angenommen man hat einen Gewerbeschein (z. B. für Promotiontätigkeiten), aber keine Steuernummer (Kleinunternehmer § 19 UstG) und dann Nachhilfe geben möchte (z. B. Französischunterricht). Die Schüler verlangen aber eine Rechnung ohne Steuernumer.
Darf man dann Privatnachhilfe erteilen, selbst wenn im Gewerbeschein nichts davon steht? Oder ist es dann Schwarzarbeit?
Auch ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG benötigt eine Steuernummer, denn er ist NICHT von der Unsatzsteuer befreit; sie wird nur nicht erhoben. Darüber hinaus muss der Kleinunternehmer auf diesen Umstand hinweisen.
Für den Kleinunternehmer gelten hinsichtlich der Rechnungsstellung die gleichen Pflichten wie für jeden anderen Unternehmer auch.
Wenn also keine Steuernummer, dann Rechnung nicht richtig.
Viele Grüße
e
P.S: Im Forum Steuern kann man dazu jede Menge erfahren
Wenn also keine Steuernummer, dann Rechnung nicht richtig.
Ich war bisher der Meinung, daß die entsprechenden Regelungen Forderungen des UStG sind. I.d.S. nicht korrekte Rechungen dürfen nicht zum Vorsteuerabzug benutzt werden. Eine weitergehende Ahndung (Ordungswidrigkeit oder so) gibt es IMHO nicht.
Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG darf ohnehin keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Also auch kein Vorsteuerabzug, also - IMHO! - schnurzegal ob die Steuernummer drauf ist oder nicht.
Oder habe ich was übersehen?
Für den Kleinunternehmer gelten hinsichtlich der
Rechnungsstellung die gleichen Pflichten wie für jeden anderen
Unternehmer auch.
Mag sein, daber was hat das für Konsequenzen? Will ja nicht zu ketzerisch sein, aber dieser Staat belastet uns mit mehr als genug Bürokratie. Warum soll man sich da noch um irgendwelche Vorschriften kümmern, die kein praktische Relevanz haben. Diese Regelungen des UStG sind ohnehin so eine typisch ungerechte Staats-Schikane (die Aussage geht gegen das System, die hier mitlesenden FA-Mitarbeiter mögen das bitte nicht persönlich nehmen):
a) Der Empfänger einer Rechnung wird für einen Fehler bestraft, den der Absender gemacht hat - eigentlich eine Sache fürs Verfassungsgericht.
b) Durch völlig überzogene Formvorschriften hält sich der Staat die Möglichkeit offen einerseits den Vorsteuerabzug zu versagen, anderseits kassiert er aber selbstverständlich die Umsatzsteuer beim Leistungserbringer - er kassiert sozusagen doppelt ab.
Verstehe Deine Verweise nicht, da steht nun drin was für Anforderung an eine Rechnung gestellt werden. Nicht gefunden habe ich die Rechtsfolgen, wenn diesen Anforderungen nicht Genüge getan wurde. Soweit ich weiß ist die einzige Rechtsfolge die Versagung des Vorsteuerabzuges - oder?
Der Unternehmer, und somit auch der Kleinunternehmer, ist nach § 14 Abs. 2 UStG verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Fehlt auch nur eine der in § 14 Abs. 4 UStG genannten Positionen handelt es sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Rechnung, sondern nur noch um ein Abrechnungspapier.
Nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG kann aber für jeden Einzelfall, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erstellt wurde, ein Bußgeld festgesetzt werden.
Ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Bußgeldes im Ausgangsfall vorliegen, habe ich nicht weiter geprüft.
einer Tätigkeit, die nicht im Gewerbeschein aufgeführt ist, darf man aus Sicht des Gewerberechtes jederzeit nachgehen, wenn es sich um Unterricht handelt, alldieweil es sich dabei nicht um die Ausübung eines Gewerbes handelt. Das Gewerberecht folgt hier dem Steuerrecht, die in § 18 Abs 1 EStG aufgeführten freiberuflichen Tätigkeiten sind nicht Gegenstand der Gewerbeordnung.
Das Steuerrecht verlangt lediglich, daß die Aufnahme der Tätigkeit dem für die Betriebsstätte zuständigen Finanzamt (formlos) angezeigt wird. Wenn so eine Anzeige etwa formuliert ist „Ich habe am 06.01.2009 begonnen, Nachhilfeunterricht zu erteilen. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit werden sich voraussichtlich auf 600 € im Jahr belaufen, der Gewinn aus dieser Tätigkeit wird voraussichtlich 520 € im Jahr betragen, Arbeitnehmer werden nicht beschäftigt“ wird mit einiger Wahrscheinlichkeit überhaupt nichts passieren, vielleicht nicht einmal eine Neufestsetzung von Vorauszahlungen auf ESt: alldieweil sich der Betrag im Bereich „Hintergrundrauschen“ bewegt, und trotz aller Legenden vom Amtsschimmel ein Sachbearbeiter, der 500 € Kosten erzeugt, um 200 € ESt vierzehn Monate eher ranzuschaffen, unter Umständen damit rechnen muß, dass er einmal die kommenden Tage morgens begrüßt wird mit „Ach Herr Wohlleb, können Sie mal bitte reinkommen?“…
Unabhängig davon täte es mich aber doch interessieren, wo der Zusammenhang der jetzt präzisierten Frage mit der Zuteilung einer Steuernummer liegt - ich glaube, da besteht noch Informationsbedarf oder, auf Neudeutsch, Optimierungspotenzial.
Naja, man gibt ja in diesem trotzdem in jeder Rechnung an, dass man Kleinunternehmer ist deshalb keine Steuern auf der Rechnung ausgewiesen sind. Kleinunternehmer ist man aber, so wie ich das verstehe, in dem Fall nur z. B. als Promoter und zu dem „Kleinunternehmen“ gehört eben nicht das Unterrichten…
der Begriff des Kleinunternehmers gehört zum Umsatzsteuerrecht. Dort ist er in § 19 Abs 1 UStG definiert.
Für die USt gilt der Grundsatz der Unternehmereinheit. So ist z.B. ein Unternehmer, der gleichzeitig einen Landwirtschaftlichen Betrieb, eine Sargtischlerei und ein Übersetzungsbüro unterhält, für die umsatzsteuerliche Beurteilung ein Unternehmer, obwohl er drei Unternehmen betreibt.
Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerbesteuerung gelten in diesem Fall für alle Umsätze aus Landwirtschaft, Sargtischlerei und Übersetzungsbüro zusammengerechnet; weder kann man eines oder zwei der Unternehmen „herauslassen“, noch kann er wegen der verschiedenen Tätigkeiten die Kleinunternehmergrenze mit 52.500 € statt 17.500 € Umsatz im Vorjahr ansetzen.
Fehlt auch nur eine der in § 14 Abs. 4 UStG
genannten Positionen handelt es sich nicht mehr um eine
ordnungsgemäße Rechnung, sondern nur noch um ein Abrechnungspapier.
Ist ein Kunde verpflichtet, so eine „Rechnung/Abrechnungspapier“ zu bezahlen?
Die Pflicht zur Zahlung ergibt sich aus dem Zivilrecht. Dieses fordert an keiner einzigen Stelle das Vorliegen einer umsatzsteuerlich korrekten Rechnung.
Die zivilrechtliche Zahlungspflicht bleibt also von diesem steuerlichen Patzer unberührt. Es muss gezahlt werden.
Jeder Unternehmer hat grundsätzlich eine Steuernummer, damit der Gewinn zugeordnet werden kann. Ein Privatlehrer hat kein Gewerbe, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dafür muss kein Gewerbe angemeldet werden, aber er muss eine normale Gewinnermittlung machen und natürlich Rechnungen schreiben. Beachte: Die Kleinunternehmerregel umfasst hier die gesamte Tätigkeit des Unternehmers. Die Grenze gilt also für beide Betriebe!!! Die Tätigkeit als Privatlehrer muss beim Finanzamt angemeldet werden.