35 a ESTG / Handwerkerrechnungen und Abschlag

Hallo,

eine Falle ist es, wenn eine Rechnung aus dem alten Jahr datiert, aber erst im neuen Jahr bezahlt wurde. Dann wird die Zahlung vom Finanzamt erst im neuen Jahr angerechnet (schlecht, wenn im neuen Jahr aber weitere Aufwendungen anfallen).

Wenn nun aber im alten Jahr bereits ein Abschlag gezahlt wurde (natürlich per Überweisung), für den allerdings keine Abschlagsrechnung erstellt wurde, sondern aufgrund mündlicher Bitte des Unternehmers: wird dann dieser Abschlag so anerkannt oder muss noch eine gesonderte Abschlagsrechnung erstellt werden?

MfG
Gerd

Bei der ESt gilt m. W. das Zu- und Abflussprinzip.
Also der Termin, wann die Überweisung beim Zahler abgebucht wurde.

Wenn nun aber im alten Jahr bereits ein Abschlag gezahlt wurde
(natürlich per Überweisung), für den allerdings keine
Abschlagsrechnung erstellt wurde, …

Ohne Abschlagsrechnung ist unklar, wieviel auf die Arbeitsleistung entfällt.
Das dürfte also m. E. nicht funktionieren.

Aber der Handwerker selbst braucht doch selbst auch ein Papier für eine ordentliche Buchhaltung?

Gruß JK

Aber der Handwerker selbst braucht doch selbst auch ein Papier
für eine ordentliche Buchhaltung?

Umsatzsteuerlich nicht, da bei Abschlagsrechnungen die Umsatzsteuer bei Zufluss entsteht. Auch ohne Rechnung.

Und ertragsteuerlich wird ein Betriebsprüfer auch ohne Rechnung von einer Betriebseinnahme ausgehen.

Wieder was gelernt. Danke!

… Und ertragsteuerlich wird ein Betriebsprüfer auch ohne
Rechnung von einer Betriebseinnahme ausgehen.

Ein passendes Papier dürfte aber Sucherei und Fragerei sparen(?).

Gruß JK

Ein passendes Papier dürfte aber Sucherei und Fragerei
sparen(?).

Schon klar. War nur zur Ergänzung gedacht.