Steuerbescheid

Hallo Wissende,

ich hab da mal ne Frage:

Ein fiktiver Arbeitnehmer hat von Mitte 2007 bis Ende 2008 eine doppelte Haushaltsführung machen müssen, weil er weit entfernt der Heimat arbeiten musste (Ehegatte war in der Heimat beschäftigt). Er hat in der Steuererklärung für 2007 die doppelte Haushaltsführung angesetzt und sich schon geärgert, dass das nur für drei Monate geht.

Steuererklärung für 2007 wurde Anfang 2008 abgegeben und ist längst erledigt und bezahlt.

Nun erfährt man, dass seit 2008 beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig ist, wo es um die Verfassungsmässigkeit dieser Dreimonatsgrenze geht ( VI R 10/08 und VI R 11/08). Natürlich wird man für die Erklärung 2008 das angeben und beim eventuellen Streichen des Finanzamt EInspruch einlegen und beantragen, die Revision abzuwarten.

Frage nun: Gibt es noch eine Chance für 2007 ? Ein Vorläufigkeitsvermerk ist im Bescheid nicht drin.

Gruss

Hans-Jürgen
***

Hallo!

…Heimat beschäftigt). Er hat in der Steuererklärung für 2007
die doppelte Haushaltsführung angesetzt und sich schon
geärgert, dass das nur für drei Monate geht.

also in der Erklärung 2007 auch nur 3 Monate beantragt?
-> ein „besser wäre es gewesen, alles anzugeben“ hilft jetzt dann auch nicht :smile:
-> wenn ich an die Sache mit dem Weg zur Arbeitsstätte denke
    (da werden die ersten 20km von amtswegen jetzt nachberechnet)
-> kann ich mir schon vorstellen, dass eine Änderung möglich ist, wenn das Urteil entspr. ausfällt
-> aber nur soweit das alles auch beantragt war…

falls nicht:

  • lass den Fiktiven doch einfach mal an seinem Fiktivfinanzamt anrufen/anmailen
  • oder bei irgendeinem anderen FA
      (immerhin gibt es ja eines am Wohn- und eines am Arbeitsort zur Auswahl)
  • evtl. ist ein Nachtrag - ggf. „auf Verdacht“ im Hinblick auf ein Urteil möglich
  • zumindest ist der Betrag dann zeitnah (zeitnäher) aktenkundig
  • das Urteil kann ja noch was dauern, oder die Revision oder so…

cu kai

doppelter Haushalt Verfassungsmäßigkeit
Hi

Ein fiktiver Arbeitnehmer hat von Mitte 2007 bis Ende 2008
eine doppelte Haushaltsführung machen müssen, weil er weit
entfernt der Heimat arbeiten musste (Ehegatte war in der
Heimat beschäftigt). Er hat in der Steuererklärung für 2007
die doppelte Haushaltsführung angesetzt und sich schon
geärgert, dass das nur für drei Monate geht.

Aufwendungen für Fahrten und Miete gehen aber auch für mehr als 3 Monate. Dies betrifft nur den Mehraufwand für Verpflegung.

Frage nun: Gibt es noch eine Chance für 2007 ? Ein
Vorläufigkeitsvermerk ist im Bescheid nicht drin.

keine Chance, denn es ist auch keine Änderung wegen neuer Tatsachen möglich, da z.Z. mehr Abzug nicht gesetzlich vorgesehen ist.

Die Anzahl der Fälle, die zugunsten ausgehen, sind eher gering. Das als schwacher Trost. Man kann die Steuerbescheide halt nicht auf ewig offen halten…

Schöne Grüße
C.

Und bei offenem Bescheid? Einspruch/Nacherklären?
Hallo Cirwalda,

als 3 Monate. Dies betrifft nur den Mehraufwand für
Verpflegung.

Spannende Verfahren! Kurze Rückfrage dazu: Wie sieht es aber aus, wenn der Bescheid gerade erst ergangen ist und somit noch innerhalb der Einspruchsfrist, der Steuerzahler aber - da ja für VMA die 3-Monats-Grenze galt - nur 3 Monate VMA erklärt hatte?

Müsste er dann gegen den Bescheid Einspruch einlegen (was mir seltsam vorkommt, da er das ja gar nicht erklärt hatte), oder würde er auf anderem Wege die zusätzlichen Kosten (VMA) quasi nacherklären?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Einspruch oder Antrag auf schlichte Änderung
Hi !

Trotzdem die Veranlagung „wie beantragt“ vorgenommen wurde, beinhaltet sie ja einen rechtlichen Fehler. Um den Bescheid ändern zu können sind daher nur der Einspruch oder der Antrag auf schlichte Änderung möglich.

Während beim Einspruch der „gesamte Fall“ offen gehalten wird, ist beim Antrag auf schlichte Änderung der gesamte Fall erst mal „zu“ bis auf den beantragten Teil. Sollten also in dem bereits abgesegneten Teil des Bescheides „Bomben“ enthalten sein, sollte lediglich der Antrag gewählt werden.

BARUL76

.

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Hi,

Die Ursprungsfrage hatte den Sachverhalt

Steuererklärung für 2007 wurde Anfang 2008 abgegeben und ist längst ::erledigt und bezahlt.

Da kann man nur das Korrekturrecht prüfen.

als 3 Monate. Dies betrifft nur den Mehraufwand für
Verpflegung.

Spannende Verfahren! Kurze Rückfrage dazu: Wie sieht es aber
aus, wenn der Bescheid gerade erst ergangen ist und somit noch
innerhalb der Einspruchsfrist, der Steuerzahler aber - da ja
für VMA die 3-Monats-Grenze galt - nur 3 Monate VMA erklärt
hatte?

Müsste er dann gegen den Bescheid Einspruch einlegen (was mir
seltsam vorkommt, da er das ja gar nicht erklärt hatte), oder
würde er auf anderem Wege die zusätzlichen Kosten (VMA) quasi
nacherklären?

wo ist das Problem? Wenn der Steuerpflichtige eine Änderung aus welchem Grund auch immer bei seinem Einkommensteuerbescheid erreichen will, kann er dies mit einem Einspruch oder mit einem Antrag auf Änderung (wie Barul schrieb) erreichen.

Schöne Grüße
C.

Hallo Barul,

danke für Deine Antwort!

An den Antrag auf Änderung hatte ich da gar nicht gedacht - da ja der ursprüngliche Bescheid rechtlich (nach den geltenden Gesetzen) ok gewesen wäre. Asche auf mein Haupt! Es könnte also auch ein „Offenhalten“ in diesem Punkt unter Bezug auf die anhängigen BFH-Verfahren mit dem Antrag auf Änderung erreicht werden, nicht nur dem Einspruch?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hallo Cirwalda,

danke für Deine Antwort!

Ja, war mein Denkfehler, hatte nicht an den Antrag auf Änderung gedacht. Im Grunde müsste ja der Sachbearbeiter den Antrag ablehnen (da gesetzliche Regelung eben nur 3 Monate vorsieht), aber zugleich unter Bezug auf die BFH-Verfahren einen neuen Bescheid erlassen, der dann in diesem Punkt offen ist. Korrekt?

Viele Grüße
Frank

Während beim Einspruch der „gesamte Fall“ offen gehalten wird,
ist beim Antrag auf schlichte Änderung der gesamte Fall erst
mal „zu“ bis auf den beantragten Teil. Sollten also in dem
bereits abgesegneten Teil des Bescheides „Bomben“ enthalten
sein, sollte lediglich der Antrag gewählt werden.

Nun ja, das hindert aber das Finanzamt nicht, eine Berichtigung nach § 177 AO vorzunehmen falls noch andere Fehler im Bescheid sind. Nur als Ergänzung.

Antrag auf Änderung
Hi,

Ja, war mein Denkfehler, hatte nicht an den Antrag auf
Änderung gedacht. Im Grunde müsste ja der Sachbearbeiter den
Antrag ablehnen (da gesetzliche Regelung eben nur 3 Monate
vorsieht), aber zugleich unter Bezug auf die BFH-Verfahren
einen neuen Bescheid erlassen, der dann in diesem Punkt offen
ist. Korrekt?

Also zunächst mal: ein Antrag auf Änderung ist nur das, was in dem Brief steht und wenn man das falsche beantragt, kann man das nicht nachbessern. Deshalb ist ein Einspruch -abgesehen von der Verböserungsmöglichkeit, die sich dadurch eröffnet- immer besser.

Ein Antrag auf Änderung in diesem speziellen Fall würde bestenfalls dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird und hiergegen Einspruch eingelegt werden kann.

Bei einem Einspruch wird es zwar auch nicht gleich zum Erfolg führen, aber man kann den Einspruch bis zur Entscheidung der Rechtsfrage ruhen lassen.

Schöne Grüße
C.

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Vielen Dank (o.T.)
Hallo Cirwalda,

danke für die Infos!

Viele Grüße
Frank