Vorwegabzugsminderung bei gmbh-gf ?

Hallo Ihr,

habe ein problem mit einer hausaufgabe:

stpfl. x ist gmbh gesell.geschf.
(gehalt jenseits der bemessungsgrenzen)
und leistet eigenen beiträge zu:

kv, pv, rv (bei landwirtschaftlicher alterskasse)
av wird nicht gezahlt

x erhält KEINE stfr. arbeitgeberzuschuesse

ist der vorwegabzug der eheleute xy von
12000,- nach § 10 (3) Nr. 2 zu kürzen???

wenn ja, warum, ich denke NEIN!

wäre für eure hilfe diesbezueglich dankbar!

danke im voraus

showbee

Hi Shob,

habe ein problem mit einer hausaufgabe:

Jaja … die Azubis :smile:)

stpfl. x ist gmbh gesell.geschf.
(gehalt jenseits der bemessungsgrenzen)

Als Gesell.-GF ist er u.U. sozialversicherungsrechtlich kein AN, also ist BMG evtl. irrelevant.

und leistet eigenen beiträge zu:
kv, pv, rv (bei landwirtschaftlicher alterskasse)
av wird nicht gezahlt
x erhält KEINE stfr. arbeitgeberzuschuesse

Die stehen ihm als GF auch net zu, wenn er kein AN im SV-Recht ist. Für die RV gibbet die m.E. garnicht :smile:)

ist der vorwegabzug der eheleute xy von
12000,- nach § 10 (3) Nr. 2 zu kürzen???
wenn ja, warum, ich denke NEIN!

Also nach § 10 / 3 ist Vorwegabzug zu kürzen, wenn der Stpfl. aus dem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf eine Rente erwirbt und dafür keine oder nicht volle eigene Beiträge leistet, gell?

Nun bleibt die Frage offen, ob eine Pensionszusage oder Direktversicherung oder… besteht!

Dann hätte er ja eine Anwartschaft und es wäre zu kürzen.

Leider sagst Du dazu nichts.

Erwirbt er keinerlei Rentenanwartschaften aus diesem Beschäftigungsverhältnis - ist nicht zu kürzen.

So, das gilt für den GF! Der Vorwegabzug kann aber immernoch a.G. eines Arbeitsverhältnisses der Frau gekürzt werden…
Dazu fehlen nun auch die Info`s :smile:)

MfG
Undine
*wink*

No Mails please!

hi inko…,

Jaja … die Azubis :smile:)

hey, das macht mich doch nicht zum schlechteren menschen, oder :wink: *griiiiiiiins*

stpfl. x ist gmbh gesell.geschf.
(gehalt jenseits der bemessungsgrenzen)

Als Gesell.-GF ist er u.U. sozialversicherungsrechtlich kein
AN, also ist BMG evtl. irrelevant.

stimmt, hatten wir schon, vergaß ich aber… ooops!

und leistet eigenen beiträge zu:
kv, pv, rv (bei landwirtschaftlicher alterskasse)
av wird nicht gezahlt
x erhält KEINE stfr. arbeitgeberzuschuesse

Die stehen ihm als GF auch net zu, wenn er kein AN im SV-Recht
ist. Für die RV gibbet die m.E. garnicht :smile:)

jau!

ist der vorwegabzug der eheleute xy von
12000,- nach § 10 (3) Nr. 2 zu kürzen???
wenn ja, warum, ich denke NEIN!

Also nach § 10 / 3 ist Vorwegabzug zu kürzen, wenn der Stpfl.
aus dem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf eine Rente
erwirbt und dafür keine oder nicht volle eigene Beiträge
leistet, gell?

Nun bleibt die Frage offen, ob eine Pensionszusage oder
Direktversicherung oder… besteht!

ne, das hat er nicht, deswegen also ohne kürzung…

Dann hätte er ja eine Anwartschaft und es wäre zu kürzen.

Leider sagst Du dazu nichts.

Erwirbt er keinerlei Rentenanwartschaften aus diesem
Beschäftigungsverhältnis - ist nicht zu kürzen.

So, das gilt für den GF! Der Vorwegabzug kann aber immernoch
a.G. eines Arbeitsverhältnisses der Frau gekürzt werden…
Dazu fehlen nun auch die Info`s :smile:)

ich vergaß nochmal, EF einkünfte aus § 22 (rente)!!!

MfG
Undine
*wink*

No Mails please!

okay, no mails… winke dir trotzdem zu! danke dir für die hinweise, die haben meine denkrichtung denke ich positiv beeinflusst!!!

gruss

shob

Also nach § 10 / 3 ist Vorwegabzug zu kürzen, wenn der Stpfl.
aus dem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf eine Rente
erwirbt und dafür keine oder nicht volle eigene Beiträge
leistet, gell?

UND, wenn er neben seinem Gf-Gehalt noch ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt (zweites Beschäftigungsverhältnis bei anderem AG) bezieht. Der Vorwegabzug wird dann auch hinsichtlich des Gf-Gehalts gekürzt.

Raúl Rivaldo

Also nach § 10 / 3 ist Vorwegabzug zu kürzen, wenn der Stpfl.
aus dem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf eine Rente
erwirbt und dafür keine oder nicht volle eigene Beiträge
leistet, gell?

UND, wenn er neben seinem Gf-Gehalt noch ein
sozialversicherungspflichtiges Gehalt (zweites
Beschäftigungsverhältnis bei anderem AG) bezieht. Der
Vorwegabzug wird dann auch hinsichtlich des Gf-Gehalts
gekürzt.

Hi Raúl,

hast natürlich Recht, aber eigentlich muß so ein GF ja immer seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Ansonsten fällt er ja ganz schnell heraus aus der SV-Freiheit… *grübel*

Naja - ist ebend wie im Leben: Es sollte der ganze Text einer HAusaufgabe gepostet werden, dann klappt`s auch mit der Antwort :smile:)

inko

Hi Shob,

Jaja … die Azubis :smile:)

hey, das macht mich doch nicht zum schlechteren menschen, oder
:wink: *griiiiiiiins*

Nein, nicht doch… Du bist unsere Zukunft :smile:))

ne, das hat er nicht, deswegen also ohne kürzung…

Prüf nochmal das was Raúl geschrieben hat, vonwegen 2. Beschäftigungsverhältnis… man weiß ja nie, was die sich so ausdenken, die Lehrbuchschreiber :smile:)

No Mails please!

okay, no mails… winke dir trotzdem zu! danke dir für die
hinweise, die haben meine denkrichtung denke ich positiv
beeinflusst!!!

Na wenn Mail, dann an meine bekannte Addi und nicht an die oben :smile:)

Gruß
inko