Hallo,
mich würde mal folgender fiktiver Fall interessieren:
Ein Paar (nicht verheiratet) hat 2007 eine gemeinsam bewohnte Wohnung renoviert. Die Handwerkerleistungen waren 2007, die Rechnungsstellung 2008. Teilweise wurden in 2007 Abschlagszahlungen geleistet. Alle Zahlungen erfolgten von einem Gemeinschaftskonto.
- In welchem Jahr können die Rechnungen abgesetzt werden?
- Ist es egal wer die Rechnungen absetzt (wg. Gemeinschaftskonto)? Oder kann nur derjenige die Rechnungen absetzen an den die Rechnung ging?
Vielen Dank
Moin,
von den Handwerkerrechnungen können 20% der Lohnkosten max. 600 € p.a. steuermindernd angesetzt werden. Voraussetzung: unbare Zahlung und Vorliegen einer Rechnung. Die Steuerminderung erfolgt im Jahr der Zahlung.
Die Aufwendungen sind hälftig aufzuteilen. Und das gilt auch für den Betrag der maximal als Steuerermäßigung angesetzt werden kann. Also jeder max. nur 300 €.
Hinsichtlich der Problematik der Abschlagszahlung siehe Frage weiter unten im Forum.
Viele Grüße
e
warum nur 300,–? Es handelt sich ja nicht um ein Ehepaar, sondern die Beträge werden in 2 Steuererklärungen geltend gemacht und jeder hat einen Höchstbetrag von 600,–.
Aber sowohl Rechnungen als auch Konto müssen auf beider Namen laufen!
E.
=> warum nicht Gemeinschaftskonto?!?
=> evtl. abgekürzter Zahlungsweg?!?
=> und was ist mit § 35a Abs. 3 EStG?!?
§ 53a Abs.3 stimmt - sorry, war ich vorschnell!
Aber „Konto auf beider Namen“ = Gemeinschaftskonto! war nur zur Klarstellung!
E.