wenn jemand vor hat neben seiner Hauptarbeit (2500 eur. br. im Monat)
eine freiberufliche Tätigkeit anzunehmen wo er ung. 300 eur. br. im
Monat auf Rechnug bekommt:
Frage: Wie wird das versteuert. Muss er vielleicht sogar von seinem
Haupteinkommen (die 2500 br) mehr versteuern?
versteuert wird immer das zu versteuernde Einkommen, das mit einigen Schritten aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt wird. Dem Einkommen kann man dabei nicht mehr ansehen, ob es aus der einen oder aus der anderen Quelle stammt (das ist ungefähr so wie mit dem „Atomstrom“ aus der Steckdose).
Grundsätzlich funktioniert der ESt-Tarif so, daß der Prozentsatz ESt mit steigendem Einkommen steigt.
Wenn also ein Arbeitnehmer „nebenbei“ 3.600 € selbständig erarbeitet - oder 3.600 € mehr Gehalt kriegt, das kommt aufs Gleiche heraus - werden die Einkünfte, die er vorher schon hatte, ein bissel höher mit ESt belastet.
Um die Belastung im Einzelfall genau zu bestimmen, ist der Abgabenrechner (nur echt mit dem Geier) recht gut geeignet:
Könnte er das nicht besser als 400 Euro Job angeben ?
Du sprichst in Rätseln.
Man kann alle Einkünfte irgendwie „angeben“. Wenn dann durch wissentlich falsche Angaben die Steuer zu niedrig festgesetzt wird, nennt man das Steuerhinterziehung. Ist eine Straftat.
Aber sei getrost: Der Gewinn aus selbständiger Arbeit lässt sich natürlich nicht pauschal versteuern. Und ob die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit pauschal versteuert werden oder nicht, entscheidet derjenige, der die Versteuerung besorgt, nämlich der Arbeitgeber.
einen 400 Euro - Job kann man nicht angeben, sondern man muss ihn haben: der AG versteuert/versichert pauschal und der Betrag kommt beim AN nicht die die ESt-Erklärung.
Wenn man Rechnungen schreibt, entfällt diese Vergünstigung logischerweise: Einnahmen minus Ausgaben: Anlage GSE usw…
was questionplease wohl sagen wollte ist, daß es ggf. überlegenswert ist dann, wenn man nur einen Auftrageber hat und auch nur geringe Umsätze mit diesem tätigt, die Vertragsbeziehung eben nicht als selbständige Tätigkeit sondern als geringfügige Beschäftigung zu gestalten. Ich habe das gerade mit einer Firma gemacht, für die ich viele Jahre nebenberuflich selbständig tätig war. Hängt natürlich von den näheren Umständen ab, ob das eine Alternative ist. In meinem Fall hatte das für beide Seiten Vorteile.
daß es ggf.
überlegenswert ist dann, wenn man nur einen Auftrageber hat
und auch nur geringe Umsätze mit diesem tätigt, die
Vertragsbeziehung eben nicht als selbständige Tätigkeit
sondern als geringfügige Beschäftigung zu gestalten. Ich habe
das gerade mit einer Firma gemacht, für die ich viele Jahre
nebenberuflich selbständig tätig war.
Oh ja, das sind die Fälle die ein Prüfer der Deutschen Rentenversicherung liebt. Zuerst selbständig für ein Unternehmen tätig und dann plötzlich die gleiche Tätigkeit und das gleiche Geld, aber nichtselbständig.
Ich weiß das es umgekehrt(!) oft Probleme gab (Stichwort Scheinselbständigkeit), aber wo soll der Prüfer ansetzen wenn ein Selbständiger die Tätigkeit zukünftig als Arbeitnehmer ausführt? Von einer „Schein-Arbeitnehmereigenschaft“ habe ich noch nie gehört (stopp, doch gibt es wohl, aber da geht es mehr um Ehegatten die nur zum Schein beschäftigt werden um Gewerbesteuer zu sparen).
Einzige Gefahr wäre eine Rückwirkung auf eine eventuelle bisherige Selbständigkeit, aber in vorliegendem Beispiel ging es ja wohl um zukünftige Pläne. Außerdem ist es um die Scheinselbständigkeit in den letzten Jahren wieder recht ruhig geworden, seit die Präzisierung im SGB in 2004/5/6? wieder gekippt wurde.
Und in meinem Fall haben wir dokumentiert, daß ich mich wg. Gesetzesänderungen der Weisung des Arbeitgebers unterworfen habe - was vorher nicht der Fall war. Damit war die Arbeitnehmereigenschaft (abhängiges Beschäftigungsverhältnis) sogar zwangsläufig gegeben. Möchte den Prüfer sehen, der das moniert.
Gruß Conrad
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Einzige Gefahr wäre eine Rückwirkung auf eine eventuelle
bisherige Selbständigkeit
Das meinte ich.
aber in vorliegendem Beispiel ging
es ja wohl um zukünftige Pläne. Außerdem ist es um die
Scheinselbständigkeit in den letzten Jahren wieder recht ruhig
geworden, seit die Präzisierung im SGB in 2004/5/6? wieder
gekippt wurde.
Nein, das kann man nicht sagen. Scheinselbständigkeit ist leider immer noch ein Thema.
Und in meinem Fall haben wir dokumentiert, daß ich mich wg.
Gesetzesänderungen der Weisung des Arbeitgebers unterworfen
habe - was vorher nicht der Fall war. Damit war die
Arbeitnehmereigenschaft (abhängiges Beschäftigungsverhältnis)
sogar zwangsläufig gegeben.
Dann ist es ja gut. Aber es gibt eben auch Fälle, in denen die Leute meinen, sie können hin- und herspringen wie es ihnen gerade passt, obwohl die Tätigkeit immer gleich bleibt.