nehmen wir mal an, es gäbe eine deutsche Konzertmusikerein und nennen wir sie mal Leonore Fidelio.
Sie wohne z. B. in Freiburg und sei aber (als Freiberuflerin) oft auch im Ausland engagiert.
Folgende fiktive Fälle (alle wirklich erfunden) bzw. Fragen:
Leonore fährt am 1.12. um 8:00 in Freiburg los, überquert 9:30 die Schweizer Grenze und übernachtet dort.
Welche und wieviel Verpflegungspauschale gilt?
Sie fährt am 2.12. um 10:00 in der Schweiz los überquert um 13:00 die französische Grenze, tritt in Straßburg auf und übernachtet dort.
Welche und wieviel Verpflegungspauschale gilt?
Leonore fliegt von Straßburg am 3.12. nach USA: Abflug 18:00 MEZ Ankunft 23:00 US-Zeit Übernachtung und dann drei Tage zu Auftritten dort.
Verpflegungspauschale?
Rückflug am 6.12.: Abflug 23:00 US-Zeit, Ankunft 7.12., 12:00 in Straßburg, zu Hause um 16:00 Uhr.
Was nun für eine Verpflegungspauschale und wieviel?
In R 9.6 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien ist erläutert, wie in den Fällen der Reisen von einem Staat in den anderen die VMA berechnet werden.
Muss man bei sich bei Reisen mit den Übernachtungspauschalen
begnügen, oder kann man die echten Hotelkosten ansetzen?
Pauschalen für Übernachtung gibt es seit 01.01.2008 nicht mehr. Es dürfen nur noch die tatsächlich nachgewiesenen Kosten der Übernachtung abgezogen werden.
Vorher was es aber auch möglich die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen statt der Pauschalen zum Ansatz zu bringen.
Pauschalen für Übernachtung gibt es seit 01.01.2008 nicht
mehr. Es dürfen nur noch die tatsächlich nachgewiesenen Kosten
der Übernachtung abgezogen werden.
Ups! Was macht unsere fiktive Leonore, wenn sie das nicht wusste
und daher für ein paar Übernachtungen keine Belege hat?
Und noch eine Frage: Was passiert wenn auf Rechnungen Übernachtung plus Frühstück steht, das aber nicht preislich voneinander abgegrenzt ist?
X% von der Verpflegungs-Pauschale abziehen?
Und was ist, falls man am Ende dieses Tages schon wieder in einem anderen Land ist?
*grübel*
Belege von den jeweiligen Übernachtungen nachfordern. Oder anders die Höhe nachweisen (per Kontoauszug, …).
Übernachtung plus Frühstück steht, das aber nicht
X% von der Verpflegungs-Pauschale abziehen?
Nein. Die Prozente bzw. der Betrag werden von den Übernachtungskosten und nicht von den VMA abgezogen.
Und was ist, falls man am Ende dieses Tages schon wieder in einem anderen Land ist?
Höhe der Übernachtung bleiben die tatsächlichen Kosten (ein neues BMF-Schreiben hat übrigens für Arbeitgeber-Erstattungen an ihre Arbeitnehmer die Übernachtungspauschalen für weiterhin zulässig erklärt - damit sind also nur die Unternehmer gekniffen), Höhe der VMA richtet sich nach der bereits benannten Lohnsteuer-Richtlinie bzw. dem wortidentischen Vorspann zum BMF-Schreiben „Auslandstagegelder“.