Spendenbescheinigungen auch für Dienstleistungen

Hallo

kann mir jemand die Frage beantworten, ob es beim Thema Spenden neben Geldspenden und Sachspenden (mit ihren Bescheinigungen) auch Spenden von Dienstleistungen gibt, also Spenden (mit ihren Bescheinigungen) von nichtmateriellen Dingen wie z.B. Vorträge, Beratungen, Seminare usw.?

danke für Antworten
Günther

Hi !

Die Erbringung einer Dienstleistung selbst führt noch nicht zu einer Spende. Es ist ja lediglich eine Zeitspende.

Was aber als Spende anerkannt wird, ist der Verzicht auf die Entlohnung. Dazu muss einem diese Entlohnung aber nach der Satzung (bzw. Vorstandsbeschluss) des Spendenempfängers grundsätzlich erst einmal zustehen. Nach Mitteilung über die Höhe der zustehenden Vergütung kann man (spenden-) wirksam auf die Auszahlung verzichten.

BARUL76

.

Hallo Barul,

aus Interesse auch mal eine (Verständnis-)Frage meinerseits dazu:

Nach Mitteilung über die
Höhe der zustehenden Vergütung kann man (spenden-) wirksam auf
die Auszahlung verzichten.

Angenommen ein Freiberufler verzichtet in diesem Sinne auf sein Honorar für eine Dienstleistung.

Ist das dann schon eine Spende - oder doch Nullsummenspiel, da er ja die potenzielle Einnahme (Honorar) hätte ergebniswirksam verbuchen müssen, den Verzicht (Spende) dagegen rechnen?

Viele Grüße
Frank

Hi !

Nullsummenspiel

ja

da er ja die potenzielle Einnahme (Honorar) hätte ergebniswirksam verbuchen müssen

richtig. und wenn es nicht irgendwelche Freibeträge/Freigrenzen (§§ 3 Nr. 26, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) oder Steuerberfreiungen (§ 4 Nr. 18, 20-22 UStG) gibt, führt diese Einnahme auch zu einer Steuerpflicht.

den Verzicht (Spende) dagegen rechnen?

genau. Allerdings nur im Rahmen der jeweils geltenden Höchstbetragsregelungen. Hierzu kam diese Woche grad ein neues BMF-Schreiben heraus.

BARUL76

.

1 „Gefällt mir“

Danke!
Hallo Barul,

danke für die Infos!

Viele Grüße
Frank

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Danke Barul für diese Erläuterungen, die sich sehr kompliziert anhören, dennoch entnehme ich, daß das fiktive Honorar für eine Dienstleistung, welches also der Dienstleistende nicht erhält (und somit keine zu versteuernde Einnahmen hat) in Form einer Spende an den Dienstleistenden gegeben werden darf, sodaß der Dienstleistende zumindest einen gewissen Vorteil hat. Er verzichtet dann allerdings auf Erstattung der Aufwendungen, was auch in der Spendenbescheinigung stehen muß, oder?

beste Grüße
Günther

Honorarverzicht = abgekürzter Zahlungsweg = Spende

[MOD] Komplettzitat gelöscht

(und somit keine zu versteuernde Einnahmen hat)

Falsch. Für den Vortrag ist eine bestimmte Vergütung vereinbart/festgelegt. Diese gilt als Einnahme. Dies ist der erste Vorgang. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Einnahme steuerlich ohne Bedeutung. Als Beispiel soll § 3 Nr. 26 EStG gelten.

Im zweiten Vorgang wird auf die Auszahlung verzichtet und die Vergütung gespendet. Es handelt sich also lediglich um einen „abgekürzten Zahlungsweg“.

Spenden können immer nur dann vorliegen, wenn der Spender tatsächlich entreichert wird, wenn er also tatsächlich dem Spendenempfänger ein Gut oder Geld zuwendet. Im Beispiel sollte ja ein Anspruch auf Vergütung bestehen. Auf die Auszahlung des Anspruchs wurde verzichtet.
Die Erbringung einer kostenlosen Dienstleistung gilt im Spendenrecht nicht als „Entreicherung“ und kann daher nicht als Spende angesehen werden.

BARUL76

.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort, Barul. Das hat mir sehr geholfen und zum Verständnis beigetragen. Solltest Du diese Antwort noch lesen können (bevor sie im Archiv verschwindet), wünsche ich Dir ein gesundes 2009.
Günther