ein Arbeitnehmer (AN) macht beruflich mehrere Dienstreisen ins Ausland und bekommt diese von seinem Arbeitgeber (AG) steuerfrei erstattet. Die tatsächlichen Hotelkosten liegen allerdings unter den Pauschbeträgen für Hotels in den jeweiligen Ländern. D.h. er könnte die Pauschbeträge für sämtliche Dienstreisen (Hotel+Stunden) zusammenrechnen und die tatsächlich steuerfrei gezahlten Beträge davon abziehen. Die Differenz könnte der AN dann als Werbungskosten eintragen. Ist das so rechtlich in Ordnung oder wäre das nicht erlaubt?
Beispiel:
17 Dienstreisen nach Frankreich mit jeweils 2 Arbeitstagen (länger als 8h aber weniger als 24h) sowie einer Übernachtung
Steuerfrei vom AG erstattet:
600 Euro
Pauschbeträge für Frankreich laut Gesetzegeber:
Länger als 8h aber weniger als 24h = 24 Euro
Hotelkosten: 100 Euro
Gesamtsumme der Pauschbeträge= 34*24+17*100= 2516 Euro
-> Werbungskosten Dienstreise= 2516 Euro - 600 Euro = 1916 Euro
Die hohe Differenz kommt alleine von den tatsächlichen Hotelkosten gegenüber dem hohen Pauschbetrag für die Hotelkosten.
Und vielen Dank für Deine Antwort. Der AN ist etwas spät dran und muss noch seine Steuererklärung für 2007 machen. D.h. für das Jahr 2007 kann er durchaus noch die Pauschbeträge ansetzen?
Und das ist kein Steuerbetrug, obwohl er sogar noch eine Kopie der Hotelrechnungen hat?
Übern. - offensichtlich unzutreffende Besteuerung
Hi !
Und das ist kein Steuerbetrug, obwohl er sogar noch eine Kopie
der Hotelrechnungen hat?
In 2007 war es in den Grenzen der „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ (ouB) zulässig, die Pauschalen anzusetzen. Als mindernd musste dann natürlich die Zahlung vom Arbeitgeber gegengerechnet werden.
Als ouB wurde von der Rechtsprechung bisher angesehen:
Aufwendungen durch Pauschalen liegen mehr als € 1.000 höher als die tatsächlichen Aufwendungen
Aufwand der tatsächlichen Kosten bertägt weniger als 50% der Pauschalen
Ob in dem geschilderten Fall also eine ouB vorliegt, kann auf Basis der bisher gelieferten Fakten nicht gesagt werden. Als Schätzung wurden durch die Finanzgerichte auch schon 33% - 50% der Pauschalen anerkannt.
Eine Steuerhinterziehung wird durch den Ansatz der Pauschalen nicht begangen. Sollte das Finanzamt bei der Veranlagung Zweifel haben, muss es mit Hinweis auf eine ouB eben die Rechnungen anfordern.