eine Falle ist es, wenn eine Rechnung aus dem alten Jahr datiert, aber erst im neuen Jahr bezahlt wurde. Dann wird die Zahlung vom Finanzamt erst im neuen Jahr angerechnet (schlecht, wenn im neuen Jahr aber weitere Aufwendungen anfallen).
Wenn nun aber im alten Jahr bereits ein Abschlag gezahlt wurde (natürlich per Überweisung), für den allerdings keine Abschlagsrechnung erstellt wurde, sondern aufgrund mündlicher Bitte des Unternehmers: wird dann dieser Abschlag so anerkannt oder muss noch eine gesonderte Abschlagsrechnung erstellt werden?
Bei der ESt gilt m. W. das Zu- und Abflussprinzip.
Also der Termin, wann die Überweisung beim Zahler abgebucht wurde.
Wenn nun aber im alten Jahr bereits ein Abschlag gezahlt wurde
(natürlich per Überweisung), für den allerdings keine
Abschlagsrechnung erstellt wurde, …
Ohne Abschlagsrechnung ist unklar, wieviel auf die Arbeitsleistung entfällt.
Das dürfte also m. E. nicht funktionieren.
Aber der Handwerker selbst braucht doch selbst auch ein Papier für eine ordentliche Buchhaltung?