Hallo Experten,
ist es eigentlich möglich private Gegenstände in den Betrieb als gebrauchte Wirtschaftgüter einzubringen und dort abzuschreiben. Z.B. ein angestellter Handwerker hat für den Bau seines eigenen Hauses etliche Maschinen angeschafft. Nun ist das Haus fertig, die Maschinen noch lange nicht hinüber und er überlegt nun nebenberuflich als Bauunternehmer tätig zu werden. Wie bekommt er die Maschinen ins Betriebsvermögen, so daß er noch möglichst viel abschreiben kann.
Verschärftes Beispiel: Er hat die Maschinen selbst gebraucht gekauft und keine Quittungen bekommen.
Gruß Conrad
Die Musterperson muss hierfür einen Eigenbeleg erstellen und muss dann den aktuellen seriös geschätzen Wert als Privateinlage einbuchen (z.B. Maschinen an Privateinlagen). Dieser Schätzwert kann dann sofort voll betrieblich abgeschrieben werden. Für den Betriebsprüfer sollte ein einwandfreier Beleg erstellt werden und vor allem ein realistischer Wert genommen werden.
Teilwert unseriös?
Servus,
wärst Du so lieb und würdest bitte an dieser Stelle auf § 6 Abs 1 Nr. 5 EStG hinweisen? Sonst weiß man nämlich nicht, nach welchen Kriterien die „seriöse“ Bewertung von eingelegten Wirtschaftsgütern erfolgen soll.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
danke für den Hinweis
auf § 6
Abs 1 Nr. 5 EStG hinweisen? Sonst weiß man nämlich nicht, nach
welchen Kriterien die „seriöse“ Bewertung von eingelegten
Wirtschaftsgütern erfolgen soll.
aber ehrlich gesagt ich weiß es auch nach Deinem Hinweis nicht.
Was ist denn nun der Unterschied zwischen einem Teilwert und einem gemeinen Wert. Dürfte z.B. ein Wirtschaftsgut im Neuwert von z.B. 20.000 EUR (z.B. ein PKW), daß fünf Jahre alt ist und einer „gewöhnlichen Nutzungsdauer“ von fünf Jahren unterliegt, nur zum Null-Wert eingebracht werden, auch auch wenn der gemeine Wert (= Marktwert) z.B. noch 5000,- EUR beträgt?
Danke für nähere Erläuterungen
Conrad
Dankeschön!
Für den Betriebsprüfer sollte ein
einwandfreier Beleg erstellt werden und vor allem ein
realistischer Wert genommen werden.
Ich würde mir vorstellen, daß man das am besten macht in dem man z.B. aus eBay abgewickelte Verkäufe vergleichbarer Gegenstände oder vergleichbare Gebraucht-Angebote von Händlern dokumentiert - nicht wahr?
Zur Problematik §6 EStG Teilwert/Marktwert s.a Antwort an Martin.
Habe gerade noch was gefunden.
§10 BewG: Begriff des Teilwerts
… 2 Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. …
Laut Wiki bedeutet das „Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Verkehrswert oder Marktpreis“ - Also alles in Butter?
Kann man festhalten, daß
a) Einlage und Abschreibung grundsätzlich zum Marktwert möglich ist und
b) dieser Marktwert möglichst sauber dokumentiert / belegt werden sollte.
Oder habe ich das mal wieder falsch verstanden?
Gruß Conrad
Einlage ins Betriebsvermögen
Hi,
lies mal § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
Teilwert ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu finden.
Bei bis zu 3 Jahren alten Wirtschaftsgütern sind die fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.
Schöne Grüße
C.
Servus,
Teilwert, Verkehrswert und Gemeiner Wert sind in sehr vielen Fällen identisch. Unterschiede ergeben sich u.a. bei der Bewertung von Entnahmen bei Betriebsaufgabe: Teilwert ist, was bei der Veräußerung des Betriebes im Ganzen auf das einzelne Wirtschaftsgut entfiele. Das kann mehr sein als der Gemeine Wert, wenn z.B. die letzte Kerzenzieherei zwischen Oppenheim und Koblenz insgesamt an jemanden verkauft wird, der sie fortführt. In vielen Fällen wird der Teilwert unter dem Gemeinen Wert liegen, so wird der Lagerbestand einer insgesamt verkauften Weinhandlung niedriger zu bewerten sein, als wenn man jede einzelne Flasche zum Gemeinen Wert ansetzt.
Wieauchimmer: Die ursprünglichen Anschaffungskosten minus Abschreibung spielen bei Einlage aus Privat- in Betriebsvermögen nur eine Rolle, wenn das Wirtschaftsgut weniger als drei Jahre vor der Einlage angeschafft worden ist. Ein PKW, der seit seiner Anschaffung fünf Jahre lang im Privatvermögen war, kann zum Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt und von diesem neu auf die im Zeitpunkt der Einlage realistisch erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Den Teilwert täte ich in diesem Fall zum „Händlerpreis“ nach Schwacke ansetzen, alldieweil von dem Unternehmer, der das Auto einlegt, nicht die zusätzliche Kompetenz im Verkauf von Gebrauchten an Endverbraucher erwartet werden kann.
Schöne Grüße
MM