderabschreibung, § 7g EStG alt

Hallo Zusammen!

Für die Ansparrücklage / Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen nach § 7g EStG alte Fassung (Rücklagenbildung vor 2007) ist es ja erforderlich, daß das anzuschaffende Wirtschaftsgut „neu“ ist (Abs. 1: „Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens …“)

Was heißt „neu“ im Sinne dieses Gesetzes?

A. Bei PKW (Firmenfahrzeug) z.B. ist dieser Begriff ja äußerst interpretationsbedürftig.

  1. Lagerware: Es gibt Gerichtsurteile, wonach ein PKW, der z.B. 2 Jahr auf Halde stand vom Verkäufer nicht mehr als „neu“ deklariert werden darf, auch wenn er keinen km gefahren ist und nicht zugelassen wurde.

  2. Tageszulassung: Hier wird ein neuer PKW aus rein wettbewerbsrechtlichen Gründen für einen Tag angemeldet. Pro Forma ist er nun kein Neuwagen mehr, tatsächlich haben sich sein physischen Eigenschaften dadurch aber nicht geändert. Technisch gesehen ist er neu geblieben.

  3. EU-Import: Auch hier werden die Fahrzeuge aus rechtlichen Gründen im Ausland angemeldet. Im Inland (Kfz-Brief) ist der Käufer Erstbesitzer, für die Garantie aber beginnt die Frist bereits mit der Erstzulassung im Ausland. Auch hier sind die Fahrzeuge technisch neu.

  4. Spielt es eine Rolle ob dieser Wagen z.B. 1.000 km auf dem Tacho hat, weil er (mit roter Nummer) Probe gefahren oder auf eigenen Rädern überführt wurde?

B. Außerhalb des PKW -Bereichs denke ich hier auch an Vorführgeräte, die als Neugeräte mit Nachlass verkauft werden.

Danke für jeden Tipp
Conrad

Die Einkommensteuerrichtlinien geben hier was her:

1Ein Wirtschaftsgut ist für den Stpfl. ein →neues Wirtschaftsgut, wenn er es im ungebrauchten Zustand erworben hat und beim Hersteller die Voraussetzungen vorliegen, die für Annahme eines neuen Wirtschaftsgutes bei der Selbstherstellung erforderlich sind (fabrikneu). 2Ein Wirtschaftsgut, das der Stpfl. selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt oder bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird. 3Neuwertige Bauteile gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter i. S. d. in Satz 2 genannten 10 %- Regelung, wenn sie vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozess wiederverwendet werden und der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsgutes unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. 4Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind, und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können. 5Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber neu, wenn es der Veräußerer im neuen Zustand zum Zweck der Veräußerung angeschafft oder hergestellt und bis zur Veräußerung nicht genutzt hat. 6Hat das ungebrauchte Wirtschaftsgut beim Veräußerer zum Anlagevermögen gehört, ist es für den Erwerber nur dann neu, wenn der Veräußerer Abschreibungen wegen R 7.4 Abs. 1 noch nicht in Anspruch nehmen konnte .7Die Erprobung durch den Hersteller zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsgutes ist unschädlich, wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht. 8Bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist die Zulassung auf den Namen des Veräußerers oder die Überführung des Kraftfahrzeugs zu einem neuen Standort alleine unschädlich.

Jörg

Herzlichen Dank,
Satz 8 ist ja eindeutig!